Rechte bzgl. Elternunterhalt / Erbrecht
Fragestellung
Guten Tag,
mein Vater (Eltern geschieden seit ca. 1990, Vater hat nie Unterhalt gezahlt) baut gesundheitlich stark ab und könnte mittelfristig zum Pflegefall werden oder sterben. Er verfügt über keinerlei Vermögen, hat vermutlich hohe Schulden, ist seit ca. 1991 arbeitslos ohne jegliches Einkommen (einige Jahre obdachlos) und lebt seit ca. 2003 ausschließlich von staatlichen Geldern. Wir haben kaum Kontakt, meine Schwester und er seit 20 Jahren gar keinen.
Meine Fragen:
1. Womit müssen meine Schwester (ledig) und ich/meine Familie (Ehemann und 3 Kinder) rechnen, wenn mein Vater zum Pflegefall wird (Elternunterhaltsleistungen? Wie werden diese berechnet?)?
2. Was passiert, wenn er stirbt (vermutete Schulden, Beerdigung, ... )?
Mit freundlichen Grüßen,
D.Thom
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
Grundsätzlich gilt, dass ein Anspruch auf Elternunterhalt zwischen Elternteil und Kind auch dann besteht, wenn jahrelang kein Kontakt bestanden hat. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2010 entschieden (BGH, Urt. v. 15.09.2010 – XII ZR 148/09). Danach können Kinder selbst dann verpflichtet werden, für den Elternunterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern aufzukommen, wenn diese ihre Kinder früher vernachlässigt haben.
die rechtlichen Regelungen finden sich sodann in den §§ 1601ff. BGB in denen sich die Regelungen über den Verwandtenunterhalt befinden.
die Höhe des Anspruchs des Elternteils bemisst sich nicht danach, wie viele Elternteil früher verdient hat, sondern orientiert sich eher an dem Existenzminimum, dass bei etwa 800, null null Euro liegt.
Hierin sind sodann auch bereits Unterkunftskosten in Höhe von 360 Euro enthalten.
bei einer notwendigen Heimunterbringung des Elternteils beschränkt sich der Unterhalt sodann auf die In einer angemessenen Heimunterbringung.
den Kindern steht sodann ein entsprechender Selbstbehalt sowohl für das Einkommen als auch für das Vermögen zu. Dieser beläuft sich aktuell für das Kind selbst auf 1800, Euro und für dessen Ehegatten auf 1440 Euro.
Bei dem Vermögen ist grundsätzlich ein selbstgenutztes Eigenheim geschützt. auch Beträge für die Altersvorsorge sind grundsätzlich geschützt.
Für angemessen hält der Bundesgerichtshof ein Altersvorsorgevermögen, das fünf Prozent des gegenwärtigen Bruttoeinkommens entspricht, welches sich mit jährlich vier Prozent für jedes Ihrer Berufsjahre verzinst. Dieser Zinssatz gilt laut BGH auch angesichts der derzeit gesunkenen Renditen – er kann nicht einfach so auf drei Prozent herabgesetzt werden (Urteil vom 7. August 2013, Az. XII ZB 269/12).
im Einzelfall ergeben sich natürlich entsprechende Abweichungen und Berechnungswege, die hier nicht aufgezeigt werden können.
Hierzu wäre eine separate Unterhaltsberechnung anhand der des jeweiligen Bedarfs des Elternteils notwendig.
Sind mehrere Kinder vorhanden, so haften diese mindestens anteilig (§ 1606 Abs. 3 BGB).
Sofern der Elternteil stirbt, werden die Abkömmlinge, das heißt die Kinder des Elternteils erben.
Sie treten sodann in das hinterlassene Vermögen ein und erhalten sowohl Guthaben als auch Schulden des Erblassers. Sofern in Ihrem Fall bereits bekannt ist, dass die Erbmasse überschuldet ist, rate ich Ihnen dringend das Erbe auszuschlagen. Hierfür haben Sie eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Andernfalls müssten sie auch für die Schulden des Erblassers einstehen.
Die Beerdigungskosten müssen Sie als Kinder grundsätzlich selbst tragen. Sie gehören zunächst zu den Kosten der Erbmasse. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, kann sich nach § 1615 BGB eine Unterhaltspflicht zur Übernahme der Beerdigungskosten ergeben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich freuen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Die volle Punktzahl gibts nicht, weil die Beantwortung teils sehr oberflächlich und für den Laien schwer verständlich geschrieben war. Eine Verbesserung der Groß- / Kleinschreibung und das Einsetzen fehlender Worte durch den Schreiber würde ich ebenfalls befürworten.