Private schriftliche Vereinbarung
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
Ich war mit meiner Frau gute 5 Jahre verheiratet und hatten ein gemeinsames Konto.
Da ich mit einigen finanziellen Dingen nicht mehr einverstanden war, haben wir uns jeder ein eigenes Konto angelegt.
Daraufhin das gemeinsame konto blieb jedoch bestehen da ein grösserer Dispo darauf ist.
Meine Frau ist in erster Ehe verwitwet gewesen und wollte sich jetzt von mir scheiden lassen um an Ihre bisherige Witwenrente wieder herran zu kommen. Ich stimmte dem zu und somit wurden wir im Februar diesen Jahres geschieden.
In der Ehe wurden einige dinge gekauft worüber noch Kredite laufen.
Wir haben damals, Juli 2013, eine schriftliche Vereinbarung getroffen wo Miete und Kredite aufgelistet sind.
Ich muss dazu sagen das wir bis vorgestern immer noch in ihrer angemieteten Wohnung zusammen gewohnt haben.
Nun kommt es zu folgendem Problem.
Alle Verbindlichkeiten hat meine damalige Frau getroffen und alleine unterschrieben.
Wie verhält es sich mit der schriftlichen Vereinbarung. Bin ich an diese rein rechtlich gebunden und muss dieser weiterhin nachkommen.
Mit freundlichen Grüssen
J. A.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Wenn Sie sich in der von Ihnen benannten Vereinbarung gegenüber Ihrer Frau verpflichtet haben, gilt diese Verpflichtung auch weiterhin. Hierin ist insoweit eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Frau zu sehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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leider bekomme ich das mit der Bewertung nicht geregelt.
Mit freundlichen Grüssen
Jens Auert
wenn Sie sich aus der schuldrechtlichen Vereinbarung lösen wollen, müssen Sie diese aus wichtigem Gurnd kündigen.
Der wichtige Grund liegt insoweit in der Scheidung von Ihrer Frau.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
reicht eine formelle Kündigung dieser Vereinbarung oder muss ich die bei einem Rechtsanwalt oder Notar vorlegen um diese wirksam werden zu lassen.
Danke
Mit freundlichen Grüßen
Jens Auert