Pendlerpauschale bei Berufsschule unter 18 Jahren
Fragestellung
Unser Sohn fährt mit dem BMW Bus zur Arbeit und zur Berufsschule. Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist ein F eingetragen. Wir haben für die Fahrten zur Berufschule
Fahrten geltenden gemacht beim Finanzamt bei der ESt 2014 fürs ganze Jahr und sind davon ausgegangen, daß die Pendlerpauschale gilt. Unser sohn wurde am 7.12.14 18 Jahre . Gilt hier die Pendlerpauschale, auch unter 18 Jahren. Unser Sohn ist mit anderen Lehrlingen privat manchmal mit zur Berufsschule gefahren. Das Finanzamt begründet damit, daß keine tatsächlichen Kosten und Belege dabei sind.Was sollen wir nun machen. Kann er Fahrten zur Arbeit geltend machen beim F auf der Lohnsteuerbescheingung. Vielen Dank im Voraus
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Der Eintrag F auf der Lohnsteuerbescheinigung efolgt, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014 erster Tätigkeitsstätte) nach § 3 Nr. 32 EStG erfolgte. Dies ist bei Ihrem Sohn so der Fall. Eine Pendlerpauschale entfällt in diesen Fällen.
>>>> Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung (F) nach § 3 Nummer 32 Einkommensteuergesetz.
Ansonsten erhält Ihr Sohn grundsätzlich eine Werbungkskostenpauschale ohne Nachweis von Kosten. Diese beträgt 1.000 Euro. Auch für den Fall, dass es eine Penderpauschale "gäbe", wäre eine steuerliche Wirkung nir gegeben, wenn damit die 1.000 Euro überschritten wären. Die Pendlerpauschale hat im Übrigen grundsätzlich nichts mit der Volljährigkeit zu tun, sondern steht im Zusammenhang mit Einkünften.
Gerne stehe ich Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
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Dr. Schenk