Persönliche MIssachtung und Verletzung der Privatsphäre
Fragestellung
Die sexuelle Beziehung zwischen Chef und Mitarbeiterin soll der GL bekannt gemacht werden. Kann der "Bekanntmachende" hierzu strafrechtlich wegen persönlicher Missachtung und Verletzung der Privatsphäre belangt werden?
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Sie haben mitgeteilt, dass der "Bekanntmachende" eine Privatperson sei und die sexuelle Beziehung durch Whatsapp-Mitteilungen zwischen Chef und Mitarbeiter sowie durch Aussage einer ihm nahestehenden Person erfahren habe.
Mit der Bekanntgabe der sexuellen Beziehung zwischen Chef und Mitarbeiterin an die Geschäftsleitung wurde ohne Zweifel ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis unbefugt offenbart werden.
Dies allein reicht allerdings nicht aus, um den Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu erfüllen.
Das Geheimnis muss dem Täter nämlich als Angehörigen einer der in § 203 Absatz 1 bzw. Absatz 2 StGB bezeichneten Berufsgruppen anvertraut worden oder zur Kenntnis gelangt sein.
Diese Voraussetzung liegt indes aber nicht vor, weil der Bekanntmachende nicht zu den im Gesetz genannten geheimnisverpflichteten Berufsgruppen zählt.
Eine Strafbarkeit nach § 203 StGB scheidet somit aus.
Bleibt nach diesseitiger Auffassung nur noch der Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB.
Dies setzt voraus, dass jemand in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist und diese Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Letzteres stellt eine sog. objektive Strafbarkeitsbedingung dar.
Die Tatsache der sexuellen Beziehung zwischen Chef und Mitarbeiterin müsste bei Kenntnisnahme durch Dritte geeignet sein, die betroffenen Personen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Eine sexuelle Beziehung zwischen einem Chef und seiner Mitarbeiterin ist nach diesseitiger Auffassung aber keine objektiv ehrenrührige Tatsache.
Jedenfalls schließt der Beweis der Wahrheit die Strafbarkeit nach § 186 StGB aus. Dieser Beweis ist dann als erbracht anzusehen, wenn der Tatsachenkern der Aussage als wahr erwiesen ist.
Der Tatbestand der üblen Nachrede ist insoweit nicht erfüllt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe folgende Verständnisfragen:
Um wen handelt es sich bei dem "Bekanntmachenden" ?
Arzt, Zahnarzt, Anwalt, Zahnarztgehilfe etc. ? Und wie hat der "Bekanntmachende" von der sexuellen Beziehung zwischen Chef und Mitarbeiterin erfahren ?
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
der Bekanntmachende ist eine Privatperson und hat dies durch Whatsapp-Mitteilungen und Aussage einer im nahstehenden Person erfahren.
Mir freundlichem Grüßen