Planung Bereitschaftsdienst im Service - und Dienstleistungsbereich
Fragestellung
Sehr geehrte Rechtsanwältin Frau Ordemann,
wende mich mit nachfolgend geschilderten Vorgang und Bitte um Unterstützung höflich an Sie.
Ich bin seit ca. 24 Jahren in einem Dienstleistungsunternehmen beschäftigt, davon ca. 10 Jahre in Position mit Verantwortung auch für die Dienstplanung unserer Mitarbeiter.
Aufgabe ist es den täglichen Dienstplan- und Bereitschaftsdienstplan für den Zeitraum von einem Monat für ca. 20 Mitarbeiter im Voraus zu erstellen. Hierbei werden Mitarbeiter zum einen im regulären Mitabeiterplan- oder im Bereitschaftsdienst eingeteilt.
Um die Plandienste bei krankheitsbedingten Ausfall von mehreren Mitarbeitern oder wegen aktuellen Personalmangels weiterhin sicherstellen zu können, wurde bis in die jüngste Vergangenheit der auf den gewerblich Beschäftigten bis dahin verplante Bereitschaftsdienst sodann von der Einsatzleitung übernommen und im Gegenzug der bis dahin auf den Bereitschaftsdienst verplante gewerbliche Mitarbeiter auf den Plandienst gewechselt.
Dieses war jahrelange gängige und erfolgreiche Praxis gewesen um die Dienstplanung wie im geschilderten Beispiel im Notfall absichern zu können. (Pufferfunktion) Die Einsatzleitung wurde in den vergangenen Jahren von mir allein ausgeführt.
Habe bisher immer geglaubt das Flexibilität bei Bedarf ein positives Kriterium ist.
Ab Monat Juni wird nun ein weiterer Einsatzleiter eingestellt und es der Einsatzleitung auch ab Monat Juni gleichzeitig untersagt den nächtlichen Bereitschaftsdienst weiterhin auszuführen, egal aus welchen Gründen.
Diese Umsetzung hätte zur Folge das bei plötzlichen Personalausfall, bei plötzlich eingehenden Sonderaufträgen ohne Vorlaufzeit etc. die Einsatzleitung trotz hohen Willens die Bereitschaft in dieser Notsituation freiwillig übernehmen zu wollen, dann nicht darauf reagieren darf - und das bei Personalverstärkung.
Bisher wurde dieses Thema nur besprochen, es gibt derzeit keine schriftliche Dokumentation oder schriftliche Anweisung hierzu. Der Umsetzungstermin steht.
Ich mache mir nun wirklich ernsthafte und bedenkliche Sorgen darüber was passieren wird wenn dieses Ereignis eintritt. Und es wird irgendwann eintreten.
Trotz mehrmaliger Hinweise an meinen direkten Vorgesetzten welcher diese Maßnahme auch veranlasst hat, dieses doch bitte nochmal zu überdenken, reagiert eher zementiert und gereizt auf diese Bitte. Da halfen bisher auch keine logistischen Erläuterungen, im Gegenteil, man reagierte eher mit Einschüchterung.
Man könnte aus diesem Grund natürlich auch den Weg zum nächst höheren Vorgesetzten wählen, möchte mir hierbei aber deshalb nicht meinen bisher erfolgreich zurückgelegten Weg abschneiden und meinen direkten Vorgesetzten damit auch nicht verärgern.
Ich führe meine Tätigkeit wie bereits angeführt seit vielen Jahren sehr gern und motiviert aus und möchte dies auch weiterhin sehr gern tun. Aktuell bin ich nun etwas verunsichert.
Sollte das Ereignis wie oben erläutert eintreten, wird mir dann vielleicht Unfähigkeit oder was auch immer an negativen Kriterien vorgeworfen und zum Anlass für weiterführender Maßnahmen gegen mich hergenommen? Ich weiß es nicht.
Ich fühle mich wie bei Ausführung eines 100 Meterlaufes bei welchem ich am Hosenbund von hinten festgehalten werde.
Können Sie mir in dieser Situation vielleicht weiterhelfen.
Herzlichen Dank bereits im Voraus
Verbleibe Ihnen mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Das System mit der flexiblen Einsatzplanung hatte sich in der Vergangenheit offensichtlich bewährt.
Wenn Ihr Vorgesetzter dieses System nun umstellen möchte, kann er dies grundsätzlich gemäß § 106 GewO tun, wenn er die Weisungsbefugnis hierfür hat. Nach § 106 der Gewerbeordnung kann ein Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Rahmen seines Weisungsrechtes nach billigem Ermessen grundsätzlich näher bestimmen. Allerdings muss er dabei die im Vertrag oder in einer Stellenbeschreibung einvernehmlich festgelegten Aufgaben berücksichtigen und darf diese dann nicht einseitig ändern.
Ist in Ihrem Arbeitsvertrag oder in Ihrer Stellenbeschreibung nicht festgelegt, dass Sie in solchen Notfällen den Bereitschaftsdienst mit übernehmen müssen, kann der Arbeitgeber dies im Rahmen seines Direktionsrechtes entweder ausdrücklich bestimmen oder - wie im vorliegenden Fall - auch untersagen. Voraussetzung dafür ist immer, dass die betreffende Person Ihnen gegenüber insoweit auch weisungsbefugt ist.
Da es aber durch dieses ausdrückliche Verbot, den Bereitschaftsdienst in solchen Fällen mit zu übernehmen, ganz offensichtlich zu erheblichen betrieblichen Störungen kommen kann, sollten Sie sich für diesen Fall unbedingt absichern, damit dies nicht auf Sie zurückfällt.
Sie sollten sich die neue, von der bisherigen Praxis abweichende Anordnung vor deren Inkraftreten daher in jedem Fall schriftlich geben lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Sie sollten zudem - sobald Ihnen diese Anordnung vorliegt -auch nochmals schriftlich deutlich machen, welche Konsequenzen diese neue Praxis aus Ihrer Sicht haben kann. Dann haben Sie Ihrer Verantwortung aus Ihrer langjähigen betrieblichen Erfahrung als Einsatzleitung Rechnung getragen. Hält der Vorgesetzte dann trotz alledem an seiner Anordnung fest, können daraus resultierende Konsequenzen nicht Ihnen angelastet werden.
Falls es vor dem Inkraftreten dieser neuen Regelung keine schriftliche Anweisung mehr geben sollte, empfehle ich, dann auch in diesem Fall vorher unbedingt gegenüber dem Vorgesetzten noch schrifltich festzuhalten, dass es aus Ihrer Sicht zu nicht unerheblichen betrieblichen Störungen kommen kann.
Falls die betrieblichen Störungen äußerst gravierend für das Unternehmen sein können, empfehle ich, auch die nächst höhere Ebene noch einzuschalten. Andernfalls könnte sonst der Vorwurf kommen, dass Sie die Unternehmensleitung wegen der Bedeutung der Angelegenheit hätten informieren müssen. Grundsätzlich empfehle ich aber immer, die Sache möglichst mit dem direkten Vorgesetzten zu klären und sich schrifltich so abzusichern, dass Sie dann auf der sicheren Seite sind und die Konsequenzen dieser Entscheidung nicht Ihnen angelastet werden können.
Im Einzelfall kann es aber - wenn die Auswirkungen ganz gravierend sein können - geboten sein, die Unternehmensleitung mit einzubeziehen. Falls die Auswirkungen dieser Entscheidung existentiell sein können, empfehle ich, diese in Kenntnis zu setzen, auch wenn dies von Ihrem direkten Vorgesetzten als Illoyalität aufgefasst werden könnte. Diesen Schritt an die Unternehmensleitung würde ich aber in der Tat nur empfehlen, wenn, wenn es zu wirklich äußerst gravienden Konsequenzen kommen kann.
Von hier aus vermag ich leider ohne nähere Informationen nicht zu beurteilen, ob es vorliegend geboten ist, auch die nächst höhere Ebene einzuschalten. In jedem Fall würde ich mich aber gegenüber Ihrem direkten Vorgesetzten schriflich absichern, indem Sie ihn auf die aus Ihrer Sicht bestehenden möglichen Folgen seiner Anordnung hinweisen. Hält er dann trotz dieser Warnung daran fest, kann dies nicht Ihnen angelastet werden und er muss dies dann verantworten, sollte es zu einer betrieblichen Störung und einem Schaden kommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Befürchtungen etwas nehmen konnte. Melden Sie sich jederzeit gern, wenn noch Fragen bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Anbei erhalten Sie noch weiterführende notwendige Ergänzungen zum Zweck der Vervollständigung des Gesamtbildes dieses Vorganges.
Der Schaden welcher bei Nichtbearbeitung eines Vorganges im Bereitschaftsdienst entstehen kann, kann hoch sein. Wir sind Dienstleister für Sicherheitsdienstleistungen. Im speziellen Fall handelt es sich bei unserem Bereitschaftsdienst um eingehende Alarmverfolgungen bei Einbruch-, Sabotage- und Brandmeldealarmen, aber auch bei Personeneinschlüssen in Aufzügen. Diese müssen umgehend und zeitnah unter Einhaltung geringster Reaktionszeiten erfolgen.
In einem Absatz Ihrer Ausführungen gehen Sie auf diesbezügliche Festlegungen im Arbeitsvertrag ein. Nachfolgend schreibe ich Ihnen Auszüge aus meinem Angestellten-Arbeitsvertrag in welchen diese Regelungen festgelegt sind.
AUFGABENBEREICH
Das Unternehmen überträgt Ihnen die Position des Einsatzleiters für die örtliche Betriebsstätte. In dieser Position sind Sie der Betriebsleitung direkt unterstetllt. Das Unternehmen behällt sich vor, Ihnen auch andere Ihrer Vorbildung und Ihren Fähigkeiten entsprechende Aufgaben innerhalb ihres oder eines mit ihr verbundenen Unternehmen zu übertragen.
ARBEITSZEIT
Ihre Arbeitszeit und deren Einteilung richtet sich nach den allgemeinen betrieblichen Regelungen und Erfordernissen. Sie erklären sich bereit, bei entsprechenden Erfordernissen Überstunden zu leisten.
BEREITSCHAFTSDIENST
Sie verpflichten sich, auf Anforderung des Unternehmens den Bereitschaftsdienst entsprechend den betrieblichen Regelungen zu übernehmen.
VERTRAGSSTRAFE
Im Falle der vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit (Vertragsbruch) sowie einer fristlosen Entlassung wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens verpflichten Sie sich, an das Unternehmen eine Vertragsstrafe in Höhe des zuletzt vereinbarten Gesamt-Bruttomonatseinkommens zu zahlen. Dem Unternehmen bleibt unbenommen, einen weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen.
Des Weiteren existiert eine betriebliche Regelung für den Bereitschaftsdienst, allerding mit Bezug auf die gewerblichen Mitarbeiter. Ob diese gar nicht oder nur zum Teil auf mich vielleicht zutrifft kann ich nicht bewerten.
Nachfolgend eine sinngemäße Schilderung der geltenden Bereitschaftsregelung für gewerbliche Mitarbeiter mit Bezug auf die Arbeitszeit:
„Ab 01.04.2017 gilt für die Ausführung des Rufbereitschaftsdienstes folgende Regelung:
Montag-Freitag von 17:00-08:00 Uhr.
Samstag, Sonntag und Feiertag durchgehend.
Diese Regelung gilt bis auf Weiteres."
Verbleibe Ihnen herzlichst.
vielen Dank für die ergänzenden Informationen. Nach dem Vertrag verpflichten Sie sich nur, auf Anordnung den Bereitschaftsdienst zu übernehmen. Wenn Ihnen dies aber ausdrücklich untersagt wird, müsste eine gegenteilige Anordnung ergehen, die Ihnen dies wieder erlaubt.
Für den Rufbereitschaftsdienst müssten Sie dann auch ausdrücklich eingeteilt werden, da sich eine Verpflichtung zur Ableistung des Rufbereitschaftsdienstes auch nicht aus dem Vertrag oder einer gesonderten Anweisung ergibt.
Sie sollten sich aber in jedem Fall die Anordnung, dass Sie bei Engpässen keinen Bereitschaftsdienst übernehmen dürfen und auch in Notfällen nicht einspringen dürfen, schriftlich von der Betriebsleitung geben lassen und vorsorglich auch noch auf die aus Ihrer Sicht in diesen Fällen bestehenden Risiken schriftlich hinweisen. Dann ist der Betriebsleiter in der Verantwortung, den Betrieb so zu organisieren, dass verzögerte Reaktionen u.a bei Bränden ausgeschlossen sind. In jedem Fall sollten Sie aber auf die aus Ihrer Sicht bestehenden Gefahren durch das neue Einteilungs-System hinweisen, damit Sie abgesichert sind.
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann
ganz herzlichen Dank für Ihre schöne Bewertung.
Melden Sie sich jederzeit gern, wenn nochmals Fragen auftreten sollten.
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann
Nachfolgend der Text: Sie können diesen nach Notwendigkeit uneingeschränkt gern anpassen.
Sehr geehrter Herr,
bezugnehmend auf unsere Besprechung am 11.04.2018 und Ihrer Anordnung das es der Einsatzleitung ab Juni 2018 fortan untersagt wird den nächtlichen Bereitschaftsdienst weiterhin auszuführen, auch nicht in eventuellen Notsituationen von Personalmangel wie z.B. zu Urlaubszeiten und eventuell zusätzlich krankheitsbedingten Personalausfall, bei generell krankheitsbedingten Personalausfall oder auch bei Fluktuation begleitet von krankheitsbedingten Personalausfall, sowie bei plötzlich -ohne Vorlaufzeit- eingehenden Sonderaufträgen, möchte ich aufgrund der Priorität des Bereitschaftsdienstes nachfolgende Anmerkungen hierzu ausführen.
Es ist sehr schade und ich bedaure es wirklich sehr, dass unser bisher redundantes, flexibles, wirtschaftliches - und in jeder sich gestellten Planungssituation in der Praxis bewährten Systems zur Absicherung unserer operativen Prozesse als auch zur Erfüllung der Interessen unserer Kunden im Regionalbereich Kempten ab Juni 2018 nicht mehr fortgeführt werden darf. Leider auch nicht bei Personalverstärkung in welcher man auch einen wöchentlichen Wechseldiensteinsatz mit Bezug auf den Bereitschaftsdienst in Ausführung durch die Einsatzleitung bei Bedarf planen könnte.
Auch in den letzten Jahrzehnten wurde bei oben genannten Engpässen der Bereitschaftsdienst stets von der Einsatzleitung freiwillig, zur zusätzlichen Absicherung und Gewährleistung der Kundenvertragsvereinbarungen übernommen. Zu Gunsten dieser Gewährleistung war die Position und Funktion des ausführenden gewerblichen / angestellten Mitarbeiters nicht entscheidend.
Stets im Vordergrund stand und steht der Servicegedanke und die Erfüllung der Serviceinteressen unserer Kundschaft, mit hoher Flexibilität und Bereitschaft zur Mehrarbeit bei Notwendigkeit im Notfall.
Für die Ausführung des Bereitschaftsdienstes ist ausgebildetes und erfahrenes Sicherheitspersonal an der Basis zwingende Voraussetzung.
Beginnend mit dem Einsatz im Revierdienst von neuen Bewerbern für den Zeitraum von ca. 6 Monaten, zuzüglich einer Aufzugswärterschulung, scheiterte die Fortführung der Arbeitsverhältnisse durch den Bewerber oft auf Grund des Einsatzes im Bereitschaftsdienst.
Da es hier um die prinzipielle, im ungünstigsten Fall mehrmalige Störung der Nachtruhe ging, nahm die Entlohnung für die Ausführung des Bereitschaftsdienstes bei den Bewerbern und ihrer Entscheidung diese Tätigkeit entgegen aller Beteuerungen und Versprechungen beim Bewerbungsgespräch, nun doch nicht länger ausführen zu wollen, eine untergeordnete Position ein.
Der ungeplante Ausfall von Personal kann auch nicht zeitnah durch Neueinstellungen kompensiert werden. Der Prozess der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das Ordnungsamt bis zur Freigabe, sowie die Dauer der Einweisung des neuen Mitarbeiters erhöhen die Durchlaufzeit bis zum ersten Einsatz der neuen Mitarbeiter.
Die Ausführung des Bereitschaftsdienstes durch die Einsatzleitung ist keine Standardplanung und tritt lediglich bei Bedarf und Notwendigkeit in Kraft.
Ohne dieser zusätzlichen redundanten Bereitschaftsplanung ist nicht nur der sicherheitsrelevante Service in Kempten sehr gefährdet - und darf im äußersten Notfall auf Grund der Neuregelung durch die Einsatzleitung nun nicht mehr ausgeführt werden.
Nachfolgend aufgeführte Sicherheitsdienstleistungen dürfen von der Einsatzleitung ab Juni 2018 auch nicht bei eintreten von Alarmereignissen, Engpässen und Notfällen übernommen werden:
- Verfolgung von Einbruch- und Sabotagealarmen
- Verfolgung von Brandmeldealarmen
- Einsätze bei Personeneinschlüssen in Aufzügen
- weitere individuelle Serviceleistungen wie z.B.
Ersatzteilausgaben, Kontrolle bei fehlenden
Routinemeldungen von Alarmanlagen etc.
Das Ausbleiben der Verfolgung von eingehenden Alarmmeldungen kann neben materiellen- vor Allem aber erhebliche Personen- und Brandschäden und daraus resultierende nachhaltige auch öffentlichkeitswirksame Folgen haben.
Für eine Wiederaufnahme des Bereitschaftsdienstes wäre ab Juni 2018 dann eine gegenteilige, ausdrückliche und schriftliche Anordnung für eine Einteilung im Bereitschaftsdienst notwendig, die die Ausführung des Bereitschaftsdienstes durch die Einsatzleitung wieder offiziell erlaubt.
Im Interesse unserer Kundschaft aber auch mit Blick auf den Wettbewerb der Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen nehmen Flexibilität, Kundenorientierung und Planungssicherheit einen hervorgehobenen Stellenwert ein und wünsche mir weiterhin eine hohe Flexibilität bei der Umsetzung unserer Interessen.
Bedanke mich bei Ihnen Frau Ordemann ganz herzlich.
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich sehe mir den Text gern an und unterbreite Ihnen ggfls. Änderungsvorschläge. Wäre das in Ordnung für Sie, wenn ich hierfür noch ein kleines gesondertes Honorar von 30 € berechne? Ich würde Ihnen hierzu dann einen Folgeauftrag senden.
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann