Reklamationen nach Umzug
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
beim Umzug meiner Mutter sind einige Schäden entstanden, die wir aber erst im Laufe des Auspackens bemerkt haben. Entladen wurde am 21.12., wir reklamierten aber erst nach 1 Woche am 27. 12., da wir die Schäden vorher nicht bemerkten. Erst am 27. hatten wir alle Kisten ausgepackt, so dass wir mit Sicherheit das Fehlen einer Umzugskiste mit Geschirr feststellten. Auch Möbel polieren (dabei bemerkten wir die abgeschlagene Stelle am Barockschrank) und das Aufziehen der Uhr, bei dem wir den fehlenden Beschlag des Pendels bemerkten, geschah erst am 27. Nachstehend der Text, mit dem wir beim Umzugsunternehmen und bei der extra abgeschlossenen Verkehrshaftpflichtversicherung die Schäden reklamierten. Das Antwortschreiben habe ich beigefügt.
Besonders ärgert mich, dass die Umzugsleute beim Ausladen geradezu mit den Möbeln meiner Mutter randalierten und dass unsere Reklamation ohne ein Wort des Bedauerns abgeschmettert wurden.
Die Frage: Haben wir bei einer Klage eine Chance, den Prozess zu gewinnen? Wie ist hier die Rechtslage? Können wir das in einem Bewertungsportal auch so schildern?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
"Sehr geehrter Herr Seffner,
der Schaden an der Uhr ist durch Ihre Versicherung abgelehnt worden mit der Begründung, dass Funktionsschäden oder -störungen generell ausgeschlossen seien. Der Schaden an der Uhr ist aber im Wesentlichen auf das Fehlen des Pendelbeschlages zurückzuführen, insofern handelt es sich hier um ein Abhandenkommen von Gegenständen, für das schon aus Ihrer gesetzlichen Transport-versicherung geleistet werden muss. Außerdem haben wir sowohl beim Erstgespräch als auch beim Verladen / Entladen darauf hingewiesen, dass die antike Standuhr mit besonderer Vorsicht zu behandeln sei. Deshalb greift §451 d Abs. 1 / 7. hier nicht. Nach § 451d Abs.3 HGB hätten Sie auf diese Hinweise eingehen müssen, um eine Haftungsbefreiung zu erwirken. Für den Ersatz des Pendelbeschlages holen wir derzeit ein Angebot ein.
Der abhanden gekommene Umzugskarton enthielt nachstehenden Gegenstände, deren Wert wir auf ca. 200 € beziffern:
Ein Essservice bestehend aus
6 flachen und 6 tiefen Tellern, 1 Soßiere, 2 Schüsseln, 1 Fleischplatte Zwiebelmusterdekor, Marke unbekannt
2 Keramikschüsseln, blau,
4 Edelstahlschüsseln unterschiedlicher Größe, 4 Kuchenteller „ Ziebelmuster“
Bitte melden Sie diesen Schaden ebenfalls Ihrer Versicherung oder überweisen Sie den Betrag von 200 € auf das Konto meiner Mutter bei der xxx: DExxxx
Dafür vorab vielen Dank.
Ihrer Transportversicherung geht dieses Schreiben in Kopie zu."
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zunächst zu dem Bewertungsportal und einer Bewertung der Umzugsleistung:
Dort dürfen nur nachweisbare (aus Ihrer Sicht) und wahre Tatsachen sachlich geschildert werden, da es ansonsten zu Ansprüchen des Unternehmers führen kann.
Da ist also eine gewisse Vorsicht/Zurückhaltung an den Tag zu legen.
Zu eigentlichen Sache:
Der Hinweis auf die Vorschriften im HGB ist an sich zutreffend.
In Bezug auf das Handelsgesetzbuch, § 451d, Besondere Haftungsausschlußgründe, ist zu sagen, dass Ihr Verweis auf Abs. 3 richtig war (" Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.").
Sie haben ja sowohl beim Erstgespräch als auch beim Verladen / Entladen darauf hingewiesen, dass die antike Standuhr mit besonderer Vorsicht zu behandeln sei.
Wenn da Zeugen vorhanden sind, haben Sie auch vor Gericht gute Chancen.
Auf die eindeutige Unterscheidung in § 451f, Schadensanzeige, geht die Versicherung hingegen nicht hinlänglich ein.
"Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,
1.
wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
2.
wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist."
Hier ist allein Nr. 2 einschlägig.
Bei einer Vielzahl von Umzugskartons (wovon ich ausgehe) wäre es unzumutbar, aller abzuzählen, weshalb das Gesetz nicht derart weit auszulegen ist, was die Verpflichtung von Ihnen als Kunden anbelangt.
Auch hinsichtlich der Standuhr was dieses äußerlich nicht erkennbar, so wie ich den Sachverhalt deute.
Andere oder bessere Beweismittel auf Seiten des Umzugsunternehmers kann ich nicht erkennen, jedenfalls nicht auf den ersten Blick.
Zudem spricht es für sich selbst, derartige Gegenstände wie Standuhren vorsichtig zu behandeln.
Allerdings müssten Sie dann mittels Zeugen beweisen können, dass die Standuhr nicht später zu Schaden gekommen ist, was aber machbar sein sollte.
Sie sollten nunmehr einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten (dessen Kosten sind ebenfalls erstattungsfähig), der ggf. außergerichtlich eine Lösung erzielen kann.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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die Beratung war sehr umfassend. Da die Rechtslage nicht ganz eindeutig in allen Punkten ist, werden wir die Angelegenheit nicht weiter verfolgen. Trotzdem gerne wieder.
R. S.