Pfändung Firmenkonto Einzelunternehmen wegen privater Schuldforderung aus GmbH G
Fragestellung
Guten Morgen,
ein Gläubiger fordert von mir 30.000 € , die als Forderung gegen eine GmbH tituliert sind, gleichzeitig hat er dies gegen mich privat als Geschäftsführer tituliert. Ich habe das verschlafen und der Titel ist durchgegangen.
Ich habe noch zwei Einzelunternehmen, dort wurden jetzt die Geschäftskonten wegen des vorgenannten Sachverhaltes gepfändet. Die Konten laufen auf das jeweilige Einzelunternehnen, allerdings natürlich über meinen Namen. Jetzt habe ich hier das Problem, dass ich dadurch in den Unternehmen arbeitsunfähig geworden bin.
Frage daher, ist das rechtmäßig, da es sich um eine private Schuld handelt.
Falls nicht, wie kann man dagegen vorgehen ?
MfG
S. M.
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Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Problem ist hier, dass das Recht ein Einzelunternehmen als solches nicht als eigenständige Rechtspersönlichkeit anerkennt. Es ist und bleibt faktisch – ebenso wie auch bei einem eingetragenen Kaufmann – alles Ihr privates Vermögen und Ihre privaten Schulden. Auch die Gewerbeanmeldung ändert hieran nichts.
Mit anderen Worten: die Einzelunternehmen und alles was dort an Vermögen vorhanden ist, sind rechtlich Ihr Privatvermögen. Das bedeutet, dass die Kontenpfändung nicht zu beanstanden ist, wenn ein wirksamer Titel gegenüber Ihnen als Privatperson vorliegt.
Die einzige Möglichkeit die für Sie besteht, ggf. flankiert mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, ist es den Titel gegen sich zu beseitigen. Ob dies überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, müsste man sich anhand des Titels ansehen. Wenn es beispielsweise ein rechtmäßiges Urteil wäre, wären Ihnen beispielsweise alle Argumente/Punkte verwehrt, die Sie schon im Vorprozess hätten anbringen können.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier keine für Sie positivere Nachricht übermitteln kann.
Für Rückfragen – gerne auch zum Vorgehen gegen den Titel – stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
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MfG S. M.