Rechnung Steuersatz gUG in Gründung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich bin ehrenamtlich bei Dare2Care (Psychologische Jugendbildung) dabei und wir sind bald, in ca. zwei Wochen endlich als gUG, also gemeinnützig gegründet.
Für einen Kunden, eine Hochschule, haben wir einen Video-Kurs zu Gruppenarbeiten erarbeitet und sind gerade dabei eine Rechnung zu stellen, was noch vor den Semesterferien geschehen muss.
1. Können wir diese Rechnung erst stellen, wenn die Gründung durch ist, oder auch bereits jetzt als gUG in Gründung?
2. Welchen Steuersatz, wenn überhaupt nehmen wir, sprich momentan 5 oder 16%?
Der Rechnungsnettopreis beträgt 500€. In diesem Jahr werden wir wahrscheinlich nicht mehr als 2.000€ darüber einnehmen.
Ich freue mich sehr über eine Antwort.
Herzlichen Dank und viele Grüße
N. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Eine UG in Gründung (als die durch Gesellschaftsvertrag errichtete, aber noch nicht eingetragene GmbH, ist eine Vorgesellschaft. Die Vor-GmbH ist mit der späteren GmbH identisch; bereits eingegangene Verbindlichkeiten und erworbene Ansprüche gehen mit der Eintragung auf die GmbH über. Somit werden auch Umsatzteuern, die die Vor-GmbH ausweist, später zu Umsatzsteuerschulden der GmbH.
Für den Ausweis der Umsatzsteuer ist es jedoch notwendig (zumindestens wenn der Kunde die Vorsteuer geltend machen will), dass Sie mit einer gültigen Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten.
Der Steuersatz richtet sich nach Art des Umsatzes und Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei Leistungszeitpunkt zwischen 01.07. und 31.12. ist mit 5 % oder 16 % abzurechnen, je nach Art der Leistung.
Ob Sie den ermäßigten Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG in Anspruch nehmen können ist besonders zu prüfen, solange noch nicht über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entschieden ist (Abschn. 12.9 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Somit wäre dies in der Regel mit dem Finanzamt abzustimmen.
Allerdings können Sie, bei den erwarteten Umsätzen von unter 2.000 € im Jahr der Gründung, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. In diesem Fall entfällt jedoch auch der Vorsteuerabzug. Dies wäre einheitlich für das geamte Kalenderjahr so zu handhaben. Sie vermerken dann "Keine Erhebung der Umsatzsteuer gem. § 19 UStG" o.ä. auf Ihrer Rechnung.
Die Umsatzsgrenze liegt bei 22.000 € voraussichtlicher Umsatz im Jahr der Gründung, jahresanteilig umzurechnen, ohne steuerfreie Umsätze und ohne Umsätze aus dem Abgang von Anlagevermögen.
Sollten also der Vorsteuerabzug aus Investitionen etc. keine besondere Rolle für Sie spielen, würde ich dieses Vorgehen empfehlen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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vielen, lieben Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung!
Über die Gemeinnützigkeit wurde bereits positiv entschieden, auf Grund von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG beträgt somit 5%.
Der Zweck der Leistung erfolgt der Bildung.
Gerne nehmen wir auch die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG in Anspruch, demnach werden 500€ netto auch 500€ brutto sein?!
Neben diesen erwarteten geringen Umsätzen kommen Stipendien und weitere Stiftungsgelder, die die Grenze von 22.000€ anteilig auf das Jahr gerechnet wahrscheinlich übersteigen. Sind Förder-/Stiftungsgelder als Umsatz zu bewerten und wenn nicht, als was dann?
Herzlichen Dank
N. W.
eist sind Stipendien oder Stiftungsgelder nicht umsatzsteuerbar, aber leider liegt hier der Teufel im Detail.
Da aber im ersten Jahr nach dem zu erwartenden Umsatz bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit zu entscheiden ist, sollte die Kleinunternehmerregelung möglich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater