Reinigungskraft - Gehalt / Kündigung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
wir haben zum 17.8. eine Reinigungskraft angestellt.
Am 20.8. hat uns ihr Mann persönlich mitgeteilt, dass sie einen anderen Job gefunden hat und nicht mehr bei uns arbeiten möchte.
Sie hat vom 17.8. - 20.8. insgesamt 8 Stunden gearbeitet.
Am nachmittag des 20.8. hat ein Telefongespräch mit dem Mann stattgefunden: Sie bestehen auf das Gehalt und er möchte keine schriftliche Kündigung schreiben.
Ihr wurde bereits ein unterschriebener Arbeitsvertrag ausgehändigt. Wir haben bis jetzt kein Personalfragebogen vorliegen, was die Gehaltsabrechnung schwierig macht.
Laut 14-tägiger Kündigungsfrist in der Probezeit wäre der 3.9. der letzte Tag. Ihr würde also viel mehr Geld zustehen, als sie tatsächlich gearbeitet hat.
Wenn möglich würden wir ihr kein Gehalt zahlen. Ist das möglich?
Zudem müssten wir eigentlich ein schriftliches Kündigungsschreiben erhalten haben und die Kündigung bestätigen. Wie gehen wir hier vor, da die Kündigung mündlich ausgesprochen wurde?
Freundliche Grüße
T. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
Die Kündigung wurde von der Mitarbeiterin bislang nicht ausgesprochen, so dass das Arbeitsverhältnis noch besteht. Gleichzeitig hat der Ehemann der Mitarbeiterin aber stellvertretend für seine Frau erklärt, dass sie nicht mehr bei Ihnen arbeiten wolle. Das bedeutet, dass sie die Arbeit gänzlich verweigert und trotz dieser Verweigerung keine schriftliche Kündigung aussprechen möchte. Solange das Arbeitsverhältnis aber nicht schriftlich gekündigt wurde, besteht es fort.
Aufgrund der Erklärung des Ehemannes der Mitarbeiterin, dass sie nicht mehr bei Ihnen arbeiten wolle, empfehle ich Ihnen, das Arbeitsverhältnis noch heute fristlos und hilfsweise fristgemäß zu kündigen und die Kündigung der Mitarbeiterin möglichst kurzfristig zustellen zu lassen. Das Kündigungsschreiben sollte wie folgt lauten:
"Sehr geehrte .....
Ihr Ehemann hat uns am 20.08.2020 persönlich mitgeteilt, dass sie bei uns nicht mehr arbeiten wollen und eine andere Stelle gefunden haben. Da Sie Ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung in unserer Praxis nicht mehr nachkommen wollen, sehen wir uns gezwungen, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Nur höchst vorsorglich kündigen wir das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächst möglichen Termin.
Mit freundlichen Grüßen"
Die Kündigung muss im Original unterschrieben werden und sollte ihr wenn möglich noch heute per Boten mit Rücklaufzettel zugestellt oder aber per Einschreiben-Einwurf versandt werden. Im letzteren Fall würde die Kündigung dann morgen wohl erst zugehen. Da sie ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung aber nicht mehr nachgekommen ist, hat sie auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung.
Es stellt sich dann nur noch die Frage, ob Sie noch einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die geleisteten 8 Stunden hat, was grundsätzlich der Fall ist. Wenn Ihnen aber noch nicht alle erforderlichen Angaben für eine ordnungsgemäße Abrechnung und Zahlung des Gehalts vorliegen, weil der Personalfragebogen noch noch ausgefüllt zurückgereicht wurde, können Sie letztlich auch keine Gehaltszahlung vornehmen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Ihnen alle erforderlichen Angaben bereits vorlägen. Sofern dies aber nicht der Fall ist, können Sie erst einmal abwarten, ob der ausgefüllte Personalfragebogen noch zurückgesandt wird. Wenn die Gehaltszahlung für die 8 Stunden dann gefordert werden sollte, können Sie sich dann darauf berufen, dass das Gehalt für die 8 Stunden bislang nicht ausgezahlt werden konnte, da nicht alle erforderlichen Angaben für eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegen haben.
Falls die Mitarbeiterin in den Tagen vom 17.08. bis 20.08. noch gar nicht gearbeitet hat, sondern eher in ihre neue Tätigkeit eingewiesen worden ist, könnten Sie zwar grundsätzlich auch darauf verweisen, dass es sich erst einmal um ein so genanntes Einfühlungsverhältnis gehandelt hat und damit kein Entgeltanspruch besteht. Falls die Mitarbeiterin den ausstehenden Lohn für die 8 Stunden aber einklagen würde, würde man mit dieser Argumentation nicht durchdringen, weil von Anfang an ein Gehalt vereinbart wurde und kein vorgeschaltetes Einfühlungsverhältnis zunächst ohne Bezahlung.
Wenn die Mitarbeiterin somit die erforderlichen Angaben für die Gehaltszahlung und eine ordnungsgemäße Abrechnung nachträglich übermittelt, steht ihr auch das Gehalt für die geleisteten 8 Stunden zu. Da sie im Übrigen aber keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat und diese auch endgültig verweigert hat, steht ihr auch kein weitergehender Gehaltsanspruch, der über die 8 Stunden hinausgeht, zu.
Ich würde daher erst einmal abwarten, ob sie den Personalfragebogen noch ausfüllt und zurücksendet. In jedem Fall müsste aber kurzfristig die Kündigung ausgesprochen werden wie oben ausgeführt.
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen