Prüfung meiner Anwaltsabrechnung
Beantwortet von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahre 2015 habe ich eine Vergütungsvereinbarung mit der Kanzlei von Herrn RA Cavada wegen einer Scheidung geschlossen, welche eine Abrechnung nach Zeithonorar vorsieht. Die Beratung und die Verhandlung zum Thema Trennungsunterhalt wurde auch nach Aufwand abgerechnet.
Nach dem Trennungsjahr habe ich die Scheidung eingereicht und die Vorschusskostennote vom 29.04.2016 erhalten. Leider ist mein Anwalt im Mai 2016 plötzlich verstorben und ein Partner aus der Kanzlei hat mein Mandat übernommen.
Der neue RA bat mich, von dieser Rechnung die Gerichtskosten von 882,- € zu bezahlen und schickte mir am 16.8.2016 eine neue Kostennote die sich von der ersten um den Punkt Geschäftsgebühr unterschied. Er hat mir versichert das sei alles rechtens und ich habe den Betrag von 3.764,24 € überwiesen.
Am 19.9.2016 kam die nächste Rechnung über 6.906,05 €, welche ich nicht bezahlt habe. Ich habe meinen RA auf meinen Vertrag mit Abrechnung auf Stundenbasis hingewiesen ausserdem es gab auch keine Vermögensauseinandersetzung. Während der Scheidung ging es lediglich darum, eine Einigung bezüglich des Vermögens (Haus, Altersversorgung) zu erzielen. EIn Prozess war von mir zu keiner Zeit angestrebt.
Wir haben uns dann auf eine Zahlung von 3.296,51 € € geeinigt (Kostennote vom 20.10.2016) und damit sollten die Aufwände für die Scheidung und Regelung der Vermögensaufteilung (Haus, Alterversorgung) abgegolten sein, da eine Einigung auch unmittelbar bevorstand.
Der Scheidungstermin war auf Mitte Dezember 2016 terminiert. Leider gab es dann doch noch Unstimmigkeiten und er musste noch ca. 2-3 Briefe schreiben bis die Einigung dann Anfang Januar 2017 zustande kam.
Mein Scheidungstermin war am 22.2.2017. Nun habe ich eine neue Kostennote (23.2.2017) erhalten, welche wohl die Abschlussrechnung darstellt (1.923,70 €). Diese Rechnung kann ich leider nicht nachvollziehen, ausser, daß der Streitwert von 30.400 € von der Richterin auf 46.650 € festgestzt wurde. Warum ist mir bis jetzt noch nicht klar. Eine Anfrage bei meinem Anwalt läuft.
Meine Frage ist nun: Ist die Abrechnung mit den geschlossenen Vertrag konform?
nach meinem Verständnis hätte er nach Zeitaufwand abrechnen müssen. Im gerichtlichen verfahren fallen die nach RVG gültigen Mindestgebühren an.
Insgesamt habe ich bisher 7.942,75 € für die Scheidung (ohne das Verfahren wegen des Trennungsunnterhaltes) bezahlt und soll nun nocheinmal 1.923, 70 € bezahlen.
Ich habe das Gefühl, das diese Abrechnung nicht stimmt.
Bitte prüfen Sie meine Abrechnung.
Sofern Sie noch Rückfragen haben stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich am besten unter folgender Telefonnummer: 0160-8896896.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
F. B.
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09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich habe inzwischen die von Ihnen übermittelten Unterlagen und Ihre Schilderung durchgearbeitet und beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Zunächst zu Ihrem Einwand, die außergerichtliche Tätigkeit sei entsprechend der Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand abzurechnen.
Für gerichtliche Verfahren gilt eine Untergrenze in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach RVG. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht so groß war, dass in der Summe die gesetzlichen Gebühren überschritten würden, denn dann wäre nach Zeitaufwand abgerechnet worden.
Die Abrechnung des Scheidungsverfahrens auf der Basis des RVG ist von daher nicht zu beanstanden.
Sie haben sich nach Ihrer Schilderung über den gesamten Komplex „Vermögen“ auf eine Zahlung von 4.000.- geeinigt (Kostennote vom 20.10.2016).
Aufgrund dieser Einigung können Sie nicht rückwirkend auf einer Abrechnung nach Zeitaufwand bestehen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die gesamte Tätigkeit der Anwälte im außergerichtlichen Bereich, soweit die Vermögensauseinandersetzung betroffen ist, mit Zahlung einer Pauschale von brutto 4.000.- € (Rechnung vom 20.10.2016) abgegolten sein soll.
Damit bleibt neben dieser Abrechnung nur noch das Scheidungsverfahren selber, was in der Rechnung vom 23.02.2017 vorgenommen worden ist.
Ausgehend davon, dass das Gericht den Streitwert auf 46.650.- € festgesetzt hat, und dass es eine Einigung über Gegenstände im Werte von 23.400.- € gegeben haben soll, sind die angesetzten Gebühren nach 3100, 3104 und 1000 VV RVG korrekt, ebenso wie Fahrkosten und Abwesenheitsgeld.
Probleme bereitet mir die angesetzte Geschäftsgebühr (2300 VV RVG), die nach demselben Wert wie das Scheidungsverfahren selber abgerechnet worden ist.
Da ich die Zusammensetzung des gerichtlichen Wertes nicht kenne, insbesondere nicht weiß, welche Gegenstände im gerichtlichen Verfahren anhängig waren, und da ich nicht weiß, ob der Anwalt auch tatsächlich in genau diesen Gegenständen vor Einleitung des Scheidungsverfahrens außergerichtlich bereits tätig geworden ist, kann ich zur Zeit nicht positiv feststellen, dass die Geschäftsgebühr überhaupt und wenn ja, in diesem Umfang entstanden ist.
Vor allem muss sichergestellt sein, dass die Tätigkeiten, für die der Anwalt mit der Geschäftsgebühr außergerichtliche Tätigkeit berechnet, nicht bereits mit der Pauschale über 4.000.- € erfasst und damit abgegolten sind.
Hier muss durch den Anwalt entsprechende Aufklärung erfolgen.
Ferner muss die angesetzte Höhe des Gebührensatzes mit 1.8 für die Geschäftsgebühr (2300 VV RVG) geklärt werden.
Aktuell ist die Rechnung insoweit nicht korrekt, weil ein Satz oberhalb von 1.3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hierzu fehlen Darlegungen des Anwaltes.
Ob dies der Fall ist, kann ich hier nicht beurteilen.
Es wäre auch Sache des Anwaltes, die Überschreitung der 1.3 inhaltlich zu begründen, wobei wiederum streng darauf geachtet werden muss, dass nicht Tätigkeit in vermögensrechtlicher Hinsicht mit einbezogen wird, weil die ja bereits durch die vereinbarte Pauschale abgegolten ist.
Sie sollten um Klärung dieser Punkte nachsuchen und weitere Zahlungen nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Prüfung und Rückforderung leisten.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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ich werde die Abrechnungen prüfen und Ihnen das Ergebnis hier schriftlich mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Wie verhält es sich denn mit den anderen gebühren, insbesondere die Einigungsgebühr?
Mit freundlichen Grüßen
F. B.
Ihre Zusatzfrage kann ich ohne Kenntnis des gerichtlichen Protokolls nicht beantworten, weil ich nicht weiß, welche Tätigkeitsbereiche von dem vom Gericht festgesetzten Vergleichswert umfasst sind. Bitte senden Sie das gerichtiche Protokoll als pdf-Date zu.
Mit freundlichen Grüßen
ich werde Ihnen das Protokoll morgen zusenden.
Ich habe mir Ihre Antwort nocheinmal in Ruhe durch gelesen. Ich denke der Knackpunkt ist, ob die von mir geleisteten Zahlungen (Kostennote vom 20.10.2016 und 16.8.2016 ) in Höhe von 3.296,51€ und 3.764,24 €, hätten angerechnet werden müssen. Urlaubsbedingt konnte ich diesbezüglich leider noch kein Gespräch mit meinem Anwalt führen.
Mit freundlichen Grüßen
F. B.
ich habe Ihnen das Protokoll / Beschluss des gerichtes hochgeladen.
Mit freundlichen Grüßen
F. B.
ich habe inzwischen den Beschluss und das Protokoll erhalten. Danach ist in der mündlichen Verhandlung weder ein Vergleich geschlossen worden noch ist der Wert für einen solchen Vergleich festgesetzt worden weder auf 23.400.- noch auf irgend einen anderen Wert.
Mit 23.400 ist der Versorgungsausgleich berücksichtigt worden, der aber in den 46.650.- enthalten ist.
Ich sehe daher bislang überhaupt keinen Hinweis darauf, aus welchem Grund hier eine Einigungsgebühr (immerhin 788.- + MWSt) entstanden sein soll.
Bitte fordern Sie den Anwalt auf, Ihnen die Entstehung dezidiert nachzuweisen oder aber seine Rechnung 17/000733 entsprechend zu korrigieren.
Sofern Sie in dieser Sache meine Unterstützung wünschen, setzen Sie sich bitte unter
raottobielefeld@aol.de
mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank. Ich werde mich nach meinem Telefonat mit meinem RA bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen
F. B.
ich hatte heute Gelegenheit mit meinem Anwalt zu telefonieren. Bezüglich der Geschäftsgebühr von 1,8 kam er etwas ins schwimmen. Seine Begründung war wenn es um große Vermögenswerte geht, dann verlangen sie immer das 1,8 fache. Ich denke ich werde diesen Wert auf das 1,3 fache reduzieren.
Bezüglich der Einigungsgebühr und meinen Hinweis , das doch kein Vergleich zustande gekommen sei hat er argumentiert, das diese Einigungsgebühr für den durchgeführten Notartermin sei (vor der Scheidung). In diesem Termin wurden das Thema Haus (meine Frau bekommt das Haus und bezahlt mir einen Betrag dafür) und Altersversorgung geregelt (Versorgungsausgleich gibt es nur für die gesetzliche Rente). Natürlich war das ein iterativer Prozess der sich über Monate hingezogen hat.
Auf meine Frage warum denn meine Abschlagszahlung (Pauschale) vom Oktober 2016 keine Anrechnung findet wurde mir erklärt, das sich diese Rechnung für die Vermögenssauseinandersetzung bezog (Haus eingebrachtes Vermögen etc). Mir ist keine separate Vermögensauseinandersetzung bekannt. Selbstverständlich ging es in dieser Scheidungsangelegenheit auch um Vermögenswerte.
Nun bin ich leider so schlau wie zuvor. Sind die Antworten meines Anwaltes korrekt? Es geht mir nicht darum um die Rechnung zu feilschen, dass was meinem RA zusteht soll er auch bekommen. Aber ich habe irgendwie das Gefühl, das hier nicht korrekt abgerechnet wird. was würden Sie mir raten?
SInd diese Punkte noch mit meiner Anfrage abgedeckt, oder fällt das jetz schon unter eine weitergehende Beratung? Sie hatten ihre Unterstützung angeboten, wie würde das konkret aussehen?
Mit freundlichen Grüßen
F. B.
ich denke, dass die Argumente des Anwaltes schwach sind, was die 1.8 angeht. Hier sollten Sie in der Tat auf 1.3 reduzieren.
Hinsichtlich der Einigungsgebühr kann ich nicht beurteilen, ob ihr eine Tätigkeit zugrunde liegt, die nicht mit der Pauschale für die Vermögensauseinandersetzung abgegolten ist.
Dazu benötige ich die entsprechenden Unterlagen.
Meine weitergehende Unterstützung sieht so aus, dass ich den Anwalt anschreibe und um Aufklärung hinsichtlich der Einigungsgebühr nachsuche. Das würde ich nach den gesetzlichen Gebühren (Wert = Einigungsgebühr) abrechnen.
Bitte setzen Sie sich ggf. direkt mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
raottobielefeld@aol.de