Prüfung einer Anwaltsrechnung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren
bitte prüfen Sie die anhängende Rechnung der Anwältin Schmidt-Schmilewski. Diese erscheint mir zu hoch.
Der Aufwand der Anwältin:
am 7.3.2018 hat die Anwältin mit der Mandatin einen ersten Beratungstermin wahrgenommen.
Am 5.6.2018 gab es einen Termin beim Notar;
zur Vorbereitung hat sie die Mandantin 2-3x angerufen zur Klärung von Sachfragen
Die Anwältin besorgt den Grundbuchauszug
Am ?? hat die Anwältin mit der Mandantin einen zweiten Beratungstermin wahrgenommen.
Am 24.1.2019 gab es einen zweiten Termin beim Notar.
Die Kinder und eine andere Erbin einigen sich; der Notar setzt einen entsprechenden Vertrag auf und lässt diesen unterschreiben.
Erbmasse: 70.000 Euro
Es gab KEINE gerichtliche Auseinandersetzung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen und übersandten Unterlagen wie folgt beantworten:
Der Ansatz einer 2.5 Geschäftsgebühr ist dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig war. Die Höchstgebühr setzt nicht voraus, dass sämtliche Bestimmungsmerkmals für eine Erhöhung sprechen (BayObLG JurBüro 2000, 640). Ein einzelnes Merkmal kann so überwiegen, dass der Ansatz der Höchstgebühr begründet ist.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Seine Bestimmung ist gemäß § 315 Abs. 3 BGB bindend, solange sie nicht unbillig ist.
Hier ist unbestreitbar, dass die Anwältin zusätzlich zu den erteilten Beratungen in Ihrem Auftrag an zwei Beurkundungsterminen bei einem Notar teilgenommen hat, so dass der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung dieser Sache durchaus als umfangreich bewertet werden kann. Zumindest liegt diese Beurteilung nicht völlig daneben. Sie kann nicht als unbillig angesehen werden.
Es ist zudem zutreffend, dass der Anwältin genau genommen auch noch eine Einigungsgebühr in Höhe von 1.5 nach dem Wert 70TEUR zusteht, die aber wohl nicht beansprucht werden soll.
Von daher sollten Sie erwägen, mit der Anwältin eine Vereinbarung zu schließen dahingehend, dass mit Zahlung der Rechnung sämtliche gebührenrechtlichen Ansprüche der Anwältin gegen Sie erledigt sind.
Eine deutliche Reduzierung ist eher nicht realistisch zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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