Pachtrecht auf Grundstück
Fragestellung
Hallo,
ich möchte ein Grundstück pachten (Privatgrundstück ohne Kleingartenverein oder Mitgliedschaft). Der Eigentümer wohnt weiter weg, ein Treuhänder verwatet die einzelnen Parzellen vor Ort. Der jetzige Pächter möchte nach nur einem Jahr aufgrund Wegzug seinen Pachtvertrag abgeben und die Aufbauten verkaufen.
Größe 300 qm, Pacht 85 €/Jahr, Ablöse 4000 Euro für Aufbauten (Betonuntermauerte Wege, Toilettenhäuschen, Gartenhäuschen, Bierbänke unter Carport, Geräteschuppen).
Meine Frag nun:
Muss ich (es gilt ja eigentlich kein Kleingartengesetz) bei eventuellem Verkauf später, bzw. Kündigung der Pacht die Hinterlassenschaften eventuell komplett rückbauen? Oder ist es wie bei normalem Mietvertrag, dass die Sache so zurückgegeben wird, wie ich sie empfangen habe? Können Sie mir einen Passus im Pachtvertrag vorschlagen?
Vielen Dank
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in), vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte: Normalerweise wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so dass es dem Pächter obliegt, für die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke zu sorgen und diese am Ende des Pachtverhältnisses zurückzugeben. Hier kommt es auf die Vertragsabrede im Drei-Personen-Verhältnis ggf. an - Pächter (Sie), Vorpächter und Verpächter. Ich gehe aufgrund der Ablösevereinbarung davon aus, dass Sie allein Eigentümer der Ihnen überlassenden Aufbauten sind, unter Duldung bzw. mit direkter Zustimmung des Verpächters. Den Rückbau oder dessen Unterlassen können Sie mit dem Verpächter zunächst vereinbaren, was ich anrege. Ansonsten gilt nach Recht und Gesetz: Einrichtungen, mit denen der Mieter/Pächter (hier Gleichlauf des Miet- mit dem Pachtrecht - Letzteres verweist mangels entgegenstehender Regelungen im Pachtrecht sehr häufig auf das Mietrecht) die Mietsache versehen hat, sind trotz beim Einbau erteilter Vermieterzustimmung zu entfernen. Hierzu zählt alles, was mit der Miet- oder Pachtsache verbunden und dazu bestimmt ist, deren wirtschaftlichen Zweck zu dienen, z. B Parabolantenne, Lichtanlagen, Wandschränke oder Sträucher im Garten, auch bei Ihnen hinsichtlich allem: Aufbauten (Betonuntermauerte Wege, Toilettenhäuschen, Gartenhäuschen, Bierbänke unter Carport, Geräteschuppen). Dies gilt auch, wenn der Vormieter/Vorpächter sie eingebaut hat, vgl. für das insoweit nicht vom Pachtrecht abweichende Mietrecht: OLG Hamburg, 13.06.1990 - 4 U 118/89. Das entspricht der ordnungsgemäßen Rückgabepflicht nach dem BGB, §§ 556 i. V. m. § 581 Abs.: Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden. Der Mieter [Pächter] ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses [Pachtverhältnisses] zurückzugeben. Ich hoffe, Ihnen damit dennoch weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
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