Rechnungsprüfung einer Anwaltsrechnung
Beantwortet von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
042156344010
F.boettcher@web.de
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Ich hatte eine Rechtsanwältin mit der Einreichung meiner BU Rente beauftragt.
Als Kostenschätzung wurde mir, wenn es problemlos läuft eine Monatsrente also gute 600€ genannt.
Nach der Einreichung des von mir ausgefüllten Fragebogens und der eingeholten Atteste durch die Versicherung
wurde sofort und rückwirkend gezahlt.
Die Anwältin sprach meines Wissens insgesamt zwei mal telefonisch mit der Versicherung.
Der gesamte Vorgang lief digital ab. Die Rechnung s.Anhang verstehe ich nicht.
Warum darf jetzt ein so hoher Wert über 30.000€ als Berechnungsgrundlage angenommen werden?
Bevor ich die Rechnung begleiche, würde ich dies gerne geklärt haben.
Mit freundlichen Grüßen
F. B.
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Ihr Angebot:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich prüfe die Anwaltsrechnung und teile Ihnen das Ergebnis sowie etwaige Handlungshinweise hier schriftlich mit.
Mit den besten Grüßen
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich habe inzwischen die zur Verfügung gestellten Unterlagen geprüft.
Grundsätzlich ist es richtig, dass bei der Geltendmachung von wiederkehrenden Leistungen mit unbestimmter Bezugsdauer der 3.5-fache Jahreswert des Monatsbetrages als Streitwert anzusetzen ist, wobei zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwaltes bestehende Rückstände hinzuzurechnen sind.
Da ich jedoch die genaue Höhe der Ihnen regelmäßig zufließenden Rente nicht kenne, kann ich nicht konkret nachrechnen, ob die angesetzten 34.382.- € zutreffend sind.
Gehe ich von 604.72 € Rente aus, ergeben sich 604.72 x 12 x 3.5 = 25.398.- €. Selbst wenn ich den gesamten Rückstand in Höhe von 8.127.- € hinzurechne, komme ich nur auf 33.524.- € Streitwert.
Da die entsprechende Gebührenstufe jedoch von 30T bis 35T geht, spielt dieser Unterschied keine Rolle; die Gebühr ist dieselbe.
Der Ansatz von 1.3 ist nicht zu beanstanden, so dass die Rechnung inhaltlich korrekt ist.
Sofern Ihnen bei Auftragserteilung auf Ihre Nachfrage hin ein Rechnungsbetrag im Bereich von 600.- € genannt worden ist, liegt eine Falschberatung vor, die ggf. zu einem Schadensersatzanspruch führen kann.
Grundsätzlich war die Anwältin verpflichtet, Sie bei Beauftragung unaufgefordert darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, vgl. § 49b Abs. 5 BRAO. Wenn das nicht geschehen ist, und Sie darlegen können, dass Sie bei gehöriger Aufklärung über den zu erwartenden hohen Streitwert und die damit im Zusammenhang stehende hohe Gebühr den Auftrag nicht erteilt hätten, haben Sie durch die mangelhafte Aufklärung einen Schadensersatzanspruch in Höhe der über 600.- € hinausgehenden Kosten, mit dem Sie aufrechnen könnten.
Sie sollten daher zunächst die seinerzeit genannten 600.- € überweisen und zugleich die Anwältin um Aufklärung ersuchen, wie es zu einer Überschreitung des Kostenanschlages von über 100 % kommen konnte. Ggf. ist auf diesem Wege eine Reduzierung der Rechnung zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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ich werde den Vorgang im Laufe des Dienstag bearbeiten und Ihnen das Ergebnis hier mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen