Photovoltaik Anlage Übernahme
Fragestellung
"Im Rahmen der Ehescheidung werde ich das Haus und eine Photovoltaik Anlage mit 27 KWP übernehmen. Die Fotovoltaikanlage und das Haus gehörten meiner Frau und die Photovoltaik Anlage wurde von dem Energieversorger inkl MWSt vergütet. Meine Frau hat vierteljährlich eine Umsatzsteuermeldung abgegeben.
Sowohl für die Photovoltaik Anlage als auch für das Haus gibt es im Rahmen der Ehescheidung keinen Finanziellen Ausgleich, das Haus und die Photovoltaik Anlage bekomme ich defakto geschenkt.
Bedingung dafür ist das meine Frau aus dem Baukredit entlassen wird. Die Restschuld ist 40 000 Euro. Bis dato wurden die Zinsen als Betriebsausgabe in der Steuererklärung für die Photovoltaik Anlage aufgenommen.
Die Eon Edis bietet mir an die Photovoltaik Anlage ohne Mehrwertsteuer weiter zu Betreiben, das heißt ich würde die Einspeisevergütung Netto bekommen wäre aber dann auch nicht Vorsteuer abzugsberechtigt. Da die Anlage kaum kosten macht und auch nicht damit zu rechnen ist das hohe Kosten entstehen ist das eine Option.
Meine Frage ist welche Steuern fallen an , wie gesagt das Haus und das Grundstück werden ohne Gegenleistung an mich übergehen.
Ist es besser die Photovoltaik Anlage wie bisher mit Mehwertsteuer weiterzubetreiben oder ist es Steuerlich besser Die Anlage ohne Mehwersteuer zu Betreiben?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen "
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Antwort von Steuerberater Christian Peter
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
für den Übergang des Hauses und der Photovoltaik Anlage Ihrer Ex-Frau gegen Erlass der Restschuld i.H.v. 40.000 EUR sollte der Schenkungssteuertatbestand geprüft werden.
Ich nehme an, dass Sie den Baukredit für Ihre Ex-Frau ablösen werden und das Haus mit ihr selbst bewohnt haben. Haben Sie mit Ihrer Ex-Frau einer Trennungsvereinbarung geschlossen?
Die Photovoltaikanlage haben Sie bisher umsatzsteuerpflichtig betrieben. Wenn für Sie die vierteljährlichen Voranmeldungen kein Problem darstellen, würde ich es dabei belassen.
Sollten in Zukunft Erhaltungsaufwendungen z.B. Reparaturmaßnahmen für die Anlage anfallen, können Sie sich die Vorsteuerbeträge erstatten lassen. Das geht allerdings nur in dem Fall, wenn Sie die Anlage umsatzsteuerpflichtig betreiben.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, scheuen Sie sich bitte nicht mich zu kontaktieren. Hierfür können Sie die Kommentarfunktion auf der Seite nutzen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberater
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