Rentenbesteuerung im Ausland
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Fragestellung
Ich bin Deutscher, wohnhaft seit 1979 in Italien, habe zuerst 13 Jahre in Deutschland gearbeitet und des Rest bis Renteneintritt in Italien.
Meine Abgaben auf ital.Rente werden hier jeweils abgezogen und die Steuererklaerung,sowie Bescheid erfolgen reibungslos.
Die deutsche Rente wird mir nach Italien puenktlich ueberwiesen.Andere Einnahmen habe ich in Deutschland und Italien nicht.
Dann tritt das Finanzamt Neubrandenburg auf und verlangt Einkommenssteuer.
Von mtl. € 400,00 Rente ca.10%. Dazu ein Jahresbetrag im voraus fuer das naechste Jahr in 5 Zahlungen a € 105,00 plus der Saldo vom Vorjahr.
Ich habe das Finzanzamt darauf hingewiesern, dass hierfuer der Zeitaufwand und die Bankgebuehren in keinem Verhaeltnis zur Rente stehen und
warum ich nicht eine Einmalzahlung leisten kann. Das wurde mich bestaetigt, Ich habe dann Vorauszahlung fuer 2017 und Saldo in einer Ueberweisung am 4/7/2016
ueberwiesen, bei Zahlungstermin 25.8.2016.
Ich erhalte dann 2017 Mahnungen fuer Vorauszahlungen 2017 im Januar und Maerz. Im Steuerbescheid tauchen ploetzlich Saeuminzuschlaege
1+2Vj 16 auf, obwohl eine Einmalzahlung bestaetigt ist.
Ich weiss langsam nicht mehr, ob das Verhalten dieses Finanzamtes Neubrandenburg korrekt ist und hoffe sehr auf Ihre Hilfe.
Vielen Dank !
Mit freundlichen Gruessen
Armin Hering
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Antwort von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Basis Ihrer Angaben geben ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung folgende Auskünfte:
Ich gehe davon aus, dass die Besteuerung der Rente in Deutschland korrekt ist und dass Sie beschränkt steuerpflichtig sind. Sie können einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland stellen, wenn Sie den Großteil Ihrer Einkünfte in Deutschland haben, wovon ich aufgrund Ihrer Angaben nicht ausgehe. Der Vorteil wäre der Grundfreibetrag, den Sie als beschränkt Steuerpflichtiger nicht erhalten. Ansonsten empfehle ich eine Steuererklärung abzugeben, womöglich erhalten Sie eine teilweise Erstattung.
Der von Ihnen genannte Vorauszahlungsbetrag ist der Mindestbetrag für die Festsetzung von Vorauszahlungen. Grundsätzlich sind vier Vorauszahlungen im Kalenderjahr vorgesehen. Falls gleichzeitig eine Steuer für ein Vorjahr festgesetzt wird, kann es Überschneidungen geben.
Die Säumniszuschläge fallen an, wenn Sie eine Steuer (auch Vorauszahlungen) zu spät, d.h. nach Fälligkeit entrichten. Einen Ermessensspielraum lt. Gesetz gibt es nicht. Die Vorauszahlungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit beziehen sich immer auf das jeweilige Jahr. Im Juli 2016 haben Sie vermutlich die Zahlungen für 2016 geleistet und 2017 wäre demnach noch offen.
Wie bereits im Kommentar geschrieben, schaue ich mir gerne die Unterlagen an. Dann ist eine konkretere Aussage möglich.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber
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Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber