Privatwald Anlage Maschinenweg ohne Zustimmung
Fragestellung
Eine Wald-Nachbarin (Eigentümerin) im Privatwald meldet mündlich an meiner Haustüre ca. fünf Tage vorher einen Baggereinsatz für das Pfingstwochenende. Da drei benachbarte Flurstücke durch einen Maschinenweg angebunden sind (Bergwald, Straße in Mäander), erteile ich mündlich die Erlaubnis zum Einsatz des Baggers.
Begründung des Baggereinsatzes: Durch einen Windwurf ist ein Herrichten des Maschinenwegs notwendig, da die Aufarbeitung erhöhten Maschineneinsatz (Forwarder, Harvester) notwendig macht. Auch kann es zur Neuanlage von Wegstücken im eigenen Privatwald (den der Nachbarin) kommen. Ich sei jedoch nicht betroffen.
Durch die Kenntnis der Lage des Windwurfes, machte für mich nur eine Verlängerung eines vorhandenen Maschinenwegs quer durch mein Grundstück (ca 20-25m) in das Nachbargrundstück Sinn.
Am darauffolgenden Tag telefoniere ich daher (mit Zeugen) mit der Eigentümerin und stelle klar:
Kein Wegebau in meinem Grundstück ohne meine vorherige Zustimmung.
Sie antwortet, dies sei nicht geplant. Ich gebe ihr nochmals meine Mobilfunk-Nummer und Festnetznummer, falls Ihr Mann (Miteigentümer) doch einen Weg auf meinem Grundstück plane. Es erfolgt kein weiterer Kontakt mit den Waldnachbarn.
Bei einer Ortsbesichtigung am heutigen Pfingstmontag stelle ich fest: Der vorhandene Maschinenweg wurde ohne mein Wissen/Zustimmung durch mein Grundstück in das Nachbargrundstück verlängert und dort nochmals um ca. 50m fortgesetzt.
Liegt ein zivil-strafrechtlicher Tatbestand vor?
Sind Möglichkeiten einer Entschädigung gegeben?
Ist durch die forsttechnische Gegebenheit 'Aufarbeitung Windwurf' mein Recht zur Zustimmung außer Kraft gesetzt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach Maßgabe von § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Sie nach Belieben mit Ihrem Eigentum verfahren, sofern Sie nicht dadurch Rechte Dritter negativ berühren, was hier von vornherein ausscheidet.
Sie können auf Grundlage dessen andere von der Einwirkung auf Ihr Eigentum ausschließen und haben ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB.
Betritt jemand ohne Ihre Zustimmung Ihr Grundstück liegt ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, Strafgesetzbuch, vor, wenn es sich bei Ihrem Grundstück um ein sog. befriedetes Besitztum handelt - das ist ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten durch zusammenhängende (nicht notwendigerweise lückenlose) Schutzwehren gesichertes bebautes oder unbebautes Grundstück. Befriedet ist dabei gleichbedeutend mit „eingehegt“, eingezäunt oder vergleichbar geschützt.
Zudem käme eine Sachbeschädigung, § 303 StGB, in Betracht.
Des Weiteren haben Sie auch einen Anspruch auf Schadensersatz, also den Ausgleich Ihres finanziellen Schadens, der durch die Verlängerung des Maschinenweges entstanden ist, wobei dieser wie gesagt auch im Rahmen des oben erwähnten Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB wieder in den Ursprungszustand zurückzusetzen ist.
Einen forstrechtlichen Sachverhalt, der ein Recht Ihrer Nachbarin begründet, kann ich hier nicht erkennen, was sowieso Sache des Forstamts beziehungsweise sonstiger Behörden wäre, hier eine Anordnung dahingehend zu treffen, was nicht vorliegt.
Gleichfalls keine Ausnahme nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Stichwort Notwegerecht, erkennen. Dieses liegt hier nicht vor.
Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 917 Notweg:
"(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. [...]."
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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