Postgeheimnis
Fragestellung
Guten Tag,
Ich arbeite bei einer Betriebskrankenkasse und habe hierdurch eine zusätzliche Altersversorgung einer Pensionskasse. Von dieser erhalte ich einmal im Jahr einen Status über meine Anwartschaft. Dies reicht mir völlig aus.
Nunmehr hat mein Arbeitgeber eine Plattform eingekauft über die Fa. Gehalt und Rente AG.
Mein AG hat bei der Pensionskasse angerufen mitgeteilt, dass diese Plattform eingerichtet ist, und der AG in Zukunft den jährlichen Status den Mitarbeitern über diese Plattform zur Verfügung stellen will.
Die Pensionskasse hat daraufhin eine Abschrift/Kopie meines Bescheides dem AG zur Verfügung gestellt. Diese Abschrift enthielt meine private Empfängeranschrift ihnen jeglichen Bezug oder Vermerk zum Arbeitgeber. Also eigentlich ein Brief der an mich adressiert war/ist.
Mein AG hat diesen Brief nunmehr gescannt und mir auf der Plattform zur Verfügung gestellt. Der Brief der ja an mich adressiert war wurde mir bis jetzt nicht ausgehändigt. Argument er steht ja auf der Plattform. Wir sind vorher nicht gefragt worden ob wir diese Plattform nutzen möchten.
Der Arbeitgeber beruft sich auf die Abgabe der Standmitteilung seitens der Pensionskasse an den Arbeitgeber.
Ich denke dies kann in einer anderen Form geschehen und nicht in der Form wie es geschehen ist.
Oder liege ich da falsch, wenn ein Brief an mich gerichtet ist, ist er mir auch händisch auszuhändigen und hätte nicht gescannt werden dürfen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
ich habe Ihr Anliegen eingehend geprüft und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass Ihr Arbeitgeber das an Sie adressierte Schreiben der Pensionskasse nicht ohne weiteres hätte einscannen dürfen.
Grundsätzlich gilt im Datenschutz, dass Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten immer dann zulässig sind, wenn ein Gesetz dies erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Ferner gilt das Transparenzgebot. Das bedeutet, dass es für den Betroffenen möglich sein muss zu erkennen, welche seiner personenbezogenen Daten wann, von wem, zu welchem Zweck und in welchem Umfang erhoben oder in sonstiger Weise verwendet wurden.
Ob Unternehmen Daten von Arbeitnehmern verwenden dürfen, richtet sich nach § 28 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 32 BDSG.
Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nach diesen Vorschriften für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Begründung oder Durchführung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses dürfen Unternehmen Daten dann verwenden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass keine schutzwürdigen Belange des Arbeitnehmers entgegen stehen.
Maßstab für den Umgang mit Daten im Sinne des § 28 BDSG ist immer die Erforderlichkeit der Datenverwendung. Dieses ergibt sich aus einer Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung und dem Interesse des Unternehmers an der Verwendung. Es gilt hier auch das Gebot der Datensparsamkeit. Das heißt, dass nur so viele Daten wie unbedingt notwendig verwendet werden dürfen. Und das ist in Ihrem Fall der entscheidende Punkt.
Es besteht hier eine zusätzliche Altersversorgung bei einer Pensionskasse. Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 4 a BetrAVG einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber oder die Versorgungskasse, in welcher Höhe aus den bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaften ein Anspruch auf Altersversorgung bei Erreichen der festgelegten Altersgenze besteht. In Ihrem Fall hat die Pensionskasse Ihnen auf freiwilliger Basis - ohne dass Sie diesen Anspruch offensichtlich ausdrücklich geltend gemacht haben - ein solches Schreiben jährlich an Ihre Privatanschrift übersandt.
Es besteht keinerlei Notwendigkeit, dass sich der Arbeitgeber dieses Schreiben von der Pensionskasse übermitteln und anschließend auf der Plattform zur Einsichtnahme einscannen lässt. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine freiwillige Leistung bzw. ein auf freiwilliger Basis erstelltes Schreiben der Pensionskasse, das auch weiterhin an Ihre Privatanschrift hätte übermittelt werden können. Eine Notwendigkeit zur Datenerfassung und -nutzung, aus der sich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers herleiten lässt, besteht insoweit nicht. Zwar könnte der Arbeitgeber hier argumentieren, dass er Ihrem Auskunftsanspruch gemäß § 4a BetrAVG nachkommen wollte. Da Sie einen solchen Anspruch aber gegenüber dem Arbeitgeber nicht geltend gemacht haben, ist auch kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ersichtlich, das es ihm gestatten würde, das Schreiben der Pensionskasse ohne erfolgte Einwilligung auf der Plattform einzustellen. Er kann daher an Sie adressierte Schreiben bzw Mitteilungen der Pensionskasse quasi nicht einfach auf eine von ihm eingekaufte Plattform "umleiten". Bei der Nutzung von personenbezogenen Daten ist immer höchste Sorgfalt walten zu lassen. Da es sich hier nicht um eine notwendige Datenerhebung oder -nutzung handelt, hätte der Arbeitgeber - bei Abwägung der Interessen - Ihre Einwilligung zu einer solchen Verwendung des Schreibens eines Dritten, hier dier Pensionskasse, einholen müssen, was nicht geschehen ist.
Für eventuelle weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde Ihr Anliegen im Einzelnen prüfen und Ihnen im Laufe des morgigen Tages das Ergebnis der Prüfung übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Sollte mein Arbeitgeber meinem Wunsch der Löschung des Schreibens nachkommen,würde Sie Mich gegen meinen Arbeitgeber vertreten?
Mit freundlichen Grüßen
Hans Kortlang
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Derzeit konzentriere ich mich ausschließlich auf meine beratende Tätigkeit. Sollte ein rechtliches Vorgehen gegen Ihren Arbeitgeber erforderlich werden, kann ich Ihnen ggfls. auch einen Kollegen vor Ort empfehlen. Falls Sie einen Datenschutzbeauftragten bei Ihrer Betriebskrankenkasse haben, wovon ich ausgehe, wäre es uU auch hilfreich, diesen im Vorwege noch mit einzuschalten.
Für eventuelle weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
noch eine kleine Ergänzung zu meiner vorhergehenden Nachricht:
Ich gehe davon aus, dass Ihr Arbeitgeber kein Interesse daran haben wird, das Schreiben der Pensionskasse gegen Ihren Willen auf der Plattform eingestellt zu lassen. Zwar dienen die Softwarelösungen der Fa Engelt und Rente AG insbesondere auch der Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber darf hier aber nur die notwendigen Informationen einstellen und nicht freiwillige Mitteilungen Dritter, die an Sie persönlich adressiert sind. Hierzu hätte er Ihre Einwilligung einholen müssen. Ich gehe vor diesem Hintergrund davon aus, dass sich die Sache außergerichtlich mit Ihrem Arbeitgeber klären lassen wird.
Falls noch Fragen auftauchen sollten, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin