Prüfung Arbeitsrecht
Fragestellung
Hallo Frau Ordemann,
ich habe wieder eine Fall aber dieses mal als Arbeitnehmer (es betrifft meine Mann, der ist eingestellt als Export Manager im Metallindustrie).
Er ist seit 01.06.2003 in seine Firma tätig. Seine Chef ist in Rente gegangen, und seit dem gibt es viele Problemen ...(mobbing, druck, etc..).
Eine davon ist das Thema Arbeitszeit und stempelt. Seit 13 Jahren stempelt er nicht mehr, und hat immer am Freitag home office gemacht. Der Home office am Freitag wurde vor eine paar Monaten
abgelehnt ...(wo er seine Chef gefragt hat warum, hat er geantworten daß sobald die Ergebnis bei die Filiale in Frankreich besser wird, kann er wieder seine Freitag haben...Und jetzt sind die Ergebnis besser, aber er soll trotzdem in Büro bleiben...). Ist es zulässig ?
Nach eine mobbing phase hat er diese Situation an seine Geschäftsleitung angezeigt.
Es ist eine bisschen besser geworden...
Aber seit 13 Jahren stempelt er nicht mehr. So war damals vereinbart weil er mehr als 10 Stunden immer gearbeitet hat..Seine GL haben ihm im November gebeten wieder zu stempeln
Ist es zulässig ?. In eine Besprechung in November hat er gesagt :
"Bezüglich diese Punkte bin ich allgemein einverstanden.
Zeiterfassung ab Dezember mit Karte : i.o.
gut Initiativ, weitere Details dazu klären wir Separat. "
Bitte finden Sie anbei die Korrespondanz...
Leider wo er hat sich die Zeiterfassung angeschaut hat er viele Regelungen entdeckt die wurden nie erläutern ...Deswegen hat er auch 13.04.2018 geschrieben daß er mit diese Zeiterfassung nicht einverstanden ist.
Seine Vorgesetzer hat ihm nochmals heute gebeten zum stempeln oder gedroht mit
"böse folge" ...
Er meint auch daß diese Stempeln Regelung (zeitkorridor etc...) anderes sich verhält je nachdem ob er in Büro oder auf Geschäftsreise ist.
Ist meine Mann verpflichtet zu stempel nach diese 13 Jahre Praxis ?
wie soll er reagieren ?
Zur info finden Sie anbei seine Arbeitsvertrag.
Danke in voraus, und freue ich mich auf unsere zusammenarbeit.
Freundlichen Grüßen
Frau Lemoine
(Bei Fragen gern auch telefonisch : 0176/54320200
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitszeit der Mitarbeiter aufzuzeichnen. Eine Verpflichtung zur Aufzeichnung besteht gemäß § 16 Abs. 2 ArbzG nur für die Stunden, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden gemäß § 3 Satz 1 ArbzG hinausgehen.
2.
Wenn der Arbeitgeber ein Zeiterfassungssystem in seinem Betrieb einführen möchte, ist dieser Vorgang mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Falls es einen Betriebsrat in dem Unternehmen gibt, wird es mit Sicherheit auch eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Ausgestaltung und Handhabung eines solchen Systems geben. Die Betriebsvereinbarung gilt dann für alle Arbeitnehmer im Betrieb, auch wenn Ihrem Mann seinerzeit zugebilligt wurde, nicht stempeln zu müssen.
Bei der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungsystems sind auch immer die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers gemäß § 75 Abs. 1 und 2 BetrVG zu beachten. Das bedeutet, dass die erhobenen Daten nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen.
3.
Falls es in dem Unternehmen keine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiterfassung gibt, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer ebenfalls grundsätzlich erfassen. Er muss dabei aber die Datenschutzbestimmungen und Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer berücksichtigen. Auch müssen die Arbeitnehmer im Betrieb gleich behandelt werden. Es darf dann zum Beispiel eine Raucherpause bei den Arbeitnehmern nicht unterschiedlich behandelt werden, indem sie bei dem einen Mitarbeiter als Arbeitszeit gilt und bei dem anderen nicht.
Was die Erfassung der Arbeitszeit, die über 8 Stunden hinaus geht, anbelangt, ist der Arbeitgeber sogar zur Zeiterfassung nach dem Arbeitszeitgesetz verpflichtet.
Der Arbeitgeber hatte im vorliegenden Fall ja signalisiert, dass er die über 17.30 Uhr hinausgehende Zeit erfassen und als genehmigte Überstunden vermerken würde. Damit wäre zugleich sichergestellt, dass für diese Zeiten grundsätzlich auch ein Ausgleichsanspruch besteht. Etwas anderes würde nur für den Fall gelten, dass in dem Arbeitsvertrag gergelt ist, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit dem regulären Gehalt abgegolten ist und insoweit kein Ausgleich in Geld oder Freizeit besteht.
4.
Bei Dienstreisen wird in den meisten Fällen ein regulärer Arbeitstag in Ansatz gebracht. Die Dienstreise wird dann im System vermerkt. Die Einzelheiten werden in der Regel auch in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt.
Wenn Sie möchten, können Sie mir hierzu auch gern noch den Arbeitsvertrag übersenden, damit ich dies prüfen kann. Er war in den Anlagen noch nicht beigefügt.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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herzlichen Dank noch für Ihre Anfrage. Ich sehe mir dies morgen an und melde mich dann wieder bei Ihnen.
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann
vielen dank...
bis später
Mit freundlichem Gruß
Frau Lemoine
hier finden Sie anbei eine Kopie des Arbeitsvertrages.
Können wir morgen Vormittags eine kurze telefonisch Gespräch bezüglich das Thema haben ?
Wenn bei ihnen passt um 10.30 Uhr ?
MFG
wir können morgen gern telefonieren. Ich habe nur morgen Vormittag noch aushäusige Termine und werde vsl erst gegen 13.00 Uhr wieder im Büro sein. Würde das bei Ihnen auch passen?
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
es wurde bei mir um 14.30 Uhr passen.
Gern können Sir mir auf meine Handy erreichen...:
0176/54320200
Freundliche Grüße,
Frau Lemoine
das passt gut. Ich rufe Sie dann um 14.30 Uhr an.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
nahc unsere Gespräch hat meine Mann mehr infos bezüglich das Thema ein Zeiterfassungssystem in seinem Betrieb nachgefragt. Erscheinen gibt keine Ausgestaltung und Handhabung eines solchen Systems.
Der Betriebsrat hat uns an die Firma wegweiser (anbei eine Kopie ) angewiesen aber da gibt es auch nicht viele..
Anbei erhalten Sie die Antwort von seine Vorgesetzer bezüglich das Thema...(anbei eine Kopie )
- Wie sollen wir reagieren ?
- Ist es zulässig daß 2 Regelungen im Haus und im Außendients gibt ?
- können wir diese Intranetantrag manuell Antrag ablehnen da ist es zu Aufwändig ?
Danke für ihre Antwort.
Freundliche Grüße,
Frau Lemoine
zur info ist es bei unsere Gericht Termin für die Kundigung von Frau Henschel gut gekaufen.
Wir haben als kleine Abfindung 375,- € bezahlt und ihre Ansprüche wurden von die Richterin abgelehnt.
Danke noch für ihre Unterstützung bei diese Vorgang.
Freundliche Grüße,
Frau Lemoine
vielen Dank für Ihre Nachricht. Das freut mich sehr, dass der Rechtstreit so gut ausgegangen ist.
Wegen der anderen Sache würde ich Ihnen gleich noch ein Angebot für einen Folgeauftrag für die weitere Prüfung senden, wenn Sie hiermit einverstanden sind.
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann
ich habe ihre Angebot bezahlt.
Ich habe die Informationen für die ERA Bewertung, Grundentgelt, etc..auch dazugefügt...Da wollten Sie nach unsere Gespräch diese Tarifentgelt mehr in Details anschauen.
Für uns ist wichtig zu wissen ob der Arbeitsgeber den Recht hat seine Gehalt zu ändern ? oder was wäre der Rikiso bei eine Kündigung.
Auf Vertrag steht eine Summe : 6495,22 €
Auf die Gehaltsberechnug Summe : 8305,93 €
Auf Anstellungsvertrag : 7495,89 €
Danke in voraus für Ihre Expertise
Freundliche Grüße,
Frau Lemoine
vielen Dank für die Übersendung der aktuellen Informationen zu der Arbeitszeiterfassung. Das ist etwas ungewöhnlich, dass es keine betriebliche Vereinbarung hierzu in dem Unternehmen gibt. Da dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitgeber hierzu Anordnungen im Rahmen seines Weisungsrechtes nach § 106 GewO erlassen, die aber nach billigem Ermessen ergehen müssen. Das bedeutet, dass es keine willkürlichen Maßnahmen sein dürfen. Er darf daher nicht einseitig einzelnen Arbeitnehmern bestimmte Verpflichtungen auferlegen und anderen Mitarbeitern nicht, wenn es für diese unterschiedliche Handhabung keine sachlichen Gründe gibt.
Der Vorgesetzte behauptet in siener E-Mail vom 15. Mai, dass dieses Regelungen für alle Außendienstmitarbeiter gelten würde. Dann müsste es entweder eine kollektive Anweisung hierzu an alle Außendienstmitarbeiter gegegeben haben, was wohl nicht der Fall ist oder der Vorgsetzte müsste individuell jeden einzelnen Mitarbeiter angewiesen haben, so zu verfahren. Er muss dann diese Anweisung aber an alle Außendienstmitarbeiter gegeben haben, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. im Einzelfall darf der Arbeitgeber denselben Sachverhalt nur dann unterschiedlich behandeln, wenn es sachliche Gründe für diese Differenzierung gibt. Das bedeutet Folgendes:
Wenn ALLE Außendienstmitarbeiter des Unternehmens angewiesen worden sind, ihre Arbeitszeiten zu dokumentieren, wie es jetzt von Ihrem Mann verlangt wird, wird man dagegen rechtlich nichts einwenden können.
Wenn aber diese Anweisung nur an Ihren Mann ergangen ist, ohne dass es sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung gibt, wäre dies nicht gerechtfertigt und die Anweisung damit unbillig und willkürlich. In diesem Fall könnte man sich rechtlich dagegen zur Wehr setzen. Ich empfehle in solchen Fällen dann aber immer, die Maßnahme zunächst unter Vorbehalt zu akzeptieren, damit keine weiteren arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie z.B. eine Abmahnung drohen. Man kann dann parallel einen Antrag auf Feststellung beim Arbeitsgericht einreichen, dass diese Maßnahme einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot darstellt und damit willkürlich und infolgedessen rechtswidrig ist.
Hier wäre daher zunächst wichtig zu wissen, ob ALLE anderen Außendienstmitarbeiter entsprechend verfahren müssen und ob an diese auch eine solche Anweisung zur Arbeitszeitdokumentation ergangen ist. Wäre es möglich, dass Ihr Mann einmal bei 2 Kollegen vertraulich nachfragt, ob diese auch stempeln müssen? Dies ist der entscheidende Punkt. Dies sollte er zunächst eruieren, bevor er der Anweisung, ggfls zunächst auch unter Vorbehalt, Folge leistet.
Falls alle Außendienstmitarbeiter stempeln, könnte man sonst im nächsten Schritt auch noch hinterfragen, ob dies eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den im Innendienst tätigen Mitarbeitern darstelllt, wenn diese nicht stempeln müssen. Insgesamt scheint mir das gesamte System der Arbeitszeiterfassung in dem Unternehmen wenig transparent zu sein.
Auf den ERA-Punkt werde ich noch gesondert zurückkommen.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
vielen dank für ihre Antwort.
ALLE anderen Außendienstmitarbeiter sind gleich angewiesen worden...
Dazu kam plötzlich diese Email von der Personalabteilung ...
"Guten Tag Herr Lemoine,
ich möchte Ihnen ein paar Fragen beantworten.
Es gibt einen Arbeitszeitkorridor der von 06:45 Uhr bis 17:30 Uhr geht. Das ist die Kernarbeitszeit, in der sich jeder Mitarbeiter mit Gleitzeit frei bewegen kann. Wenn vor dieser Zeit die Arbeit begonnen wird oder auch länger als 17:30 Uhr gearbeitet wird, bedarf das einer Genehmigung. Sinn ist, dass jeder Mitarbeiter zu einer bestimmten Kernzeit im Unternehmen anzutreffen ist, damit alle betrieblichen Abläufe reibungslos stattfinden können.
Laut Gesetz darf ein Mitarbeiter max. 8 Stunden am Tag arbeiten. In Ausnahmefällen darf dies überschritten werden, aber nur bis zu 10 Stunden, wenn die Stunden zeitnah wieder abgefeiert werden. Überstunden müssen daher immer genehmigt werden, da die Gesetze eingehalten werden müssen.
Da sie mehr als die tariflich vereinbarten 35 Stunden pro Woche arbeiten, bekommen Sie für die 40 Stunden Woche mehr Gehalt. Bei einer 35 Stundenwoche hätten Sie ca. 15% weniger Gehalt.
Dienstreisen werden über das Intranet angelegt. Hier können auch die Zeiten hinterlegt werden. Auf Dienstreisen werden laut Tarifvertrag max. die Sollarbeitszeit (8 Stunden) + 4 Stunden vergütet. Dienstreisen an Wochenenden werden separat gelistet.
Freundliche Grüße
Daniel Glier
Personalwesen ".
Leider bleibt eine Frage unbeantwortet :
- Ist es zulässig daß 2 Regelungen im Haus und Bei Dienstreise gibt ?
insbesondere der Punkt mit einen Arbeitszeitkorridor ?
Darf der Arbeitsgeber durchsetzen daß im Haus eine Arbeitszeitkorridor gibt aber nicht bei Dienstreise z.B.?
- Was meinen Sie über der Email von der Personalwesen ?
danke für ihre Erläuterungen.
Mit besten Grüßen
Frau Lemoine
die E-Mail der Personalabteilung ist rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber darf unterschiedliche Sachverhalte wie die Arbeit im Innen- und Außendienst auch unterschiedlich behandeln und regeln. Er darf dann nur die von diesen Regelungen betroffenen Mitarbeiter nicht unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass es sachliche Gründe hierfür gibt.
Viele Arbeitgeber bringen bei einer Dienstreise die reguläre tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Ansatz unabhänigig davon, wie lange die Dienstreise gedauert hat. In der Regel sind dies dann 8 Stunden pro Tag. Hier sollen zusätzlich 4 Stunden vergütet werden, was durchaus positiv zu sehen ist.
Unklar bleibt für mich aber, wie der Arbeitgeber dies dann mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbaren möchte, da danach maximal 10 Stunden am Tag gearbeitet werden dürfen und nicht 12. Ich würde hieran aber nicht rütteln, da diese Regelung durchaus arbeitnehmerfreundlich ist. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürften höchstens 10 Stunden am Tag einschließlich der Fahrt mit dem Dienstwagen, die grundsätzlich als Arbeitszeit gilt, in Ansatz gebracht werden, da dies die maximal zulässige Arbeitszeit pro Tag ist.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
vielen dank für ihre Antwort die ich meine Mann zeigen kann.
Bis nächste Mal,
Mit freundlichen Grüßen
Frau Lemoine
Freundliche Grüße
Uta Ordemann