Organschaft Ust.
Fragestellung
Guten Tag,
habe eine eine GmbH 100 % die Betriebsräume befinden sich im Keller meines
Hauses, muß ich einer Ust. Organschaft zwingend zustimmen, bzw. kann man diese
nach 5 Jahren kündigen. Gibt es dann Strafsteuern vom FA.
Wenn ich meinem Sohn Anteile schenke, ist die Organschaft dann hinfällig ?
Sind wir dann beide als Angestellt tätig ?
Danke E.K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Bei Ihnen liegt laut Sachverhalt und Ihren Angaben ertragssteuerlich eine unechte Betriebsaufspaltung vor.
Solch eine Betriebsaufspaltung wird meist erst im Zuge einer Betriebsprüfung oder genauer Prüfung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten durch das Finanzamt nach langer Zeit - zuweilen erst bei der Betriebsaufgabe - mit gravierenden ertrags- und gewerbesteuerlichen Konsequenzen aufgedeckt. Bei jeder anfänglichen oder nachträglichen Überlassung von Gegenständen des Betriebsvermögens sind daher bei gegebener Verflechtungslage die Auswirkungen auf die steuerliche Einordnung der Erträge im Hinblick auf die Einkunftsarten und die steuerliche Verstrickung von Gegenständen in die betriebliche Sphäre genau zu prüfen, was Ihr Steuerberater auch getan hat und dementsprechend ertragsteuerlich die Betriebsaufspaltung und umsatzsteuerlich eine Organschaft festgestellt hat.
Grundsätzlich gilt:
Die Organschaft ist ein steuerliches Konstrukt. Darunter wird eine "Gruppenbesteuerung" verstanden. Dabei wird ein bis dahin selbstständig tätige Person (Organgesellschaft) -bei Ihnen die GmbH- in eine andere selbstständig tätige Person (Organträger) -Sie als Einzelunternehmer- eingegliedert. Dadurch wird ein einheitlicher Steuerpflichtiger geschaffen.
In Deutschland ist die Besteuerung einer Organschaft bei der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer möglich. Es muss aber nicht zwangsläufig zu einer Besteuerung als Organschaft in allen drei Steuerarten kommen. Nur die körperschaftsteuerlich und die gewerbesteuerliche Organschaft hängen zusammen.
Die umsatzsteuerliche Organschaft...
...kann nicht von den Unternehmen selbst gewählt werden und kann auch nicht abgewandt werden. Ist sie entstanden, gibt es kein Entkommen. Hier gibt es kein Wahlrecht.
Der Organträger kann jeder Unternehmer sein, also zB. ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft.
Die Organgesellschaft kann nur eine juristische Person sein, häufig eine GmbH. Voraussetzung für das Vorliegen der umsatzsteuerlichen Organschaft ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers. Ein Gewinnabführungsvertrag, wie bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft, muss nicht vorliegen.
Die Folge ist,
....dass Umsätze zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft nicht steuerbar sind. Es handelt sich dabei um Innenumsätze. Dies könnten zB. Vermietungsumsätze für das Betriebsgrundstück, wie bei Ihnen, sein. Die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen sind komprimiert unter der Steuernummer des Organträgers abzugeben.
Ist eines der 3 Eingliederungsmerkmale - finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung - nicht mehr erfüllt, ist ab diesem Zeitpunkt die Organschaft beendet. Die Organgesellschaft gilt dann wieder als selbstständiger Unternehmer.
Das heißt, um die Organschaft zu beenden, sollten sich die Beteiligungsverhältnisse bei der GmbH ändern oder ein anderer GmbH-Geschäftsführer sollte eingesetzt werden.
Im Allgemeinen liegt eine organisatorische Eingliederung nur dann vor, wenn die Geschäftsführung beim Organträger und der Organgesellschaft in Personalunion ausgeübt wird. Daher lässt sich eine umsatzsteuerliche Organschaft durch Vermeidung einer Personalunion verhindern. Inwieweit aber nach Eintritt Ihres Sohnes in die GmbH sowohl die finanzielle als auch die organisatorische Eingliederung verhindert wird, bestimmen die vertraglichen Gegebenheiten. Hier kann ich leider nicht weier eingehen, da diese in jedem vorliegenden Einzelfall genau zu prüfen sind.
Abschließend möchte ich anmerken, dass bei einer ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung grundsätzlich die Einkünfte von Vermietung und Verpachtung des Organträgers nun umqualifiziert werden zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Meines Erachtens gehören diese Einkünfte dann zu dem Erwerbseinkommen.
Ich bitte, dies mit Ihrem Steuerberater genau zu besprechen, da er Ihre individuellen Verhältnisse genau kennt und es für Sie auch erhebliche finanzielle Folgen haben kann.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
Sie haben eine Frage im Bereich Umsatzsteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Bei Bedarf werde ich gern wieder auf Frau Uhlig zurückgreifen.
E.Kraft
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich habe Fragen zum Sachverhalt:
Ich gehe bei Ihrem Sachverhalt von einer Betriebsaufspaltung aus.
Erläuternd dazu:
Eine Betriebsaufspaltung besteht in der Regel aus einem Unternehmen, welches operativ am Markt wie Ihre GmbH tätig ist, und einem Besitzunternehmen (Sie als Einzelunternehmer), welches sich auf die Vermietung von wesentlichen Betriebsgrundlagen (die Büroräume) an die operative Gesellschaft beschränkt. Ist dies bei Ihnen der Fall?
Ist eine Betriebsaufspaltung ebenso wie die umsatzsteuerliche Organschaft vom Finanzamt festgestellt worden? Hat das Finanzamt gesagt, es existiert diese Organschaft, der Sie zustimmen sollen?
Wieviele Anteile wollen Sie Ihrem Sohn schenken?
Sind Sie als Angestellter der GmbH als Geschäftsführer tätig?
Soll Ihr Sohn nach der Schenkung auch Geschäftsführer sein oder einfach nur Anteilseigner?
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig
bitte verlängern Sie die Deadline, damit ich Ihnen Ihre Frage noch beantworten kann. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig
können dann bitte ich darum es zu tun.
Hätte noch eine weitere Fragen als Witwe beziehe WW Rente nach altem Recht d.h. Mieteinnahmen werden nicht als Einkünfte hinzugerechnet wie verhält es sich mit der Organschaft Mieteinnahmen.
Habe vom FA niemals ein Schreiben erhalten dass ich eineOrganschaft installieren soll, dies hat mein Steuerberater bestimmt und die Betriebsaufspaltung vorgenommen. Bin als GF angestellt mein Sohn soll 50 %
erhalten und ebenfalls GF werden.
Danke E.Kraft