Praxiskauf - Veräußerungsgewinn
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Guten Morgen!
Eine psychotherapeutische Praxis soll verkauft werden - vermutlich mit einem Gewinn von über 60.000 Euro. Welche Möglichkeiten gibt es über den Freibetrag von 45.000 Euro hinaus weitere Wege der "Bezahlung" zu gehen, um eine Versteuerung zu vermindern? Kann man hier z.B. mit Teilzahlungen arbeiten, mit Sachwerten, mit Anteilen aus dem späteren Praxisgewinn des Käufers etc? Ich würde um drei Ideen bitten, die noch nicht in der Durchführung zu beschreiben sind, sondern als Schlagwort zu betiteln sind und für die Gespräche mit dem Praxisabgebenden genutzt werden können. Vielen Dank, Katrin Nicolaus
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Grundsätzlich sind die Grundsätze zur Veräußerung nach § 16 bei Veräußerung einer freiberuflichen Praxis anzuwenden.
Der Veräußerungsgewinn aus einem Praxisverkauf ist zweifach steuerbegünstigt. Zum einen bleiben die ersten 45.000 EUR des Veräußerungsgewinns ohne Besteuerung (§ 16 Abs. 4 EStG), wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist.
Der über den Freibetrag hinausgehende Gewinn wird ermäßigt besteuert. Es gilt die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelungsregelung).
Hat der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, wird ihm auf Antrag alternativ die in der Regel günstigere Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG („halber“ Steuersatz) gewährt.
Diese Vorteile sind jedoch u.a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Praxisinhaber seine gesamte Praxis veräußert oder aufgibt und seine damit verbundene Tätigkeit einstellt.
Eine Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit setzt voraus, dass der Veräußerer in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit seine bisherige freiberufliche Tätigkeit nicht ausübt. Tut er dies nicht, kann ihm der Steuervorteil auch im Nachhinein wieder entzogen werden.
Eine Stundung des Kaufpreises verhindert nicht die sofortige Realisierung des Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der dinglichen Übertragung.
Da dies ein sehr umfangreiches Thema ist und in Kürze unmöglich zu beantworten ist, füge ich Ihnen eine Unterlage (Seite 1-72) zu Ihrer Thematik bei.
Anzumerken ist noch:
Der Praxisverkauf sollte nicht innerhalb des Jahres, sondern am Jahresanfang nach Abschluss der Praxistätigkeit erfolgen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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