Pflegekosten für Schwiegereltern
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich lebe seit 2015 getrennt von meiner Frau (bin noch nicht geschieden). Meine Frau ist Hausfrau und hat noch nie gearbeitet. Wir haben uns entschieden, uns erst zu einem späteren Zeitpunkt scheiden zu lassen.
Mein Nettoeinkommen liegt bei 6.500 Euro. Wir haben noch ein gemeinsames Konto, von dem sie monatlich 1.250 Euro "Unterhalt" entnimmt.
Frage:
Wenn meine Schwiegereltern zu einem Pflegefall werden. Kann das Sozialamt (oder sonstige Ämter) von mir Zahlungen einfordern? Ich lese im Internet, dass zwar keine direkter Zugriff erfolgt, aber ich indirekt über meine Noch-Ehefrau zu Zahlungen verpflichtet werden kann.
Können Sie mir bitte eine Antwort geben? Bestehen tatsächlich Ansprüche der Sozialträger (indirekt) gegen mich? Wenn ja, wie hoch wären diese?
Was würden Sie mir in diesem Fall raten, um dies zu verhindern?
Besten Dank für die Unterstützung.
Uwe Madej
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst ist die Rechtslage bei getrennt lebenden Ehegatten etwas anders zu beurteilen, als bei nicht getrennt lebenden Eheleuten.
Anders als bei nicht getrennt lebenden Ehegatten besteht keine grundsätzliche Verpflichtung mehr zum Familienunterhalt nach § 1360 BGB. Dieser Familienunterhalt ist allerdings zunächst Grundlage auch für die Anrechnung des Einkommens des nichtverwandten Ehegatten.
Demnach könnte zunächst Ihre noch Ehefrau lediglich Trennungsunterhalt verlangen, den Sie auch von Ihnen nach ihren eigenen Angaben vom Konto erhält.
Die eheliche Lebensgemeinschaft, auf der gerade der Gedanke der ehelichen Solidarität und auch des wirtschaftlichen Zusammenlebens beruht, besteht bei getrennt lebenden Ehegatten nicht mehr.
Von daher ist auch nicht das Vermögen des getrennt lebenden Ehegatten heranzuziehen, sondern gegebenenfalls lediglich die Zahlung des Trennungsunterhaltes und entsprechend des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten.
Allerdings würde ich auch hier nicht so weit gehen, als dass hier noch ein entsprechendes Auskunftsersuchen an Sie gerichtet werden kann, da nach § 117 SGB XII zum Beispiel die Auskunftspflicht sich nicht mehr auf getrennt lebende Ehegatten erstreckt, die zum Beispiel das Sozialamt geltend machen kann.
Im Umkehrschluss wäre hieraus zu folgern, dass auch der getrennt lebende Ehegatte, der nicht mit dem bedürftigen Elternteil verwandt ist, nicht mehr für Zahlungen in indirekter Form herangezogen werden kann, da durch das nicht mehr vorhandene eheliche Zusammenleben auch ein Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten nicht mehr besteht, außer im Rahmen des Trennungsunterhaltes. Dieser Trennungsunterhalt ist allerdings grundsätzlich für den Ehegatten und nicht mehr für die eheliche Lebensgemeinschaft zu leisten.
Insofern könnte sich das Sozialamt dann lediglich an den verwandten Ehegatten und gegebenenfalls dann die angemessene Höhe des Trennungsunterhaltes halten.
Von daher wäre gegebenenfalls hier zu berechnen, ob ein höherer Trennungsunterhalt geschuldet ist. Eine indirekte Heranziehung zur Zahlung, gerade auch im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft sehe ich beim Getrenntleben nicht.
Allerdings müssten Sie im Zweifel das Getrenntleben nachweisen, solange zumindest auf dem Papier noch verheiratet sind.
Eine direkte Zahlung an den bedürftigen Elternteil scheidet bereits aufgrund der nicht vorhandenen Verwandtschaft aus, was schließlich auch bei noch zusammen lebenden Ehegatten der Fall ist.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen bei Bedarf jederzeit gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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