ordentliche fristgerechte Kündigung
Fragestellung
Werter Fachanwalt,
ich möchte einem Mitarbeiter kündigen, seit 8 Monaten tätig. AV : kündigungs nach § 622 BGB:
Ich habe eine Kündigung formuliert und benötge einen fachanwaltlichen Blick darüber:
mehr oder weniger wegen Schlechtleistung...
keine positive Entwicklung erkennbar
keine konkreten Verstöße aber untragbar
Ist das auf diesem Weg möglich ?
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich komme gerne auf die Anfrage zurück.
Zunächst muss man sagen, dass es für die formale Wirksamkeit der Kündigung nicht auf die Nennung des Grundes ankommt. Man kann also ordentlich kündigen und nennt keine Gründe. Die Gründe müssen natürlich trotzdem vorliegen und sind auf Aufforderung oder vor Gericht auch darzustellen.
Auf einen Kündigungsgrund kommt es nur an, wenn auf das Arbeitsverhältnis das KSchG Anwendung findet. Das wäre der Fall wenn Sie regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen.
Davon gehe ich erst einmal aus.
Es geht im Fall des AN um Schlechtleistung. Ich würde Ihnen dringend raten das Wort "verhaltsbedingten" zu streichen. Es gibt 2 Arten von Kündigungen wegen Schlechtleistung. Wenn der AN schuldhaft schlechte Leistungen erbringt dann käme in der Tat eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage. Dafür muss allerdings vorher eine Abmahnung zwingend erfolgen. Der AN muss die Möglichkeit haben seine Leistung zu verbessern. Nur Gespräche reichen dann nicht aus. Anders wäre es wenn der AN aufgrund bestimmter Mängel einfach nicht die erforderliche Leistung bringen kann, zB. weil er mangels Fähigkeiten sich das Fachwissen nicht aneignen kann. Das wird aber seltener der Fall sein. Dann wäre es eine personenbedingte Kündigung und dafür müsste man ua. erhebliche Betriebsaublaufstörungen darlegen. Es ist immer noch sehr schwer eine Kündigung wegen Schlechtleistung wirklich durchzusetzen. Wenn Sie dem AN ein Verschulden an der Schlechtleistung vorwerfen, dann wäre die Kündigung ohne Abmahnung unwirksam, dh. würde vor Gericht nicht Bestand haben, sollte der AN klagen.
Eventuell akzeptiert der AN die Kündigung ja auch. Mein Vorschlage wäre, es in der Kündigung keinen Grund Anzugeben. Alternativ müssten Sie erst abmahnen und dabei dem AN konkret sagen, worin seine Schlechtleistung besteht und was er künftig leisten muss. Ich gehe aber davon aus, dass Sie Tatsachen schaffen wollen und dann wäre es besser sich nicht zu binden indem man Gründe in der Kündigung nennt. Ich würde den zweiten Absatz Weglassen. Wenn der AN klagt, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Die Frist wäre nach § 622 BGB in Ordnung, ob ggf. ein Tarifvertrag Anwendung findet, der eine andere Frist vorsieht kann ich nicht beurteilen.
Man müsste also im Vorfeld eigentlich prüfen, warum die Schlechtleistung vorliegt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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ich unterliege nicht dem Kündigungsschutz-habe nicht mehr als 10 Mitarbeiter.
Habe die erf. Absätze gestrichen und kündige nun ohne Grund.
Somit muss ich auch ggfls. keinen Grund vorweisen-sehe ich das richtig ?
LG
danke für die Rückmeldung.
Ja genau, Sie brauchen keinen Grund und es ist unnötig dann Gründe zu nennen. Außerhalb des KSchG wird die Kündigung nur eingeschränkt nach Treu und Glauben geprüft. Sie können bei Bedarf immer noch etwas zu den Gründen sagen. Rein formal müssen Sie nur die Frist einhalten, was Sie tun, und brauchen keinen Grund.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Bewertung wurde sehr positv abgegeben!
LG
Sie können sich gerne bei Fragen künftig an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht