Produkt in Tschechien bestellen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind eine GmbH mit Sitz in Deutschland, unser Geschäftspartner in Tschechien ist ein Unternehmen (s.r.o.)
Folgendes ist geplant:
- Wir erhalten von einem deutschen Unternehmen den Auftrag, elektronische Geräte zu
mieten und aufzustellen.
- Wir bekommen von dieser deutschen Firma Geld für diese Leistung.
- Wir bestellen die Leistung bei o.g. s.r.o. mit Sitz in Prag.
- Die Prager Firma besitzt auch ein Konto in Deutschland, auf das ich überweisen
würde.
Folgende Frage:
- Ist meine Bestellung bei der s.r.o. von der Umsatzsteuer befreit ?
Danke für Ihre Bewertung und
freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es handelt sich bei der Miete von Geräten um sonstige Leistungen im Sinne des UStG, § 3 (9) UStG gegenüber dem deutschen Unternehmen. In dem Leistungsaustausch stellen Sie die Rechnung mit Umsatzsteuer und führen diese auch an das Finanzamt ab.
Für Sie stellt sich die Frage wie die umsatzsteuerliche Beurteilung ihrer Bestellung in Tschechien aussieht.
Wichtig ist, dass Sie von dem anderen Unternehmen die Umsatzsteuer-Identnummer überprüfen. Online-Prüfung...
Wenn tschechische Unternehmer CZ vermietet dem deutschen Unternehmer DE eine Maschine zum Einsatz in Deutschland. Die Vermietungsleistung ist am Sitzort des deutschen Leistungsempfängers, d.h. in Deutschland, steuerbar. Die Abrechnung des tschechischen Unternehmens erfolgt ohne Ausweis von Umsatzsteuer.
Folge: Sie als deutscher Auftraggeber sind Steuerschuldner, in der Praxis sieht das so aus, dass sie die Umsatzsteuer aus ig. Leistung abführen und in Höhe des gleichen Betrages die Vorsteuer abziehen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Antwort geholfen habe.
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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