Pfändung Geburtsbeihilfe
Beantwortet
Fragestellung
Wir haben einen Mitarbeiter, der wegen Unterhaltsschulden bis auf 840 € gepfändet wird. Nun ist er mit seiner neuen Lebenspartnerin erneut Vater geworden. Wir möchten Ihm etwas Gutes tun und eine Geburtsbeihilfe zahlen. Wie hoch darf diese ausfallen, ohne dass diese pfändbar wird, oder der "übliche Rahmen" überschritten wird? Der Mitarbeiter arbeitet in Vollzeit als Fahrer und bekommt einen Stundenlohn in Höhe 8,84 nebst 12 € Spesen pro Tag. Nach § 850 a dürfte ich z. B. 10.000 € zahlen, ohne dass diese pfändbar werden. Das kann ich mir aber nicht vorstellen. Wann muss die Beihilfe gezahlt sein, damit sie nicht pfändbar wird? Das Kind wurde am 30. November 2017 geboren. Der Lohn wird am 15. des Folgemonats ausgezahlt. Für November also am 15. Dezember.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
zwar macht § 850 a ZPO in der Tat nur in Nr. 5 konkrete Vorgaben:
"Unpfändbar sind
- 1.zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
- 2.die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
- 3.Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
- 4.Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
- 5.Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
- 6.Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
- 7.Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
- 8.Blindenzulagen.!
- Aber ein Betrag von mehr als 500,00 € erscheint in Relation zu dem niedrigen Lohn als Beihilfe m.E. überzogen, auch wenn der Gesetzeswortlaut keine klaren Vorgaben macht und eine Analogie zu lasten des Bürgers hier nicht möglich sein dürfte.
- Es sei aber nicht verschwiegen, dass Stimmen in der Literatur auch keine Begrenzung in der Höhe sehen. So z.B. ZPO § 850 a, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, Rn. 17: "Auf die Höhe oder Üblichkeit der Beihilfen kommt es nicht an.87
- 87 Wieczorek/Schütze/Lüke Rn. 32a."
- Zeitliche Vorgaben werden in der Norm selbst nicht aufgestellt. Es empfiehlt sich m.E. nicht länger als 2 Monate nach der Geburt abzuwarten, um einen zeitlichen Zusammenhang noch belegen zu können.
- Mit freundlichen Grüßen
- RA D. Saeger
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