Partnergeschelschaft als selbständige FIlmmakers
Fragestellung
Guten Tag,
Wir kommen aus Italien und wir leben in Deutschland seit 2 Tage.
Wir arbeiten momentan online, als freelancers, mit internet Seiten wie Upwork oder auch für verschiedene Firmas. Wir arbeiten in Kommunikation, wir machen Übersetzungen, Kundenunterstützung aber auch photos, videos und marketing. Wir sind auch filmmaker, haben die Film Akademie fertig gemacht und wir hoffen jetzt immer mehr in diesem Feld arbeiten zu können.
Wir mochten gerne wissen welche schritte wir in Deutschland machen müssen, damit alles mit die Steuererklärung klappt. Wir mochten zusammen arbeiten, und deshalb wollten wir ein Partnergeschelschaft aufmachen, können Sie mir erklären welche schritte wir machen müssen?
Erst Anmeldung, dann Finanzamt? Wir funktioniert es in diese fälle mit der Krankenkasse? Wir verdienen momentan 1000€ pro Person pro Monat und arbeiten 20-30 Stunden pro Woche. Ist vielleicht eine Private Krankenkasse besser?
Könnten Sie uns bitte genau die ganzen schritten erklären um die Partnergeschelschaft aufzumachen und um als freiberufliche/selbstandige in Deutschland zu arbeiten? Welche Dokumente brauchen wir? Wie funktioniert es dann mit der Steuererklärung? und mit der Rente für beide? Wie viel zeit haben wir um alles dass zu machen? Und.. könnten wir dann mit der Partnergeschelschaft in der Kunstlersozialklasse rein gehen? Was können wir im Partnerschaftsvertrages schreiben, damit wir die ganzen arbeiten von Kommunikation und photos und videos damit machen können?
Müssen wir noch etwas machen, damit wir dann nichts mehr in Italien bezahlen müssen?
Vielen Dank und Bis Bald,
Mit freundlichen Grüße,
Viola und Stefano,
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Guten Tag Viola und Stefano,
Ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Ihre Fragen kann ich Ihnen gerne beantworten. Dabei will ich Ihnen zunächst erklären wo Sie sich anmelden müssen. Außerdem werde ich Ihnen gerne noch erklären wie es nach Ihrer Anmeldung weitergeht.
Zunächst ist zu klären ob Sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind. In Ihrer Branche ist das nicht immer ganz einfach. Freiberuflich wären Sie dann tätig, wenn Ihre Tätigkeit vor allem künstlerisch geprägt wäre. Das bedeutet, dass Sie Fotos oder Filme erstellen müssten, die eine gewisse künstlerische Schöpfungshöhe aufweisen. Die Erstellung von Fotos und Filmen für Werbemaßnahmen ist in der Regel keine künstlerische Tätigkeit. Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig sind. Sie können mir gerne noch Ihre Tätigkeit näher beschreiben um diese genauer einordnen zu können.
Rechtsform in der Sie tätig sein können
Wie Sie schreiben, möchten Sie gemeinsam tätig sein. Es stellt sich hier also die Frage nach der Rechtsform in der Sie dies machen können. Es stehen hier verschiedene Rechtsformen zu Auswahl (z.B. GbR, KG, GmbH). Für Sie wäre es ratsam zunächst in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) tätig zu sein. Zur Gründung einer GbR müssen Sie nichts Besonderes tun. Sie müssen nichtmal einen schriftlichen Vertrag schließen. Es reicht aus wenn Sie beschließen gemeinsam tätig zu sein und jeder hierfür seinen Beitrag leistet.
Die Gründung einer KG oder GmbH wäre kompliziert und kostspielig. Zudem würden sich für Sie dadurch keine Vorteile ergeben.
- Vorzunehmende Anmeldungen
1. Gewerbeamt, Handwerkskammer und Berufsgenossenschaft
Vor Aufnahme eines Gewerbes müssen Sie dies beim örtlichen Gewerbeamt anmelden. Hierzu müssen Sie persönlich dort mit Ihrem Personalausweis erscheinen. Wenn Sie gemeinsam als GbR tätig sein wollen muss sich jeder von Ihnen beim Gewerbeamt als Gesellschafter der GbR anmeldet. Sie müssen dann auch angeben wie die GbR heißen soll. In Ihrem Fall wäre es wohl das Beste zunächst als GbR gemeinsam tätig zu sein. Die Gründung einer GmbH oder KG wäre nicht sinnvoll.
Nachdem Sie die Anmeldung beim Gewerbeamt durchgeführt haben, können Sie bereits mit Ihrer Tätigkeit beginnen.
Sie müssen die GbR außerdem nach er Anmeldung beim Gewerbeamt bei der zuständigen Handwerkskammer und der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Die Zuständigkeit der Handwerkskammer ist abhängig davon wo sich der Sitz Ihrer GbR befindet. Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft wird es sich um die BG ETEM handeln. An die Handwerkskammer müssen Sie dann jährlich Beiträge zahlen. Die Berufsgenossenschaft kann Sie bei Berufsunfällen versichern. Sie müssen hier aber keine Beiträge zahlen, wenn Sie dies nicht möchten. Erst wenn Sie Mitarbeiter anstellen sollten, müssten Sie für diese eine Unfallversicherung bei der BG bezahlen.
2. Anmeldung Finanzamt
Das Finanzamt wird von Ihrer Gewerbeanmeldung automatisch benachrichtigt. Sie werden in den Tagen nach Ihrer Anmeldung einen Fragebogen des Finanzamts zu Ihrer GbR bekommen, den Sie dann ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden müssen.
In dem Fragebogen müssen Sie u.A. Angaben über den von Ihnen erwarteten Gewinn und über die erwarteten Einnahmen machen.
Wenn Sie in dem Fragebogen des Finanzamts angegeben haben, dass Sie im Jahr der Aufnahme Ihrer Tätigkeit einen Gewinn erwarten, müssen Sie bereits während des Jahres Steuervorauszahlungen an das Finanzamt zahlen. Die Höhe hängt von Ihrem geschätzten Gewinn ab.
Außerdem müssen Sie in dem Fragebogen angeben wie hoch Ihre geschätzte Einnahmen (Umsatz) sein wird. Hiervon hängt ab, ob Sie für Ihre Einnahmen Ihren Kunden Umsatzsteuer berechnen müssen und diese an das Finanzamt zahlen müssen.
Genauere Angaben zu diesem Fragebogen kann ich Ihnen hier leider nicht machen, da dies zeitlich zu umfangreich wäre, was durch das vereinbarte Honorar leider nicht abgedeckt wäre. Gerne kann ich Ihnen anbieten Sie diesbezüglich im Rahmen eines separaten Auftrags zu beraten.
- Weiterer Pflichten gegenüber dem Finanzamt
Abgabe von Steuererklärungen
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, müssen sie monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Bei der Klärung ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind, kann ich Ihnen gerne helfen.
Nach Ablauf eines Jahres müssen Sie den Gewinn aus Ihrer GbR ermitteln. Der Gewinn ist dann auf Sie beide gemäß den vereinbarten Anteilen aufzuteilen. Hierzu muss beim Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung dieser Gewinnanteile abgegeben werden.
Außerdem muss jeder von Ihnen eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
1. Krankenversicherung und Rentenversicherung
Krankenversicherung
Sie müssen in einer Krankenversicherung versichert sein. Ob Sie eine private Krankenversicherung wählen oder freiwillig in eine gesetzliche Krankenversicherung (z.B. AOK) einzahlen, bleibt Ihnen überlassen. Es wird wohl zunächst ratsam sein sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung anzumelden. Zumal diese für Existenzgründer oftmals günstigere Beitragszahlungen ermöglichen. Sie können sich hier z.B. bei der örtlichen AOK beraten lassen.
Ob eine private Krankenversicherung günstiger ist, kann nicht pauschal gesagt werde. Oftmals kann dies der Fall sein. Um dies zu klären, sollen Sie sich aber mit einem Versicherungsfachmann unterhalten.
Rentenversicherung
Da Sie, wie oben beschrieben, keine künstlerische Tätigkeit ausüben, sind Sie nicht in der Künstlersozialkasse pflichtversichert.
Als selbständige Gewerbetreibende sind Sie im Regelfall auch nicht in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie können hier aber freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen. Hierzu müssen Sie sich mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen.
Fazit:
Sie können nach Anmeldung Ihres Gewerbes beim örtlichen Gewerbeamts sofort mit Ihrer Tätigkeit starten. Nachdem Sie den Fragebogens des Finanzamts ausgefüllt haben, sind zunächst keine weiteren Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abzugeben.
Die Klärung ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind, bedarf eine gesonderten Betrachtung Ihrer Tätigkeit. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen mit meinen Ausführungen soweit beantwortet haben zu können, dass Sie über die vorzunehmenden Schritte einen Überblick erhalten haben. Wenn es weitere Fragen geben sollte, können Sie sich gerne bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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lG Viola Kanka
danke für Ihre Rückfrage.
Ob Sie Freiberuflich oder gewerblich Tätigk sind, liegt leider nicht in Ihrer Wahl. Freiberuflich sind nur ganz bestimmte Berufsgruppen, u.A. eben auch Künstler. Wie bereits ausgeführt, erfordert eine künstlerische Tätigkeit aber eine gewisse kreative Schöpfungshöhe.
Wie von mir erwähnt, müsste Ihre Tätkgeit vielleicht noch etwas genauer beleuchtet werden. Wenn Sie hauptächlich typische Tätigkeiten von Fotografen oder Werbefilmern nachgehen, würde dies eher für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen. Sofern Sie auch künstlerisch tätig sind, müsste danach geschaut werden welcher der Tätigkeiten denn insgesamt überwiegt.
Sie Schreiben, dass Sie im Marketing tätig sind und hier für Ihre Kunden Fotos und Werbevideos erstellen. In gewisser Weise hat dies schon mit Kunst zu tun. Aber die künstlerische Schöpfungshöhe ist hier in der Regel nicht ausreichend, dass hier eine künstlerische Tätigkeit angenommen werden kann. Werbefotos und Werbevideos sind keine Kunstwerke im rechtlichen Sinne, auch wenn diese oftmals kunstvoll gestaltet sind.
Sie können mir gerne Ihre Tätigkeit noch einmal genauer beschreiben, wenn Sie möchten, vielleicht ergibt sich ja doch eine andere Beurteilung Ihrer Tätigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater