Rechtsverbindlichkeit eines Bankschreibens
Beantwortet von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Kromer,
ich wende mich heute mit folgenden Problem an Sie:
Wir ( Eheleute ) haben im Juli 2007 bei der ING Diba ein Forward-Darlehen mit 36 monatiger Bereitstellungszeit beantragt und bewilligt bekommen.
Nach Ablauf unseres alten Darlehens am 31.07.2010 wurde zwecks Anschlußfinanzierung dieses Forward-Darlehen – Laufzeit 10 Jahre – ausgezahlt. Also zum 01.08.2010 .
Da sich die Zinsentwicklung für Immobiliendarlehen für Kreditnehmer in den letzten Jahren sehr zum Positiven entwickelte, stellten wir im Mai 2013 eine Anfrage an die Bank. Wir wollten Auskunft wie hoch eine vorzeitige Darlehensrückzahlung ( Darlehen + Vorfälligkeitsentschädigung ) ausfallen würde. Die Antwort entsprach nicht unserer Fragestellung sondern lautete wie folgt:
Antwort der Bank vom 22.05.2013 :
„Gemäß § 489 BGB können Sie das oben genannte Darlehen 10 Jahre nach Vollauszahlung/Prolongation mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vorzeitig prolongieren, also zum 30.01.2018. Die Erstellung eines Angebotes für ein Forward-Darlehen ist frühestens 36 Monate vor diesem Termin möglich,also zum 01.02.2015. Bitte setzen Sie sich zu diesem Zeitpunkt wieder mit uns in Verbindung. …...“ Siehe anhängende Datei !
Im Laufe des ersten Halbjahres 2015 habe wir uns an die Bank gewandt um die Koditionen für ein Forward-Darlehen abzufragen. Laut dem Schreiben vom 22.05.2013 wäre diese Option ja für uns ab dem 01.02.2015 möglich.
Die Antwort der Bank überraschte uns jedoch. Diese teilte uns mit, dass sie nicht nachvollziehen könnte wie wir auf das vorzeitige Datum ( 30.01.2018 ) kommen würden. Wir könnten erst 36 Monate vor Ablauf der Zinsbindung einen neuen Zinssatz/Darlehen vereinbaren. Damit meinte die Bank wohl den 01.08.2020.
Darauf haben wir wiederholt versucht ( Mail , Post ) mit der Bank in Kontakt zu treten um mit Hinweis auf das oben genannte Schreiben vom 22.05.2013 Klarheit für uns zu schaffen.
Das Schreiben wurde jeweils immer als Kopie beigefügt. Seitens der Bank erfolgte daraufhin keine Reaktion. Wir warten noch immer auf eine Antwort. Hat da die Bank einen Fehler gemacht und ignoriert deswegen unsere Anfragen ?
Hier unsere Fragen :
Wie verbindlich ist das Schreiben vom 22.05.2013 ( siehe Anlage ) ?
Nach unserer Auffassung wurde dieses mit einer elektronischen Unterschrift versehen und ist für uns damit ein offizielles Dokument.
Können wir uns um eine Anschlußfinanzierung/Forward-Darlehen bemühen oder kann die Bank das von ihr genannte Datum im Schreiben vom 22.05.2013 einfach als ungültig erklären ?
Bei dem heutigen Zinssatz geht es für uns natürlich um nicht unerheblich viel Geld. Wie die Zinsentwicklung in ein paar Jahren aussieht ist ja nicht absehbar.
Wir bedanken uns für die Beantwortung dieser Problematik.
Hochachtungsvoll
Eheleute S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Ratsuchender,
meines Erachtens ist das Schreiben der Bank zwar formell fehlerhaft, jedoch ergeben sich hieraus keine Rechte für Sie.
(1)
Wenn man etwas dem Schreiben entnehmen kann, dann ist das zunächst nur, dass Ihnen ein Angebot für ein Fordward-Darlehen von der Bank gemacht wird. Unabhängig von dem Zeitpunkt – auf diesen gehe ich sogleich noch ein – ist jedoch festzuhalten, dass Sie hierdurch noch nichts gewonnen haben, da auch ein sehr schlechtes Angebot ein Angebot in diesem Sinne wäre.
(2)
Weiter werden Daten für die Angebotserstellung und die Kündbarkeit Ihres aktuellen Darlehens genannt. Die Datumsangaben sind falsch. Allerdings ist aus rechtlicher Sicht gem. § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden (der Bank) zu erforschen und nicht am „buchstäblichen Sinn“ festzuhalten. Da in dem Schreiben ausdrücklich die 10 Jahresfrist des § 489 BGB genannt ist, ist meines Erachtens offensichtlich, dass es sich lediglich um einen Tippfehler handelte. Damit ergibt sich aus diesem Schreiben leider keine Rechtswirkung.
(3)
Was gegebenenfalls noch eine Idee wäre, ist ein Antrag beim zuständigen Ombudsmann. Ein solches Verfahren ist für Sie als Kunden kostenlos. Sie schildern Ihre Beschwerde und diese wird anschließend der Bank zur Stellungnahme weitergeleitet. Im Anschluss entscheidet der Ombudsmann über den Fall. Allerdings ist dies derzeit ein sehr langwieriger Weg, da die entsprechenden Stellen aktuell sehr überlastet sind mit Beschwerden aus der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren. Zuständige Stelle wäre hier der Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin https://bankenverband.de/
Eventuell wird auf diesem Wege eine Kulanzregelung gefunden.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie positiveren Informationen mitteilen kann. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel. 07127 349 - 1208
Fax 07127 349 - 8731
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