Reklamationsrecht Handwerker
Fragestellung
Wir haben einen GALAbauern beauftragt einen Zaun und eine Borde zu setzen,Mutterboden zu bringen, zu verteilen und Rasen zu säen.der Zaun ist komplett schief,die Borde kippt, der Boden uneben und ein falsches Gartentor haben wir auch bekommen (billigere zusammengebastelte Version).
Eine Zaunseite wurde schon ausgebessert,ist aber wieder schief.
Die Häfte der Endsumme mußten wir anzahlen und eine kleine Teilrechnung.
Für uns erfolgte keine Abnahme.Die Arbeiten wurden vor 4 Wochen beendet und wir haben auch noch keine Endrechnung bekommen.
Einige Mängel wurden von uns auch angesprochen, aber vom Handwerker ignoriert.
Leider hatten wir auch einer Minderung von 3% erst zugestimmt.Wußten da aber erst ein paar Mängel und sind jetzt der Meinung, das 3% deutlich zu wenig für die Anzahl der Mängel ist.
Kann er uns mit der Annahme (mündlich) jetzt festnageln?
Wie schnell müssen wir eine Mängelliste vorlegen?
Müssen wir eine Ausbesserung gewähren oder können wir die Restsumme einbehalten, um eine kompetente Firma beauftragen zu können?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Auf den Vertrag mit dem Gala-Bauer ist Werkvertragsrecht (§§ 631 ff BGB) anzuwenden, da konkret beschriebene Leistungserfolge vereinbart waren.
Danach kann der Werkunternehmer den Werklohn nur fordern, wenn die Leistung frei von Mängeln erbracht worden ist.
Dies ist der Fall, wenn die Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Dabei gilt eine den anerkannten Regeln des jeweiligen Handwerks entsprechende Ausführung als stillschweigend vereinbart.
Ein schiefer Zaun, eine kippende Borde, unebener Boden entsprechen dabei mit Sicherheit nicht den anerkannten Regeln für Garten- und Landschaftsbauer, so dass hier von einem Sachmangel auszugehen ist.
Ein nicht vereinbarungsgemäß geliefertes Tor stellt wegen der Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung ebenfalls einen Sachmangel dar.
2. Bevor Sie den Rücktritt vom Vertrage erklären oder Schadensersatz fordern können, müssen Sie dem Werkunternehmer zunächst eine angemessen Nachfrist zur Nacherfüllung setzen, um die Mängel zu beheben.
Ob dies für den Zaun formgerecht bereits passiert ist, lässt sich Ihrer Schilderung nicht eindeutig entnehmen.
Sie sollten daher sämtlich Mängel noch einmal auflisten und dem Gala-Bauer eine 3 wöchige Frist zur Behebung setzen und für den Fall des ergebnislosen Fristablaufes die Rücktrittserklärung und Schadensersatzforderungen ankündigen – dies schriftlich, aus Beweiszwecken am besten per Einschreiben.
Eine kürzere Frist als 3 Wochen wäre wegen des Umfanges der Arbeiten u.U. unangemessen kurz.
Daraus beantwortet sich Ihre Frage, wie schnell eine Mängelliste vorgelegt werden muss: um die Frist in Gang zu setzen und nach Ablauf dann ggf. weitere Schritte einleiten zu können, ist es in Ihrem eigenen Interesse, zeitnah zu handeln.
(Theoretisch könnten Sie mindestens 2 Jahre mit der Erstellung einer Mängelliste warten, da die Verjährung früher nicht einsetzen könnte – mit einem derartigen Zuwarten
wäre Ihnen jedoch sicherlich nicht gedient.)
3. Eine Minderungserklärung schließt Ihre Ansprüche hier nicht aus.
Die Minderung kann an die Stelle des Rücktrittes treten (§ 638 BGB). Daher ist erforderlich, dass die Voraussetzungen des Rücktrittes vorliegen. Hierzu gehört, wie unter 2. beschrieben, dass dem Werkunternehmer ergebnislos eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Auch eine Abnahme der Arbeiten gemäß § 640 BGB, d.h. eine Billigung der Arbeiten als ordnungsgemäß kann Mängelansprüche nur insoweit ausschließen, als diese bekannt waren.
Für unbekannte Mängel können daher weiterhin Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden (nach Fristsetzung wie oben beschrieben).
4. Nach Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten Frist können Sie die Mängel auf eigene Kosten beseitigen lassen und dem Gala-Bauern gemäß § 637 BGB in Rechnung stellen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Sehr zu empfehlen.
Danke
vielen dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
mit freundlichen Grüßen Marlies Meißner