Privatdarlehen gekündigt - Keine Rückzahlung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe einer Bekannten vor Jahren ein unbefristetes privates und verzinsliches Darlehen gewährt, damit sie mit diesem und anderem Geld eine Immobilie erwerben kann. Wir haben einen Darlehensvertrag erstellt und unterschrieben und für die Rückzahlung eine monatliche Annuität vereinbart.
Das Darlehen ist noch nicht vollständig zurück gezahlt. Ich benötige aber nun das Restdarlehen für eine wichtige private Anschaffung. Daher habe ich das Darlehen im April 2019 auf den 30.11.2019 gekündigt. Rückzahlungstermin war der 15.12.2019.
Das Restdarlehen ging am 15.12.2019 nicht auf meinem Konto ein, stattdessen eine weitere Darlehensrate. Sie hat offensichtlich die Kündigung ignoriert, obwohl sie nachweislich zugestellt wurde.
So weit ich verstanden habe, wäre der nächste Schritt sie in Verzug zu setzen.
Sollte ich sie sofort gerichtlich in Verzug setzen oder genügt im 1. Schritt eine außergerichtliche Inverzugsetzung?
Welche Elemente muss dieses Schreiben für den Verzug enthalten?
Können Sie mir ggf ein Musterschreiben für diesen Fall zur Verfügung stellen?
Vielen Dank.
Marie-Rose Schroeder
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Antwort von Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gerne beantworten möchte.
Wichtig vorab zu wissen ist, ob Sie berechtigt waren, den Darlehensvertrag zu kündigen. Diese Frage kann ich aber nicht beantworten, da es dazu weiterer Informationen bedarf. Kündigungsgründe sind i.d.R. Vertragsverletzungen oder auch Nichteinhaltung vereinbarter Fristen oder sonstige berechtigte vereinbarte Gründe.
Insoweit unterstelle ich mal (ohne konkrete Prüfung), im Sinne Ihrer Frage, dass Sie berechtigt gewesen wären.
Im Falle einer berechtigten Kündigung des Darlehens ist ein Rückzahlungstermin zu benennen, soweit die Forderung nicht sofort fällig werden soll. Wird zum vereinbarten Fälligkeitstermin nicht gezahlt, und ist die Frist angemessen, gerät der Darlehensnehmer in Verzug.
An den Verzug sind keine großen Voraussetzungen geknüpft. In der Regel reicht es aus, den Schuldner mit Blick auf die Fälligkeit der Forderung darauf hinzuweisen, dass er bei Nichteinhaltung des Termins in Verzug gerät.
Ansonsten kann man den Schuldner auch noch später direkt in Verzug setzen, durch eine weitere Fristsetzung oder eben mit Hinweis auf die bereits abgelaufene Fristsetzung.
Für die Inverzugsetzung bedarf es keiner gerichtlicher Schritte.
Demzufolge können Sie den Schuldner ganz normal schriftlich außergerichtlich Inverzugsetzen. Vorsorglich sollte der Zugang des Schreibens mittel Einwurf-Einschreiben ggf. Zeugen dokumentiert werden.
Insoweit gilt:
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Absatz 4 BGB (kein Verzug ohne Verschulden). Den Schuldner trifft die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft.
Um eine Forderung geltend machen zu können, muss diese fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Absprachen oder aus dem Gesetz. Sind keine besonderen Absprachen oder gesetzliche Regelungen vorhanden, so ist die Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig.
Sobald eine Forderung fällig ist, kann der Gläubiger Zahlung verlangen.
Hier haben Sie die Forderung zum 15.12. fällig gstellt, sodass Sie ab dem 16.12. auch Zahlung verlangen können.
Daraus resultieren nachfolgende Rechtsfolgen:
a) Der Gläubiger behält weiterhin seinen Anspruch auf die Leistung.
b) Gefährlich für säumige Schuldner: Während des Verzugs haften diese gemäß § 287 BGB für jede Fahrlässigkeit und zwar auch, wenn z.B. per AGB die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde. Zudem haften diese auch für Zufall, beispielsweise, wenn die Erfüllung der vereinbarten Leistung nach Verzugseintritt unmöglich oder der Leistungsgegenstand beschädigt wird.
c) Der Gläubiger kann während des Verzugs Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz in Rechnung stellen (§ 288 BGB). Den jeweils gültigen Zinssatz finden Sie im Internet unter www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html
Für den Geschäftsverkehr unter Unternehmern beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ein Verbraucher (eine Privatperson) darf bei Zugrundelegung dieses erhöhten Zinssatzes nicht an den Rechtsgeschäften beteiligt sein. Zudem ist zu beachten, dass diese Vorschrift auf Entgeltfor¬derungen beschränkt ist.
d) Der Gläubiger kann von einem Schuldner einer Entgeltforderung, der kein Verbraucher ist, eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 40 Euro verlangen.
Der Gläubiger kann auch den Ersatz seines weiteren Verzugsschadens verlangen, Hierzu gehören beispielsweise Rechtsverfolgungskosten oder einen höherer Zinsschaden, wenn er sich bei seiner Bank mit entsprechend hohen Zinsen zwischenfinanzieren musste. Nicht ersatzfähig sind die Kosten einer den Verzug erst begründenden Mahnung oder der Verlust von Freizeit für die Rechtsverfolgung.
Sofern hier der Zugang der Darlehenskündigung unklar ist, sollten Sie mit dem Hinweis auf die erfolgte Kündigung vorsorglich nochmals neu kündigen und dem Schuldner eine angemessene Frist zur Rückzahlungen des offenen Restbetrages setzen.
Mit Ablauf der Frist, sofern es sich um ein Privatdarlehen handelt, gerät der Schuldner dann ohnehin automatisch in Verzug.
Musterbeispiel:
"Hiermit kündige ich unter Bezugnahme auf mein Kündigungsschreiben vom ... nochmals den vereinbarten Darlehensvertrag vom ... mit einer offenen Restforderungen in Höhe von ... und habe Sie aufzufordern den noch offenen Restbetrag binnen einer Frist von ... (2-3 Wochen sind angemessen je nach Höhe) bis zum .... (konkretes Datum) auf die Ihnen bekannte Kontoverbindung auszugleichen. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen und ich insoweit keinen Zahlungseingang feststellen, behalte ich mir darüber hinaus die weitere Geltendmachung von Schadensersatz und Verzugsschäden nbest gerichtlicher Geltendmachung vor, was mit weiteren Kosten und Nachteilen für Sie verbunden sein wird."
Jedoch ist anzumerken, sollte die Kündigung bzw. deren Zustellung nachweisbar sein, befände sich der Schuldner bei berechtigter Rückforderung bereits seit dem 16.12.2019 automatisch in Verzug.
Hier können Sie daher auch eine Stellungnahme (nochmalige Aufforderung) verfassen.
"hiermit weise ich auf die Kündigung des Darlehensvertrages vom ... zum ... hin und die Ihnen zur Rückzahlung zum 15.12. .. gesetzte Frist. Bedauerlicherweise konnte ich keinen Zahlungeneingang der Forderung in Höhe von ... feststellen, sondern weiterhin lediglich einen Ratenbetrag in Höhe von ... . Insoweit habe ich Sie hiermit letztmalig aufzufordern den Restbetrag in Höhe von ... binnen einer Frist von 2 Wochen bis zum ... (konkretes Datum) auf die Kontoverbindung auszugleichen. (Rein vorsorglich erkläre ich hiermit nochmals die Kündigung des vorbezeichenten Darlehensvertrages zu vorbezeichneter Frist). Darüber hinaus mache ich hinsichtlich der fälligen Restforderungen nachfolgenden Verzugsschaden geltend:
Berechnung des Verzugsschadens:
Verzugszinsen: 5 %Punkte ü. Basiszinsatz (Empfehlung Google Basiszinsrechner.de - kostenlos) seit dem 16.12. .. bis Datum Schreiben (das Programm nimmt automatisch das aktuelle).
Verzugsschaden: (Pauschale im Zinsrechner enthalten)
Einer Geltendmachung weiterer Schäden können Sie infolge des Verzuges durch rechtzeitige Zahlung künftig vermeiden."
Ich denke damit dürften Sie dann auf der sicheren Seite stehen. Dies gilt jedoch nur insoweit als das unterstellt wurde, dass die Kündigung des Darlehens rechtmäßig war.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
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