Patentfrage Verwendung fremder Bauteile in eigener Konstruktion
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde gern in Erfahrung bringen ob ich durch Verwendung fremder Bauteile in einem eigenen Produkt eventuell Rechte Dritter verletzt werden.
Vorab muss ich noch kurz erklären, dass die Gehäuse von einem bekannten Action Kamerahersteller anscheinen nicht patentrechtlich geschützt sind. Es gibt min. 3 offizielle Firmen welche auch auf deutschen Verkaufsplattformen sehr ähnliche nachgebaute Gehäuse vertreiben. Meinem Anschein nach werden hier keine Rechte des Herstellers verletzt da die Drittanbieter ganz legal in Geschäften sowie online, Amazon & Co, Ihre Produkte vertreiben. Über eventuelle Lizenzgebühren etc. habe ich keine Informationen. Die Funktionsweise der Gehäuse lässt sich so wohl nicht als Patent schützten. Die Nachbauten sind zu 99% ähnlich also nehme ich an dass es auch kein Gebrauchsmusterschutz auf deren Gehäusen gibt.
Bei der Konstruktion eines eigenen Gehäuses, könnte die Konstruktion so angepasst werden, so dass ein Bauteil (Linsenschutz) vom original übernommen werden kann. Wenn ich ein Gehäuse anbiete, welches kompatibel mit dem originalen Linsenschutz des Herstellers ist verletzte ich dadurch die Rechte des Herstellers? Ich spreche nicht vom Nachbauch der Linse sondern die Nutzung in meiner Konstruktion. Das Bauteil kann man ganz normal als Ersatzteil erwerben und ich könnte es direkt mit verbauen. Gibt es da Probleme?
Weiterführend wie verhält es sich, wenn ich die Ersatzteile der Dritthersteller verbaue und nicht des Originalherstellers. Entfallen dann Rechtsansprüche des Originalherstellers? (Diese unterscheiden sich minimal in Material und Konstruktion, die Funktionsweise und Abmaße sind allerdings gleich)
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich Ihnen für ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Vorab, nach dem Lesen Ihrer Fragen empfehle ich Ihnen grundsätzlich eine eingehende patentrechtliche Recherche im Hinblick auf die von Ihnen genutzten Geräte und Bauteile sowie auch eine Prüfung von möglichen Geschmacksmusterrechten.
Sofern Dritte ähnliche nach gebaute Gehäuse vertreiben, bedeutet dies nicht, dass es keinen Patentschutz gibt oder Geschmacksmusterrechte bestehen. Dies werden sie nur durch eine umfangreiche Recherche herausfinden können, insbesondere beim Deutschen Patent- und Markenamt. Es können allerdings, sofern es sich um einen ausländischen Hersteller handelt, auch entsprechend internationale Schutzrechte bestehen.
Soweit ich ihre Darstellung verstanden hat habe, wollen Sie lediglich einen Anbau an eine vorhandene originale Konstruktion anbieten. Dabei dürfte es darauf ankommen, inwiefern dieser Anbau bzw. das Gehäuse gerade entsprechend Rechte Dritter möglicherweise verletzt, und hier Ähnlichkeiten zu dem Gehäuse des Originalherstellers bestehen. Dies wäre eben durch die oben genannte Prüfung möglichst auszuschließen.
Sofern Ähnlichkeiten mit dem Gehäuse des Originalherstellers bestehen, könnten sich bereits hieraus Schutzrechte herleiten, selbst wenn kein Patent angemeldet worden ist oder Geschmacksmusterrechte bestehen, da grundsätzlich auch in wettbewerbsrechtlichen Zusammenhängen Probleme auftauchen können, wie zum Beispiel eine Irreführung oder der Verwechslungsgefahr, was insbesondere dadurch bestärkt wird, dass Sie Originalteile mit einbauen wollen.
Bieten Sie lediglich das Gehäuse an, dürfte es dann auf die patentrechtliche und geschmacksmusterrechtliche Prüfung ankommen.
Sofern Sie Ersatzteile des Drittherstellers verbauen und diese möglicherweise gegen Schutzschriften verstoßen, verstoßen Sie damit auch gegen Rechtsansprüche des Originalherstellers, da Sie damit, genauso wie die Dritthersteller dann eine Rechtsverletzung begehen.
Insofern sollte hier sehr sensibel vorgegangen werden und, wie eingangs erwähnt, eine ausführliche Prüfung von möglichen Patent- und Geschmacksmusterrechten des Originalherstellers vorgenommen werden.
Einschränkend gilt dies nur dann, wenn lediglich Zubehörteile entwickelt werden, wie zum Beispiel eine Tasche oder Ummantelungen oder Hüllen von Originalen. Hier dürften dann keine oben genannten Problematik auftauchen, da das Originalprodukt alleine davon nicht berührt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zunächst hilfreich beantwortet habe und Ihnen zunächst eine Übersicht über die Problematik gegeben habe, die von hier aus ohne konkreten Hintergrund und Darstellung der entsprechenden Bauten und Bauteile zunächst nur so in der abstrakten Form zu beantworten gewesen ist.
Sollte Nachfragebedarf bestehen, können Sie sich wieder gerne jederzeit gerne an mich wenden.
Eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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