Pendlerpausch. weiträumiges Tätigkeitsgebiet Firmenwagen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Vertriebsmitarbeiter im Außendienst, mit dem Vertriebsgebiet, Postleitzahlen 0, 1, 2 und 3. Hierfür habe ich ein Firmenfahrzeug mit der 1% Regelung zur privaten Nutzung. Bei meiner Einkommenssteuererklärung für 2014 habe ich alle gefahrenen Kilometer für die Pendlerpauschale, Wohnung-Arbeitstätte, von meiner Wohnung bis wieder zur Wohnung mit meiner Besuchsplanung und den gefahrenen Kilometern angegeben. Die ist eine Wochenplanung mit den Terminen und den Adressen der besuchten Kunden. Nun sieht das neuen Einkommensteuergesetz vor, mit der Definition, erste Arbeits- oder Tätigkeitsstätte, dass es bei Vertriebsmitarbeitern ohne erste Tätigkeitsstätte ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet gibt und somit alle gefahrenen Kilometer angegeben werden können. Mein Finanzamt, dass die letzten zwei Jahre meine Excel Listen akzeptiert hat und mich noch vor zwei Jahren dazu aufgefordert hat, diese so anzugeben, hat bei diesem Bescheid für 2014 dies abgelehnt. Ich habe beim ersten mal Einspruch eingelegt und auch dem zuständigen Mitarbeiter BFH und BMF Schreiben hierzu zugesendet und noch mehrere persönliche Gespräche geführt, er ist jedoch der Meinung, ich hätte ja keine Kosten gehabt. Auf den Hinweis, dass das Finansamt auch noch 0,03% pro gefahrenen Kiometer abziehen kann, reagierte er nicht. Er war der Meinung erhaben und erzählte von seiner Vorgesetzten, dass diese es auch so sehe. Nun suche ich hier kompetenten Rat.
Ich bedanke mich im Voraus für eine Antwort
Mit freundlichem Gruß
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
für Arbeitnehmer, die ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet haben, ist tatsächlich nur die Entfernungspauschale abzugsfähig.
Jedoch haben u.a. Vertriebsmitarbeiter kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFM-Schreiben v. 24. Oktober 2014, Rz. 41). Dies trifft auch auf Sie zu, denn Sie fahren jeweils zu unterschiedlichen Kunden (analog den Pflegekräften).
Ihr Arbeitgeber kann ab 2014 Ihnen eine Tätigkeitsstätte zuweisen. Dies kann er aufgrund arbeitsrechtlicher Vereinbarungen, aufgrund der unternehmensinternen Reisekostenrichtlinie oder anderer Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag.
Falls keine ausdrückliche Zuordnung erfolgte, dürfte keine Tätigkeitsstätte vorliegen, da Ihre Anwesenheit in der Firmenzentrale wahrscheinlich nur zu Dienstbesprechungen, Abholung von Einsatzplänen oder der Erstellung/Abgabe der Reisekostenabrechnung erfolgt. Es wäre erforderlich, dass Sie Tätigkeiten am Firmensitz ausführen, die keine reinen Hilfstätigkeiten darstellen.
Liegt keine Tätigkeitsstätte vor, sind sämtliche Fahrten als Auswärtstätigkeiten anzusehen. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung erfordert es nicht mehr, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Fahrtkosten entstanden sind. Denn es können statt den tatsächlichen Fahrtkosten die Pauschalen nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden (vgl. BMF-Schreiben v. 24. Oktober 2014, Tz. 36 und auch zustimmend Loschelder § 9 Rz. 203 in Schmidt, Kommentar zum EStG - 34. Auflage 2015).
Selbst wenn es eine erste Tätigkeitsstätte aufgrund der Weisung des Arbeitgebers gibt, wäre:
- die Entfernungspauschale (einfache Entfernung) zwischen Wohnung - Firmenzentrale
- Fahrten zu den Kunden (gesamte Strecke)
in Höhe der o.a. pauschalen Km-Sätze abzugsfähig. Der Nachweis tatsächlich entstandener Aufwendungen ist ausdrücklich nicht erforderlich. Für Dienstreisen wird dies zweifelsfrei in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG klargestellt. Hinsichtlich der Entfernungspauschale ist § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG verkehrsmittelunabhängig ausgestaltet. Selbst wenn Sie zu Fuß gehen würden, würde Ihnen diese Pauschale zustehen. In einem solchen Fall würden auch keine tatsächlichen Kosten entstehen.
Das Bundesfinanzministerium selbst, der Dienstherr dieses Finanzamtes, hat in den zitierten Stellen des BFM-Schreiben v. 24. Oktober 2014 diese gesetzliche Regelung bestätigt. Das Finanzamt ist dazu verpflichtet den Weisungen des eigenen Dienstherrn Folge zu leisten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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danke für Ihre Antwort.
Es geht mir nur um die Entfernungspauschale. Da ich vom Home Office aus arbeite und die Kunden in Norddeutschland in unregelmäßigen Abständen besuche, habe ich nach der Definition des BMF keine erste Tätigkeitsstätte. Wie kann ich in diesem Fall meine Entfernungspauschale geltend machen. Wie ich im Internet recherchieren konnte, sind sämtliche Kilometer anzugeben.
Fahrten von meiner Wohnung zu den Kunden und wieder zu meiner Wohnung.
Was müsste Ihrer Meinung nach in meinem Arbeitsvertrag stehen, wenn die o.g. Ausführung die Entfernungspauschale nich zulässt?
Ich wohne in Norddeutschland und mein Arbeitgeber ist in Bayern.
mit freundlichem Gruß
danke für Ihre Antwort.
Es geht mir nur um die Entfernungspauschale. Da ich vom Home Office aus arbeite und die Kunden in Norddeutschland in unregelmäßigen Abständen besuche, habe ich nach der Definition des BMF keine erste Tätigkeitsstätte. Wie kann ich in diesem Fall meine Entfernungspauschale geltend machen. Wie ich im Internet recherchieren konnte, sind sämtliche Kilometer anzugeben.
Fahrten von meiner Wohnung zu den Kunden und wieder zu meiner Wohnung.
Was müsste Ihrer Meinung nach in meinem Arbeitsvertrag stehen, wenn die o.g. Ausführung die Entfernungspauschale nich zulässt?
Ich wohne in Norddeutschland und mein Arbeitgeber ist in Bayern.
Mit freundlichem Gruß
Fehlt eine erste Tätigkeitsstätte, was bei Ihnen möglich ist, kann die Entfernungspauschale nicht in Anspruch genommen werden, da es keine erste Tätigkeitsstätte gibt. Der Gesetzgeber fordert in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG das tatsächliche Aufsuchen der Tätigkeitsstätte. Für jeden Tag wird dann auf Basis der einfachen Entfernung die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 €/km als Werbungskostenabzug gewährt.
Darüber hinaus kann es Auswärtstätigkeiten geben. Dies ist bei Ihnen im Rahmen der Kundenbesuche der Fall.
Dafür wird in § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG entweder die tatsächlich anfallenden Kosten oder die Pauschalen nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt (0,30 €/km bei Benutzung eines PKW). Bei dem Fehlen einer sogen. ersten Tätigkeitsstätte wäre die Fahrt zum Firmensitz in Bayern auch als Auswärtstätigkeit zu werten. Folglich würde auch für diese Fahrt für die gesamte Fahrtstrecke (Hin- und Rückfahrt) die Pauschale von 0,30 €/km angesetzt werden können.
Liegt eine erste Tätigkeitsstätte hingegen vor, weil der Arbeitgeber eine ausdrückliche Zuordnung im z.B. Arbeitsvertrag vorgenommen hat, ist die Entfernungspauschale jeweils dann anzusetzen, wenn Sie tatsächlich den Firmensitz in Bayern aufsuchen.
Im Übrigen ergeben sich keine Unterschiede bei der Behandlung der Kundenbesuche. Es liegen Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeiten vor, die i. H. der Pauschale von 0,30 €/gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Als mögliche Formulierung im Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Anlage/Zusatzvereinbarung kann folgendes dienen:
"Der Arbeitnehmer wird hiermit widerruflich
für Zwecke der Festlegung der steuerlichen „ersten Tätigkeitsstätte“ ab dem _____ bis zum / bis auf Weiteres ________ der folgenden Tätigkeitsstätte zugeordnet."
Jedoch ist eine solche Zuordnung nur möglich, wenn zu mindestens ein Tätigwerden, wenn auch nur für untergeordnete Verwaltungstätigkeiten, tatsächlich stattfindet. Wenn Sie somit regelmäßig dort Meetings haben oder verschiedene Verwaltungstätigkeiten erbringen müssen, wäre eine Zuordnung möglich. Erfolgt jedoch keine Zuordnung im Arbeitsvertrag, haben Sie keine erste Tätigkeitsstätte, da Sie nach Ihren Schilderungen nicht in ausreichendem Umfang am Firmensitz tatsächlich tätigwerden (u.a. mindestens 2 Arbeitstage oder 1/3 der Arbeitszeit wöchentlich).
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
danke für Ihre Antwort, aber ich kann mich nicht mit einen Bezirksleiter oder Vertriebsmitarbeiter vergleichen die regelmäßig ihre Filialen besuchen oder eine Pflegekraft, die ihre festgelegten Patienten in regelmäßigen Abständen besucht. Ich akquiriere Neukunden und besuche bei Bedarf Bestandskunden, fahre bei Reklamationen zur Klärung dorthin wo ich benötigt werde und weiß heute nicht wo ich nächste Woche bin. Das BMF schreibt in seinem Monatsbericht vom 25.03.2014
"4 Sammelpunkt, weiträumiges Tätigkeitsgebiet und Bildungseinrichtung
Wenn keine „erste Tätigkeitsstätte“ vorliegt, der Arbeitgeber aber festgelegt hat, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort einfinden soll, um von dort seine Einsatzorte aufzusuchen oder von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen – sogenannter Sammelpunkt – (z. B. Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, das Busdepot, der Fährhafen) oder der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit dauerhaft arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben soll, ist zu beachten, dass die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort beziehungsweise Tätigkeitsgebiet nunmehr wie die Fahrten zu einer „ersten Tätigkeitsstätte“ behandelt werden, d. h. für diese Fahrten dürfen Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden beziehungsweise ist im Fall der Dienstwagennutzung für diese Fahrten ein geldwerter Vorteil zu erfassen."
Ich habe ein festgelegtes Tätigkeitsgebiet, den Geldwerten Vorteil versteuere ich oder mein Arbeitgeber mit der 1% Regelung. Meiner Meinung nach erfülle ich für 2014 alle Voraussetzungen um die 0,30€ für jeden gefahrenen Kilometer als Entfernungspauschale anzusetzen und mache dass mit meiner ausgedruckten, abgegebenen Besuchsplanung, die mein Arbeitger im firmeneigenen Intranet veröffentlicht und der aus Google Maps nachvollziehbaren Summierung der gefahrenen Kilometer dem Finanzamt gegenüber glaubhaft.
Wie sehen Sie das?
Mit freundlichem Gruß
ich bin auch der Meinung, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, um die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu den einzelnen besuchten Kunden i.H v. 0,30 €/km ansetzen können. Was anderes habe ich nicht gesagt.
Nur, Sie scheinen zu verwechseln, dass es auf der einen Seite die Entfernungspauschale gibt. Auf der anderen Seite gibt es Auswärtstätigkeiten.
Die Besuche bei den Kunden ist eine Auswärtstätigkeit. Dafür können die tatsächlich gefahrenen Kilometer angesetzt werden.
Falls Sie in die Gruppe derjenigen fallen, die die Tätigkeit in einem weiträumigem Tätigkeitsgebiet zu erfüllen haben, wäre die Strecke von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet im Rahmen der Entfernungspauschale abzugsfähig. Sie fallen jedoch nicht hinein. Pflegekräfte arbeiten, wenn man es weit fasst auch in einem weiträumigem Tätigkeitsgebiet. Genauso wie Sie besuchen Pflegekräfte ihre "Kunden" in bestimmten geographischen Gebieten (bei Ihnen nach Plz aufgeteilt). Nur das Bundesfinanzministerium will für den Fall von Pflegekräften ganz einfach keine Entfernungspauschale gewähren, da bereits Reisekosten für Auswärtstätigkeiten zu gewähren sind.
Ich erkenne bei Ihnen keinen Unterschied zu einer Pflegekraft.
Pflegekräfte hätten auch nur die gefahrenen Kilometer als Reisekosten im Rahmen der Auswärtstätigkeit anzusetzen. Eine Entfernungspauschale kommt nicht in Betracht. Denn es kann schließlich die gesamte beruflich veranlasste Fahrtstrecke bereits geltend gemacht werden.
Es sind bei Ihnen die Fahrten vom Home Office zum Kunden jeweils in Höhe der tatsächlich gefahrenen Kilometer abzugsfähig, es handelt sich um eine Auswärtstätigkeit.
Ich teile Ihre Meinung, nur aus anderen Gründen.
Die Höhe der Werbungskosten liegt in Höhe von 0,30 €/gefahrenen Kilometer. Dies jedoch nicht als Entfernungspauschale, sondern als Reisekosten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff