Progessionsvorbehalt Hotelgewerbe im Ausland
Fragestellung
Ich möchte, zusammen mit einem lokalen Partner, ein Hotel in Sri Lanka betreiben. Das Gewerbe wird dort gemeldet sein. Ich werde zu 20% beteiligt sein. Die Zahlungen der Gäste werden teilweise vor Ort direkt eingenommen, als auch über ein Online Buchungs-System auf ein deutsches Konto eingehen. Die Gewinne werden dann gemäß der Eignungsanteile jeweils zum Jahresende aufgeteilt. Wie und zu welchen Anteil muss ich die Einnahmen in Deutschland versteuern? Welche Bescheinigungen braucht das Finanzamt um meine Angaben zu glauben?
Vielen Dank im Voraus.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für ihre Beratungsanfrage. Sofern Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen in Deutschland haben sollten, erfolgt die steuerliche behandlung Ihrer Beteiligung an dem Hotelgewerbe in Sri Lanke nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Sri Lanka bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Regelung erfolgt gemäß Art. 7 und Art. 23 des DBA. Der Gewinn wird in Sri Lanka besteuert (also auch Ihr Anteil). In Deutschland sind diese Einkünfte steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progessionsvorbehalt (was sich leicht erhöhend auf Ihren persönlichen Einkommensteuersatz in Deutschland auswirkt). Wichtig bei der Gesaltung ist, dass nicht die Geschäftsführung und Steuerung des Unternehmens von Deutschland aus erfolgt. Das hätte ein andere steuerliche Zuordnung zur Folge.
Dass die Hoteleinnahmen auf ein deutsches Bankkonto fließen, ist unschädlich.
Ich hoffe, Ihre Frage soweit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk, Steuerberater
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Vielen Dank im Voraus,
A. S.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk