Privatentnahme PKW
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Blum,
ich habe seit 2009 ein Einzelunternehmen (Industrievertretung). Im Jahre 2009 habe ich im Rahmen eines Asset-Deals (von einer GmbH die mir zu 70% gehörte) einen PKW (wurde von der GmbH im Juni 2009 neu gekauft) zum Buchwert, neben anderen Betriebsasstattungen, erworben/übernommen. Seit dem läuft er als Firmenwagen auf mein Einzelunternehmen.
Diesen PKW möchte ich jetzt verkaufen. (wird im Juni 6 Jahre alt hat 180000km runter) Da ich kein Autohändler bin möchte ich möglichst wenig mit Gewährleistung zu tun haben und natürlich die steuergünstigste Variante wählen.
Meine Frage. Besteht die Möglichkeit Ihn als Privatentnahme aus dem Einzelunternehmen zu entnehmen und danach als Privatmann zu verkaufen und wenn ja was ist dabei (Umsatzsteuer bei Entnahme- wenn ja zu welchem Wert, Buchwert oder Marktwert) steuerlich zu beachten. Auch aus Sicht der Kaufpreisgestaltung im Hinblick auf den sicher niedrigeren Buchwert.
Oder macht es mehr Sinn Ihn vom Einzelunternehmen an (privat oder gewerblich) einen Käufer zu veräußern?
Können Sie mir dazu eine passende Antwort geben?
Mit freundlichen Grüßen
L.Iserloth
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie haben den PKW von der GmbH wahrscheinlich mit Umsatzsteuerausweis gekauft. Dann macht es für die Umsatzsteuer keinen Unterschied, ob Sie aus dem Unternehmen heraus verkaufen oder zunächst erst umsatzsteuerpflichtig entnehmen.
Die Entnahme erfolgt immer zum Teilwert, das ist der Wert, den ein Erwerber des gesamten Betriebs für den PKW ausgeben würde.
Diesen Wert können Sie ermitteln durch Schwacke Liste oder durch eine Werkstadt, die Ihnen ein Angebot schreibt. Wobei ein real existierender Interessent immer besser ist als ein abstrakter Listenwert.
Mit der Entnahme beginnt die Spekulationsfrist von einem Jahr zu laufen (§ 23 EStG).
Das bedeutet, wenn Sie heute entnehmen zu 5.000,00 € brutto und in 2 Wochen den Wagen zu 6.000,00 € verkaufen sind 1.000,00 € als Spekulationsgewinn zu versteuern.
Dann liegt die Vermutung nahe, dass der Entnahmewert zu niedrig war. Dieser niedrigere Wert hat sich im Ergebniss aber nur auf die Umsatzsteuer ausgewirkt
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