Pauschalen für Sachentnahmen.
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Fragestellung
Hallo,
Meine Frau und ich betreiben seit 01.01.2018 eine Pension ( Übernachtungsbetrieb )
Im Geschäftsgebäude befindet sich auch unsere Privatwohnung.
Zum Angebot gehört auch die Verpflegung der Gäste mit Frühstück.
Wie schaut es da mit Lebensmitteln und Getränken aus die wir für private Zwecke entnehmen.
Kann mann da eine Pauschale für Sachentnahmen , wie sie im Gaststättengewerbe üblich ist
ansetzen ?
Da nur Früstück angeboten wird würden wir folgende Pauschale verwenden.
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
Jahresbetrag pro Person 2.132 .-
In unserm Haushalt leben 4 Personen ( Ehepartner + 2 Kinder a 16 Jahre alt)
Wäre das richtig so ?
Habe noch gelesen das man alternativ auch alle Sachentnahmen dokumentieren kann.
Das ist aber bestimmt sehr Zeitaufwendig und wie müsste den so eine Dokumentation aussehen das sie vom Finanzamt anerkannt wird?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
H. H-D
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Bewertung der Entnahmen von Mahlzeiten kann nach zu führenden Aufzeichnungen erfolgen. Diese sollten zeitnah und schlüssig geführt werden. Eine Möglichkeit, eine nachvollziehbare Aufzeichnung für den privaten Bedarf zu führen ist, die Einkäufe streng zu trennen und beispielsweise beim Großmarkt mit zwei verschiedenen Kundenkarten einzukaufen, eine für den privaten Bedarf, eine für den Betrieb. Dies muss natürlich auch vom Inhalt und der zeitlichen Abfolge her plausibel sein, Betriebsprüfer des Finanzamts verproben solche Nachweise oft sehr gewissenhaft.
Wenn Sie keine Aufzeichnungen führen, oder wenn die Aufzeichnungen aufgrund von Mängeln verworfen werden, dann kommt es bei der Pauschalierung unentgeltlicher Wertabgaben nicht darauf an, ob bzw. wie oft die Familienmitglieder des Gastwirts in der Gaststätte anwesend gewesen sind und in welchem Umfang sie in der Gaststätte hergestellte fertige Gerichte eingenommen haben. Sie haben dann die Ungenauigkeiten, die sich aus der Anwendung der Erfahrungssätze aus der amtlichen Richtsatzsammlung ergeben, hinzunehmen (FG München v. 28.6.2007, 14 K 2378/05, juris).
Die Richtsätze für Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten Speisen (nur Frühstück) betragen nach der Richsatzsammlung des Bundesfinanzministerium 2017 pro Person:
Netto | USt-Satz | Brutto | Summe |
1.056,00 € | 7,00% | 73,92 € | 1.129,92 € |
1.019,00 € | 19,00% | 193,61 € | 1.212,61 € |
2.342,53 € | |||
4 Personen | 9.370,12 € |
Um unerwartete Nachzahlungen zu vermeiden, empfehle ich, die Entnahmen bereits monatlich in der Buchhaltung zu erfassen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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