Posten von User Generated Content in sozialen Netzwerken
Fragestellung
Sehr geehrter Experte,
wir betreiben eine Bewertungsplattform. Der Nutzer kann Einträge (z.B. zu Produkten, Unternehmen, Geschäften, Internetseiten, Apps etc.) anlegen und diese anschließend bewerten. Sowohl ein Eintrag als auch eine Bewertung kann optional Fotos enthalten. Diese dienen dazu, einzelne EInträge für die Nutzer schneller auffindbar und Bewertungen anschaulicher zu machen. Die Einträge und Bewertungen werden von unserer Seite nicht vor Veröffentlichung geprüft oder andererweitig zu Eigen gemacht.
Laut unserer AGB bleibt der Nutzer Rechteinhaber an sämtlichen von ihm übermittelten Inhalten. Lediglich das nicht-exklusive, räumlich, zeitlich sowie inhaltlich unbegrenzte, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung wird uns als Plattformbetreiber eingeräumt. Der Nutzer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, welche aus der Rechtsverletzung seiner eingestellten Inhalte resultieren.
Nun würden wir gerne ausgewählte Bewertungen unserer Nutzer auf unseren Kanälen in sozialen Netzwerken posten. Hierzu stellen sich einige Fragen:
1. Dürfen wir die Inhalte unserer Nutzer für diese Zwecke einfach so nutzen? Falls nicht, wie könnte das über die AGB sichergestellt werden?
2. Dürfen überhautpt einzelne Unternehmen, Marken, Produkte (welche für unsere Follower interessant erscheinen) durch uns auf unseren Kanälen in soz. Netzwerken hervorgehoben werden, indem wir ausgewähle Bewertungen posten? Was gilt es hier zu beachten?
3. Dürfen wir die Inhalte ohne explizite Überprüfung auf Rechtsverletzungen in den soz. Netzwerken verwenden? Oder sind wir vorab verpflichtet, sämtliche Rechtsverletzungen auszuschließen?
Beispiel: Ein Nutzer erstellt einen Eintrag für "Coca Cola" und lädt das Logo auf unserer Plattform hoch. In diesem Fall ist er nicht Rechteinhaber der Marke, verwendet aber trotzdem das Bild. Uns wurde aber bisher keine solche Rechtsverletzung gemeldet, wodurch auch keine Überprüfung stattgefunden hat. Dürfen wir trotzdem seine Bewertung (in der dann auch das von ihm hochgeladene Logo von Coca Cola zu sehen ist) in sozialen Netzwerken verwenden? Müssten wir den Post erst löschen, wenn uns eine Rechtsverletzung gemeldet wurde (wie es auch bei allen anderen Inhalten auf unserer Plattform der Fall ist)?
4. Was gibt es hier noch zu beachten? Welche Erfahrungen haben Sie in dieser Hinsicht gemacht?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Norbert Mösch
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gern, soweit möglich, beantworte.
Grundsätzlich ist es möglich, sich weitreichende Nutzungsrechte an den Inhalten der Bewerter geben zu lassen, um bspw. Werbung für die eigene Plattform machen zu können. Es kommt hierbei entscheidend auf die Ausgestaltung der entsprechenden Regelung in den AGB an, die mir leider nicht vorlag.
zu 1.
In den AGB sollte nach Möglichkeit ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, dass die Nutzung sich auch auf Posts in sozialen Netzwerken erstreckt und dargestellt werden, welche Netzwerke hiervon umfasst sind. Auch sollte die Datenschutzerklärung entsprechend gestaltet sein, dass eine Verwendung von Nutzerdaten auch auf weiteren Plattformen möglich ist. Ich gehe allerdings davon aus, dass Sie die Bewertungen anonymisiert posten / darstellen wollen?
zu 2.
Da Sie eine Bewertungsplattform sind, dürfen grundsätzlich auch Informationen über bewertete Unternehmen, Produkte, Marken in den Bewertungen enthalten sein. Hier müssen Sie allerdings als Unternehmen - zumindest stichprobenartig - den Wahrheitsgehalt der Äußerungen prüfen und insbesondere darauf verzichten, unsachliche oder lediglich beleidigende Darstellungen wiederzugeben. Denn sobald Sie solche Darstellungen re-posten ist davon auszugehen, dass Sie Kenntnis von deren Inhalt hatten oder haben mussten und sich damit einer Unterlassungsklage der Unternehmen aussetzen.
Auch sollte deutlich gemacht werden, wer diese Informationen / Bewertungen abgegeben hat und dass dies keine "eigenen", oder "sich zu eigen gemachten" Darstellungen von Ihrem Unternehmen sind. Auch letzteres wäre nämlich abmahnfähig.
Zur weiteren Absicherung gegen Abmahnungen sollten Sie die Nutzer vor Erstellung der Bewertungen auf bestimmte Verhaltensregeln hinweisen, bspw. ein deutlicher Hinweis an den Nutzer, dass er für den Inhalt seiner Beiträge verantwortlich ist, sollte nicht fehlen. Der Nutzer sollte außerdem durch sein Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen erklären,
- dass die von ihm eingestellten Beiträge nicht gegen die Nutzungsbedingungen oder gegen geltendes Recht verstoßen,
- dass er das Recht hat, die in seinen Beiträgen verwendeten Inhalte zu nutzen, und
- dass durch seine Beiträge insbesondere keine Rechte Dritter verletzt werden (z.B.Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte).
Ratsam ist auch eine exemplarische Aufzählung unzulässiger Inhalte wie
- urheberrechtlich geschützte Inhalte, wenn keine Berechtigung zur Nutzung vorliegt (z.B.
- Fotos, zu deren Veröffentlichung im Internet der Fotograf und / oder eine abgebildete Person nicht eingewilligt hat);
- falsche Tatsachenbehauptungen;
- rassistische, fremdenfeindliche, diskriminierende oder beleidigende Inhalte;
- pornografische oder nicht jugendfreie Inhalte;
- gewaltdarstellende Inhalte, Verherrlichung krimineller Handlungen; Verherrlichung von Drogen oder anderen illegalen Suchtmitteln.
zu 3.
Nein. Wie bereits dargestellt sind Sie bei Re-Posts verpflichtet, Rechtsverletzungen möglichst auszuschließen. Denn durch das "Weiterleiten" der Posts kann man davon ausgehen, dass Sie entsprechende Prüfungen unternehmen konnten und haben. Die Rechtsprechung zu den (Erst)Posts, bei denen Sie nur bei Kenntnis oder nach Hinweis reagieren müssen, dürfte hier nicht anwendbar sein.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Norbert Mösch
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Internetrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen