Quarantäne und Entgeltfortzahlung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
wir haben nun die ersten Quarantänefälle in unserer Praxis und würden gerne rechtlich abklären lassen, was wir nun als Arbeitgeber zu berücksichtigen haben.
Momentan ist es so, dass sich eine Mitarbeiterin in behördlich angeordneter Quarantäne befindet.
Eine mit ihr im Haushalt lebende Person wurde positiv getestet.
Was müssen wir generell als AG beachten? Wie verhält es sich bzgl der Schichtarbeit und der Entgeltfortzahlung?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
T. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
1.
Die Behörden ermitteln in der Regel die Kontaktpersonen von positiv getesteten Personen. Da die Mitarbeiterin selbst offensichtlich nicht positiv getestet wurde, gehe ich davon aus, dass dann wiederum die Kontaktpersonen der Mitarbeiterin nicht weiter ermittelt werden und insoweit damit auch keine Quarantäneanordnungen ergehen. Anders würde es sich wohl verhalten, wenn die Mitarbeiterin selbst positiv getestet worden wäre, was dann auch Auswirkungen auf die Kontaktpersonen dieser Mitarbeiterin haben kann, gegen die dann u.U. auch eine Quarantäneanordnung ergeht.
2.
Wenn die Mitarbeiterin sich in behördlich angeordneter Quarantäne befindet, ohne dass sie selbst arbeitsunfähig erkrankt ist und somit auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausgestellt worden ist, besteht grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber. In diesem Fall wird dann in der Regel eine Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewährt. Dieser Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass gegenüber der entschädigungsberechtigten Person eine Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG ergangen ist, was hier offensichtlich der Fall ist. Die antragstellende Person muss dem Entschädigungsantrag eine Kopie der betreffenden Quarantäneanordnung beifügen.
Für die ersten 6 Wochen wird die Entschädigungsleistung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, wie dies auch bei der regulären Entgeltfortzahlung der Fall ist. Der Arbeitgeber tritt für bis zu 6 Wochen im Falle einer Quarantäneanordnung allerdings in Vorleistung und zahlt dem Arbeitnehmer das ihm zustehende Arbeitsentgelt weiter (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG).
Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehören alle Entgeltbestandteile, die dem Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit monatlich ausbezahlt werden. Es gilt - wie bei der regulären Entgeltfortzahlung - das Entgeltausfallprinzip. Damit zählen zu dem Arbeitsentgelt auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Mehrarbeit, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind, die steuerfreien Grenzen überschreiten und planmäßig anfallen bzw. angefallen wären nach dem Dienstplan. Einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Der dem Arbeitnehmer zustehende Verdienst, mit dem der Arbeitgeber in Vorleistung getreten ist, wird dem Arbeitgeber dann auf Antrag von den in Baden Württemberg insoweit zuständigen Regierungspräsidien erstattet (§56 Abs. 5 Satz 2 IfSG). Ab der siebten Woche ist der Entschädigungsantrag durch den Arbeitnehmer selbst beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.
Die Antrag auf Erstattung kann online gestellt werden unter www.ifsg-online.de.
Falls noch weitere Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
zu Ihrer Rückfrage ist anzumerken, dass dann in der Regel die Kontaktpersonen der infizierten Person ermittelt werden. Das sind dann immer Einzelfallentscheidungen der zuständigen Behörde, ob diese Kontaktpersonen dann auch unter Quarantäne gestellt werden. Dies hängt auch davon ab, wie eng der Kontakt und zu welchem Zeitpunkt genau der Kontakt mit der infizierten Person war.
Daher ist hierzu leider keine genaue Angabe möglich, da dies immer Einzelfallentscheidungen sind.
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich immer gern.
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann