Originalrechnung nicht mehr vorhanden
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Fragestellung
Guten Tag,
mein Name ist Detlev Lange. Ich bitte um Hilfe für einen japanischen Freund:
er hat in Düsseldorf nach einer Immobilie für Gastronomie gesucht. Die Änderungswünsche wurden von einem Architekten erstellt und die Gesamtsumme von EUR 8000,00 bezahlt. Da er noch andere Kosten hatte, wollte sich ein Partner am Objekt beteiligen und die EUR 8000,00 bezahlen.
Streitpunkt: mein Bekannter hat die Rechnung nicht mehr. Sein Partner (mittlerweile zerstritten) benötigt aber für seinen Steuerberater die Originalrechnung. Ansonsten zahlt er nicht.
Problem: die Architekten stellen keine zweite Rechnung aus.
Frage: es sollte doch möglich sein, ein Rechnungsduplikat anzufordern. Reicht diese Kopie dann auch für den ehemaligen Partner aus, um die Aufwendungen steuerlich absetzen zu können?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre direkt an mich gerichtete Frage auf yourXpert!
Zunächst muss ich leider einräumen, dass mir auf Grund Ihrer Fragestellung nicht vollkommen klar geworden ist, wer in diesem Fall Rechnungs- bzw. Leistungsempfänger der berechneten Architektenleistung ist. Dies ist für die Frage, wer die Rechnung steuerlich geltend machen kann (Abzug der Mehrwertsteuer als Vorsteuer sowie ertragsteuerrechtlicher Abzug als Betriebsausgabe) naturgemäß von großer Bedeutung.
Ich hatte Sie so verstanden, dass Ihr Bekannter (Japaner) die Architektenleistung in Anspruch genommen hat, um sein Gastronomieprojekt umzusetzen. In diesem Falle könnte auch nur er selbst den Betrag steuerlich geltend machen. Eine steuerliche Auswirkung bei dem finanzierenden Partner kann ich mir hingegen schlecht vorstellen, es sei denn, es liegt z.B. eine steuerlich beachtliche Darlehensgewährung seitens des Partners an Ihren Bekannten vor. Auch das Vorliegen eines gesellschaftsrechtlichen Konstrukts zwischen Ihrem Bekannten und dem finanzierenden Partner (z.B. GbR, stille Gesellschaft etc.) könnte eine Rolle spielen.
Vorstehenden Punkt könnten wir u.U. im Nachgang über die Rückfragefunktion klären.
Zu Ihrer konkreten Fragestellung: das Architekturbüro kann vollkommen problemlos die bisherige Rechnung (unter ursprünglichem Datum und Rechnungsnummer) ein weiteres Mal ausdrucken (bzw. kopieren) und als "Kopie" oder "Zweitschrift" kennzeichnen. Die steuerliche Berücksichtigung (bei einer der oben genannten Personen) wird dann kein Problem sein; schließlich kann es im Geschäftsverkehr immer einmal vorkommen, dass ein Originalbeleg verschwindet oder versehentlich vernichtet wird.
Für Rückfragen (bzw. Klärung des Sachverhalts) stehe ich Ihnen gern über die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite zur Verfügung. Im Übrigen hoffe ich, dass ich mich verständlich und vollständig ausgedrückt habe, und würde mich über eine positive Bewertung freuen, wenn Sie zufrieden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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Mit freundlichen Grüßen
Detlev Lange
MfG Ulrich Hiller