Pflege einer bettlägerigen Person / Abschliessen der Haustür
Beantwortet von Rettungssanitäter
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Mutter meiner Freundin erhält in dem Privathaus (Einfamilienhaus) meiner Freundin ambulante Pflege von einer Person aus der Nachbarschaft. Die Mutter hatte die Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz, jetzt seit 2017 den Pflegegrad 4. Die Mutter ist nach drei Apoplexien bettlägerig und nicht fähig, durch eigenes Zutun ihr Bett/Zimmer zu verlassen. Es gibt Tage, an denen die Mutter klar antizipiert, aber auch Tage an denen sie nicht weiß, wo sie ist, oder sie fähig ist, stichhaltige Urteile über diverse Sachverhalte zu liefern. Die ärztlich verordnete Medikation enthält teils starke Medikamente. Die Mutter bewohnt ein Zimmer in unserem Haus. Weder die Pflegerin noch meine Freundin sind als gesetzliche (r) Betreuerin (Vormund) eingesetzt.
Sachverhalt:
Die Pflegekraft weigert sich neuerdings, die Haustür nach Beendigung ihrer Tätigkeit abzuschließen mit dem Argument, sie dürfe dies gesetzlich nicht. (Brandgefahr (Feuer-wehrzugang)/Freiheitsberaubung der zu pflegenden Person). Eine Frau von der Caritas hätte ihr das so gesagt.
Meine Freundin und ich sind beide berufstätig, verlassen das Haus gegen 6.30h und kommen erst abends wieder heim. Die Pflegeperson kommt morgens, mittags und abends.
Ich habe mich mit dem Thema lange beschäftigt und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass bei häuslicher Pflege der §1906 BGB nicht zum Einsatz kommt, finde aber keinen Einzelfall, bzw. keine Regelung, der genau diese Situation mit einer bettlägerigen Person schildert, geschweige denn ein Gerichtsurteil darüber.
Meine Meinung:
Meine Meinung, entstanden aus dem, was ich mir angelesen habe, ist, dass eine Person, die mobil, urteils- und willensfähig ist, sehr wohl Ihrer Freiheit beraubt werden kann, sofern man diese Person einschließt, wohl wissend, dass sich diese Person nicht mehr selbst befreien kann. Dies gilt insbesondere auch für Fixierungen und Gitter am Bett.
Sofern aber eine Person einen bettlägerigen Zustand erreicht hat und diesem aus eigener Kraft nicht entkommt, ist das Abschließen einer Haustür nebensächlich.
Auch im Hinblick auf eine Brandgefahr ist eine abgeschlossene Haustür als Hindernis für die Feuerwehr innerhalb eines professionellen Einsatzes eher ein Witz. Es wird ja auch nicht so sein, dass in unserer Nachbarschaft niemand seine Haustüren abschließt, da es ja eventuell mal bren-nen kann.
Frage:
Kann die Pflegekraft dazu gebracht werden, die Haustür wieder abzuschließen? Es geht uns um ein Mindestmaß der Sicherung der Eigentumswerte.
Kann das Abschließen der Tür herbeigebracht werden, sofern man schriftlich das Einverständnis des Patienten einholt?
Gibt es ein Gerichtsurteil/Gesetzestext der die Aussage der Pflegekraft widerlegt und der meine Freundin als Angehörige absichert, nicht das Falsche zu verlangen?
Wir danken Ihnen vorab für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüße
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Antwort von Rettungssanitäter
Sehr geehrte Fragesteller
Die Situation ist tatsächlich ein sehr heikles Thema. Denn es ist in der Tat so das die Pflegekraft nicht einfach so die Haustür abschließen darf. Allerdings ist es so das die Pflegekraft dazu verpflichtet ist die Haustür ab zu schließen wenn sie ihr ein Dokument vorlegen welches von der Patientin unterzeichnet ist und aus dem hervor geht das es der expliziete Wunsch der Patientin ist das ihre Haustür von der Pflegekraft abgeschlossen wird, da sie selbst nicht mehr dazu in der Lage ist.
Hinreichende Gesetze oder Gerichtsurteile die einen vergleichbaren Fall behandeln sind mir leider nicht bekannt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen Helfen sollten sie weitere Fragen haben kommen sie sehr gerne auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Krämer
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