Rechnung bzw. Gutschrift falsch erstellt
Fragestellung
Am 22.10.2014 erstellten wir an einen Kunden eine Rechnung. Nach mehrmaligen Mahnungen, baht er uns im Juli 2015 doch um einen Rabatt. Ich wollte dies eigentlich nicht.
Da alle Leistungen - Warenteile usw. es gibt Rechnungen und Lieferscheine und auch Raportzerttel, die vom Kunde unterschrieben sind.
Wir erstellten eine Gutshrift. Damit beginnt das Problem. Wir erstellten die Gutschrift falsch . Leider hatte unser Supportberater uns zu unserem Programm falsche Anleitung gegeben.
Es war dann eine viel zu hohe Gutschrift. Unser Kunde hat dann ganz schnell den "kleinen Betrag" überwiesen. Da merkten wir erst den Fehler.
Wir haben dann sofort eine berichtigte Rechnung mit Verweis auf die Rechnungsnummern erstellt.
Dann kam ein Schreiben vom Kunde mit folgenden Wortlaut: Die Rechnung-Nr...wird von der Geschäftsleitung voll umfänglich abgelehnt.
Ich bin ratlos. Fehler können doch jedem passieren. Kann er denn das einfach so machen?
Es sind alle Arbeiten und Erstazteile, die in diesem Auftrag erbracht worden, nachweisbar.
Ich habe jetzt schon mehrfach den Kunden angerufen. Leider bekomme ich den Geschäftsleiter nicht ans Telefon. Ich glaube, es ist auch offensichtlich, warum!
Jetzt warte ich gespannt auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
C. S.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich können Fehler passieren und insoweit waren Sie auch zur Anfechtung des zu hohen Gutschriftsbetrages nach § 119 BGB und Stellung einer neuen korrekten Rechnung berechtigt.
In der sofort geänderten Rechnung wird man dieses erkennen können und der Differenzbetrag (jetztige Rechnung - gezahltem Betrag) ist vom Kunden zu zahlen.
Allerdings muss aus der korrigierten Rechnung deutlich hervorgehen, dass es sich um eine Korrektur zur vorausgegangenen Rechnung handelt, dass die erste Rechnung durch die zweite Rechnung ersetzt wird und die erste Rechnung damit gegenstandslos wird.
Ist das der Fall, setzen Sie der Gegenseite schriftlich eine angemessene Zahlungsfrist.
Nach Fristablauf bleibt dann nur noch die gerichtliche Geltendmachung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Sie müssten mir alle Unterlagen (rechnungen) und Stammdaten zukommen lassen.
Der Kunde würde dann angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert werden.
Wird nicht gezahlt, kann man
a) einen Mahnbescheid beantragen (was aber nur Sinn macht, wenn man NICHT davon ausgeht, dass Widerspruch eingelegt wird. Denn bei einem Widerspruch müsste man ähnlich wie bei einer Klage vorgehen, verliert aber Zeit)
b) gleich Klage erheben.
Je nach Höhe der ausstehenden Forderung wäre das beim Amtsgericht oder beim Landgericht.
Das Gericht kann dann im schriftlichen Verfahren entscheiden oder aber auch eine mündliche Verhandlung ansetzen und dann entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg