Provisionszahlung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich habe über eine Bank eine Baufinanzierung abgeschlossen, welche mir von einem externen Makler vermittelt wurde.
Ich habe die Bank gebeten, mir Auskunft darüber zu erteilen, ob seitens der Bank in irgendeiner Art und Weise Vermittlungsgebühren, Provisionen oder Ähnliches gezahlt wurden und wenn ja an wen und in welcher Höhe. Zunächst kam hierauf lediglich die Antwort, dass „keine Bearbeitungskosten vereinbart“ wurden. Auf erneute Nachfrage hin wurde die Anfrage dann bei der Bank intern weitergeleitet und ich bekam die Rückmeldung, dass sie der ursprünglichen Ausführungen „nichts mehr hinzuzufügen“ haben und mir „keine weitergehenden Angaben zukommen lassen werden“. Die Bank verweigert mir also die Auskunft.
Meine Frage an Sie ist nun, ob die Bank verpflichtet ist, mir Auskunft über von ihr gezahlte Gebühren oder Provisionen zu erteilen oder nicht (bitte auch mit einem entsprechenden Hinweis auf relevante Gesetze und Paragraphen).
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die BGH-Rechtsprechnung zu Provisionszahlungen, sogenannten Kick Back Zahlung, ist bislang zu Kapitalanlagen ergangen. Gleichwohl ist diese Rechtsprechnung auf Kick Back Zahlung bei anderen Bankprodukten, hier eine Immobilienfinanzierung, anwendbar.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.12.2006 BGH AZ: XI ZR 56/05 entschieden, dass die betreffende Bank oder Vertriebsorganisation den Kunden über Provisionszahlungen/Kick-back Zahlung informieren muss.
Weigert sich die Bank entsprechende Information preis zu geben, macht Sie sich schadensersatzpflichtig. Bei einem Aufklärungsverschulden können Sie als Bankkunde aus meiner Sicht die Immobilienfinanzierung rückabwickeln.
Der BGH hat seine Rechtsprechnung in weiteren Urteilen in den Jahren 2011 bestätigt. (BGH, Urteil vom 03.03.2011, III ZR 170/10, Beschluss vom 19.07.2011, Az.XI ZR 191/10, )
Daher sollten Sie unter Verweis auf die BGH Rechtsprechnung die finanzierende Bank mit einer Frist von zwei Wochen auffordern über versteckte Provisionszahlungen und deren Höhe zu informieren. Kündigen Sie an, dass Sie bei ergebnislosem Verstreichen der Frist, Auskunfts- und Zahlungsklage erheben werden und eine Strafanzeige prüfen lassen.
Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 16.03.2011 - Az. 9 U 129/10 ist eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) oder Betrugs (§ 263 StGB) von Mitarbeiter oder Organen der Bank nicht ausgeschlossen.
Im weiteren sollten Sie prüfen, ob Sie das Immobiliendarlehen widerrufen, da möglicherweise die Widerrufsbelehrung aufgrund der fehlenden erwähnung von Provisionszahlungen unwirksam ist.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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vielen Dank zunächst für Ihre Rückmeldung. Wenn ich die von Ihnen genannten Urteile richtig verstehe, ging es immer um Gebühren/Provisionen, die die Bank ERHALTEN hat. In meinem Fall möchte ich jedoch wissen, ob die Bank Gebühren/Provisionen GEZAHLT hat. Fällt dieser Fall tatsächlich auch unter die von Ihnen angeführte Rechtsprechung?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen!