Rechtliche Fragen bei Sterbefall des Bruders bzw. Onkels
Fragestellung
Rechtliche Fragen bei Sterbefall des Bruders bzw. Onkels
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Vater und ich wurden von der Stadt (in Bayern) Friedhofsverwaltung Abteilung Ordnungsrecht am 08.01.2020 telefonisch über den am 18.12.2019 verstorbenen Bruder meines Vaters informiert, dass wir zur Bestattung verpflichtet sind.
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Zur Familiensituation:
Mein Vater hat nach einem Streit vor über 50 Jahren seinen Bruder und seine Familie, Ehefrau und Stiefsohn nicht mehr gesehen, und kaum Kontakt ausser dem Kontakt vor ein paar Jahren, dass der Stiefsohn um Geld für die Beerdigung seiner Mutter gebeten hatte, was er von meinem Vater aber nicht erhalten hatte.
Wir Kinder meines Vaters haben seit unserer Geburt unseren Onkel und seine Familie niemals kennengelernt, oder Kontakt gehabt.
Der Bruder meines Vaters lebt seit ca. 5 Jahren im Altenheim, deren Kosten durch den Bezirk (in Bayern), als Sozialhilfeträger, getragen wurden.
Laut Altenheim war zuerst offenbar noch ein Taschengeld in Höhe von ca. 1600 EUR, jetzt von 1300 EUR vorhanden, was laut Bezirk (in Bayern) zur Beerdigung verwendet werden soll.
Ob weiteres Vermögen, ein Testament oder eine Verfügung, oder auch Schulden vorhanden sind ist uns nicht bekannt.
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Diese Bestattungspflicht wurde mir am 10.01.2020 telefonisch nochmals angekündigt mit der Information darüber dass eine Förmliche Zustellung an meinen Vater, meinen Bruder und an mich gesendet wird, diese sind auch am 11.01.2020 bei meinem Vater und meinem Bruder und am 13.01.2020 bei mir zugestellt worden, mit der Aufforderung bis 14.01.2020 die Bestattung zu beauftragen.
Am 14.01.2020 wurde die Bestattung über den Städtischen Bestattungsdienst in Auftrag gegeben, mit vorraussichtlichen Kosten in Höhe von 1.736,80 EUR, ohne Kosten für Verlängerung des Familiengrabes für 3 Jahre in Höhe von ca. 245 EUR, der Kosten für die Leichenschau des Arztes, und der Kühlkammer Kosten für ca. über 4 Wochen in Höhe von ca. 930 EUR (30 EUR pro Tag).
Ob die Kosten für die Kühlung Gesammt getragen werden müssen ist auch noch fraglich, da der Leichnahm am Todestag durch die Polizei beschlagnahmt wurde und offenbar eine Obduktion zur Ermittlung des Todes eingeleitet wurde.
Wann der Leichnahm frei gegeben wurde ist mir nicht bekannt.
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1.1
Dürfen Kosten für die Kühlkammer bis zur Freigabe des Leichnahmes durch die Rechtsmedizin in Rechnung gestellt werden?
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1.2
Dürfen noch weitere Kosten für das Zimmer im Altenheim nach dem Tode berechnet werden?
(Sind mittlerweile schon über 5 Wochen)
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2.
Tritt man das Erbe mit betreten des Zimmers im Altenheim bereits an?
(Laut Altenheim Verwaltung wäre das so, daher wurde das Zimmer noch nicht betreten.)
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3.
Wer ist bei einer Ausschlagung des Erbes für das Ausräumen des Zimmer im Altenheim zuständig?
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4.
Ab wann gilt die 6 Wochen Frist ein Erbe auszuschlagen?
(Ab Todeszeitpunkt 18.12.2019, ab telefonischer Informierung über den Tod am 08.01.2020, bzw. schriftlicher Förmlicher Zustellung 11.01.2020 + 13.01.2020, oder erst nachdem das Nachlassgericht meinen Vater als Erben informiert hat.)
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5.1
Kann mein Vater bei Ausschlagung der Erbschaft das restliche Vermögen das aber nicht langen wird für die Beerdigungskosten ausbezahlen lassen?
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5.2
(Oder fällt das noch vorhandene Vermögen bei Ausschlagung aller Erbberechtigten dem Staat zu und die Beerdigungskosten muss mein nicht zahlungsfähiger Vater (Rente nach Abzug der Warmmiete bei ca. 680 EUR im Monat) Gesamt bezahlen bzw. gehen die Kosten auf uns Kinder über?)
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6.
Gehen bei Zahlungsunfähigkeit meines Vaters die Kosten für Beerdigung auf uns Kinder über, auch wenn wir ebenfalls das Erbe ausschlagen?
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7.
Kann mein Vater bei Ausschlagung des Erbes einen Antrag auf Sozialbestattung stellen?
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8.
Werden bei Annahme der Erbschaft und Antrag auf Sozialbestattung durch meinen Vater die Kosten auf uns Kinder vom Bezirk (in Bayern) verteilt?
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9.
Werden bei Ausschlagung der Erbschaft und Antrag auf Sozialbestattung durch meinen Vater die Kosten auf uns Kinder vom Bezirk (in Bayern) verteilt, auch wenn diese die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen haben?
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10.
Ist es ratsam dieses Erbe anzutreten oder auszuschlagen, bei dem nicht bekannt ist ob noch Schulden vorhanden sind und das Barvermögen nicht einmal für die Beerdigung langt?
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Mit freundlichen Grüßen
Jochen Günther
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller ( Name soll laut Yourxpert nicht genannt werden).
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1.1
Dürfen Kosten für die Kühlkammer bis zur Freigabe des Leichnahmes durch die Rechtsmedizin in Rechnung gestellt werden?
ja
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1.2
Dürfen noch weitere Kosten für das Zimmer im Altenheim nach dem Tode berechnet werden?
(Sind mittlerweile schon über 5 Wochen)
Dazu müsste man zunächst in den Vertrag mit dem Altenheim sehen, ob dort eine spezielle Regelung getroffen wurde für den Todesfall. Ansonsten gilt Mietrecht nach BGB. Demnach hat ein Erbe ein Sonderkündigungsrecht. Dann kann das Mietverhältnis aber auch noch zwei Monate bestehen.
( Kündigungszeitpunkt)
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2.
Tritt man das Erbe mit betreten des Zimmers im Altenheim bereits an?
(Laut Altenheim Verwaltung wäre das so, daher wurde das Zimmer noch nicht betreten.)
Das halte ich für zu weit gehend. Man kann das Erbe zwar durch konkludentes Verhalten antreten, doch hierfür wäre etwa ein Beispiel Forderungen gegen andere weitere Erben geltend zu machen etc. Ausräumen des Zimmers ist nicht zu empfehlen, weil man dann Erbschaftsgegenstände in Besitz nimmt.
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3.
Wer ist bei einer Ausschlagung des Erbes für das Ausräumen des Zimmer im Altenheim zuständig?
Andere, die nicht ausschlagen und so Erbe werden. Wenn es niemanden gibt, der Staat.
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4.
Ab wann gilt die 6 Wochen Frist ein Erbe auszuschlagen?
(Ab Todeszeitpunkt 18.12.2019, ab telefonischer Informierung über den Tod am 08.01.2020, bzw. schriftlicher Förmlicher Zustellung 11.01.2020 + 13.01.2020, oder erst nachdem das Nachlassgericht meinen Vater als Erben informiert hat.)
Ab individueller Kenntnis, hier ab 8. Januar, falls man vorher vom Tod keine Kenntnis hatte. Höchst sicherheitshalber sollte man ab Todeszeitpunkt rechnen, die Frist läuft ja noch.
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5.1
Kann mein Vater bei Ausschlagung der Erbschaft das restliche Vermögen das aber nicht langen wird für die Beerdigungskosten ausbezahlen lassen?
nein
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5.2
(Oder fällt das noch vorhandene Vermögen bei Ausschlagung aller Erbberechtigten dem Staat zu und die Beerdigungskosten muss mein nicht zahlungsfähiger Vater (Rente nach Abzug der Warmmiete bei ca. 680 EUR im Monat) Gesamt bezahlen bzw. gehen die Kosten auf uns Kinder über?)
ja.
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6.
Gehen bei Zahlungsunfähigkeit meines Vaters die Kosten für Beerdigung auf uns Kinder über, auch wenn wir ebenfalls das Erbe ausschlagen?
das ist denkbar. Ihr Vater kann allerdings und auch Sie, falls kein Geld vorhanden, die Übernahme durch das Sozialamt verlangen.
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7.
Kann mein Vater bei Ausschlagung des Erbes einen Antrag auf Sozialbestattung stellen?
siehe 6.
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8.
Werden bei Annahme der Erbschaft und Antrag auf Sozialbestattung durch meinen Vater die Kosten auf uns Kinder vom Bezirk (in Bayern) verteilt?
ja
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9.
Werden bei Ausschlagung der Erbschaft und Antrag auf Sozialbestattung durch meinen Vater die Kosten auf uns Kinder vom Bezirk (in Bayern) verteilt, auch wenn diese die Erbschaft ebenfalls ausgeschlagen haben?
Es ist denkbar. Es kann aber auch sein, dass das Amt nicht so weit geht. Das hatte ich in anderer Sache, doch es ist keine Garantie.
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10.
Ist es ratsam dieses Erbe anzutreten oder auszuschlagen, bei dem nicht bekannt ist ob noch Schulden vorhanden sind und das Barvermögen nicht einmal für die Beerdigung langt?
Dann ist es besser auszuschlagen, weil sich noch Schulden offenbaren können.,
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Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin
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