Pachtvertrag Gartengrundstück
Fragestellung
Guten Abend!
bei uns steht die Pachtnahme eines Gartengrundstückes an. Dies NICHT in einer Kleingartenanlage.
Hierzu habe ich einige rechtliche Fragen:
1) Wenn ich nun das Pachtgrundstück verbessere und nach Abstimmung (neue Hütte, Insektenhotel, Zaun) habe ich die Sorge, dass dann die Verpächter das ehemalige verwilderte Grundstück „schnell“ wiederhaben möchten. Wann kann mich der Verpächter kündigen? Gibt es ähnlich Kündigungsschutz bei Mietverträgen dieses bei der Pacht? Was empfehlen Sie mir?
2) Auf was muss ich rechtlich noch dringend beachten? Welche Tipps können Sie mir noch geben?
3) Welche Haftungsfragen (über Haftpflichtversicherung gedeckt?) oder Kosten (Grundsteuer) kommen auf mich zu?
Beste Grüße
T.M.s
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zu 1: Grundsätzlich kann die Kündigungsfrist eines Pachtvertrages zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden. Ist das nicht geschehen, gilt gemäß § 594a BGB:
Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
Einen Kündigungsschutz wie im Wohnungsmietrecht gibt es bei Pachtverträgen nicht.
Zu 2: Da die wichtigsten Fragen bereits gesetzlich geregelt sind, vgl. §§ 585 ff BGB, können allgemeine Ratschläge nicht gegeben werden; es wäre allenfalls an Hand des konkreten Pachtvertragsentwurfes zu prüfen, ob von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen vorliegen und ob diese wirksam und zu Ihren Gunsten sind.
Zu 3: Die Ausweitung der Deckung Ihrer Haftpflichtversicherung besprechen Sie bitte mit Ihrer Versicherungsgesellschaft.
Grundsteuer hat der Verpächter zu tragen, vgl. § 586a BGB. Allerdings muss geprüft werden, ob er diese Kosten im Pachtvertrag auf Sie umlegt.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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