Rechtliche Einschätzung Gewinnbeteiligung, Arbeitsgerät
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
ich wende mich an Sie, um eine Einschätzung der folgenden Lage zu erhalten.
Im Jahr 2018 habe ich eine neue Arbeitsstelle angetreten. Abmachung war, dass eine Gewinnbeteiligung beschlossen wird. Folgende Sektion aus dem Arbeitsvertrag ist relevant:
§ 14 Zusätzliche Vereinbarungen
Der Arbeitnehmer wird in ein (Gewinn-)Beteiligungsprogramm des Arbeitgebers aufgenommen. Der Beginn und die Gestaltung des Beteiligungsprogramm bleiben dem Arbeitgeber überlassen. Die Regelung wird in einer weiteren Zusatzvereinbarung bis zum 30.10.2018 getroffen.
Diese Vereinbarung wurde mir auch auf mehrmaliges Nachfragen niemals zugestellt. Es wurde mir einmalig eine Sachleistung (neue Kopfhörer) zukommen gelassen.
Nun gehen die Firma und ich getrennte Wege. Mir wurde im privaten Chat, den ich dokumentiert habe, zugesichert ich könne das Arbeitsgerät zunächst behalten und persönlich im Juni/Juli vorbeibringen. Im Austausch erhalte ich ein Laptop aus dem Bestand des Unternehmens. Die entsprechenden Nachrichten habe ich dokumentiert. Diese Abmachung wurde als Ersatz für die ausgebliebene Gewinnbeteiligung getroffen.
Nun drängt das Unternehmen aber darauf, dass ich den überlassenen Laptop schnellstmöglich zurückschicken soll und möchte mir auch das angebotene Austauschlaptop nicht zukommen lassen.
Meine Frage ist: Wie ist hier die rechtliche Lage? Meiner Meinung nach hat das Unternehmen sich weder an die Abmachung im Arbeitsvertrag, noch an das Angebot über den Austauschlaptop gehalten. Die Abmachung das Laptop zunächst zu behalten und dann gegen ein anderes einzutauschen habe ich nachweislich angenommen. Kann ich hier vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen? Wie bindend ist die Aussage des Unternehmens im privaten Chat ich könne das Laptop zunächst behalten?
Freundliche Grüße,
Phillip Kessels
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
natürlich hätte die Firma bis Oktober 2018 die im Vertrag vereinbarte Gewinnbeteiligung beschließen müssen. Allerdings kann man den Gewinn nicht geltend machen, weil es eben gerade an einer konkret ausgestalteten Vereinbarung fehlt. Eine Forderung wäre nicht konkretisierbar.
Es folgt die Vereinbarung, dass Sie „ das Arbeitsgerät zunächst behalten“ dürfen und „im Austausch …. ein Laptop aus dem Bestand des Unternehmens“ erhalten. Diese Vereinbarung ist konkret und lässt sich zudem durch die schriftliche Fixierung auch beweisen. Wie diese Vereinbarung getroffen wurde, ob mündlich, schriftlich oder wie bei Ihnen in einem privaten Chat, ist nicht entscheidend, solange erkennbar ist, dass der Arbeitgeber dieses „Angebot“ erst gemeint hat und Sie dieses Angebot „angenommen“ haben.
Da der aktuell in Ihrem Besitz befindliche Laptop, so wie ich es verstanden habe, ein Arbeitsmittel darstellt, besteht leider kein Zurückbehaltungsrecht. An den zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ist der Arbeitnehmer grundsätzlich „nur“ Besitzdiener gem. § 855 BGB.
Hier verbleibt Ihnen lediglich die Möglichkeit, auf Verlangen des Arbeitgebers das Arbeitsgerät zurückzugeben und die Vereinbarung, also den versprochenen Laptop, separat, ggf. gerichtlich, geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick erteilt zu haben. Falls sich Ihrerseits Nachfragen ergeben oder Ergänzungsbedarf vorhanden ist, nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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