Provisionsvertrag und Vertraulichkeitsvereinbarung prüfen
Fragestellung
Wir sind eine Programmierfirma und stehen kurz vor der Zusammenarbeit mit einer Werbeagentur. Die vorliegende Provisions- & Vertraulichkeitsvereinbarung sollte grundsätzlich rechtlich gegengeprüft werden.
Viele Grüße
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Vertraulichkeitsvereinbarung würde ich bei Ziffer 6 dringend dazu raten, dass der Auftraggeber die Einbindung von Dritten nur mit vorheriger schriftlichen Zustimmung zulässt, dabei der Dritte namentlich zu benennen ist.
Liest sich etwas kompliziert, hat aber den Zweck, die Person des Dritten zu kennen. Denn handelt es sich z.B. um einen ehemaligen Arbeitnehmer des Auftraggebers, von dem der Auftraggebersich berechtigt getrennt hat, wäre es fatal, wenn dieser ehemalige Mitarbeiter dann (ohne Einflussmöglichkeit des Auftraggebers) nun über den Auftragnehmer quasi seine Tätigkeit fortsetzen kann.
Daher ist es sehr sinnvoll, diese Ergänzung bei Ziffer 6 einzubauen, auch wenn es immer etwas umständlich in der Umsetzung ist.
Ansonsten ist diie Datenschutz-/Vertraulichkeitsvereinbarung vollkommen in Ordnung.
Beim Provisionsvertrag gibt es folgende Anmerkungen
§ 1.(2)
Es wird auf die Erteilung des Arbeitsauftrages abgestellt. Danach wäre der Anspruch dem Grund nach auch dann gerechtfertigt, wenn der Auftrag spärter storniert,gekündigt oder sonstwie nicht zur Durchführung kommt. Ist das wirklich so bezweckt?
Das kann man so lassen, sollte dann aber in
§ 2 (2)
...der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt hat
ändern, da es dann dazu kommt, dass Provision nur für auch gezahlte Aufträge zu leisten ist.
§ 3
Hier sollte eine Stornoreserve von mindestens 20% eingebaut werden, d.h. 20% der Provisionen werden auf ein Sperrkonto gezahlt, über welches jährlich abgerechnet wird, wobei dann alles über 20% zur Auszahlung kommt.
Denn ohne so eine Stornoreserve wäre dann die Rückforderung schon gezahlter Provision ungleich schwerer.
Der Rest ist auch hier in Ordnung.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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nach dem Vertrag fallen auch spätere Verträge dann mit in die Provisionsvereinbarung, da es eben allein auf die Erteilung des Arbeitsauftrages ankommt, nicht auf den Zeitung und nicht auf den Bestand der Provisionsabrede.
Daher werden auch spätere Provisionsansprüche möglich sein.
Das können Sie auch nicht ausschließen, da es der gesetzlichen Vorgabe sonst widersprechen und sittenwidrig wäre. Danach gibt es nämlich auch Folgeprovisionen unter analoger Anwendung des § 87 (3) HGB, wenn er irgendwie mitgewirkt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle