Optionsscheinverlust aus 2013 nach BFH-Urteilen jetzt geltend machen?
Fragestellung
Durch Ausbuchung von Optionsscheinen habe ich am 16.12.2013 einen Veräusserungsverlust realisiert. Diesen Verlust habe ich versucht in meiner Einkommenssteuererklärung für 2013 geltend zu machen. Der Verlust wurde im Bescheid vom 4.8.2014 vom Finanzamt mit folgender Begründung abgewiesen:
"Die erklärten Verluste aus Kapitalvermögen konnten nicht berücksichtigt werden, weil keine Verlustbescheinigung vorgelegt wurde. Die Erteilung einer solchen Bescheinigung konnte nur bis zum 15.12.2013 bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle beantragt werden."
Gegen diesen Steuerbescheid habe ich keinen Widerspruch eingelegt.
Nun ist eine neue Situation eingetreten: Bisher mochte das Bundesfinanzministerium (BMF) den Abzug von Verlusten aus Optionen im Rahmen der Abgeltungsteuer nur dann zulassen, wenn es dem Anleger noch gelungen ist, die Option vor Verfall zu veräußern oder glattzustellen (Randnummer 27 des Abgeltungsteuererlasses vom 9.10.2012).
Dem ist der BFH mit drei im Wesentlichen gleichlautenden Urteilen vom 12. Januar 2016 (Az. IX R 48 - 50 / 14) entgegengetreten und hat entschieden, dass auch bei Optionen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, der Verlust aus dem Optionsverfall im Rahmen der Abgeltungsteuer als negative Kapitaleinnahmen abgesetzt werden kann.
siehe zB. http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/steuertipp-verluste-mit-optionsscheinen-14108089.html
Ich habe bisher keine erneuten Einkommenssteuererklärungen abgegeben (für das Jahr 2014 hatte ich eine NV-Erklärung). Jetzt bereite ich die Jahre 2014 und 2015 vor und würde den Optionsscheinverlust gerne geltend machen. Ist dies angesichts der neuen Sachlage möglich? Oder ist durch den unwidersprochenen Steuerbescheid von 2013 alles gelaufen?
Auf Nachfrage bei meiner Bank nach einer Verlustbescheinigung erhielt ich folgende Auskunft:
"Gemäss unserer Stammdaten sind Sie ein betrieblicher Anleger. Daher erfolgt auf Ebene der Bank keine Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Kapitalertragssteuer. Aus demselben Grund können wir Ihnen keine Verlustbescheinigung zur Verfügung stellen. Für betriebliche Anleger werden aufgelaufene Verluste jeweils zum Jahresende ausgebucht. Eine Berücksichtigung Ihrer Verluste und anrechenbarer Quellensteuer kann eventuell im Rahmen Ihrer Veranlagung erfolgen. Wir empfehlen Ihnen, dies mit einem Steuerberater zu klären."
Da ich über die Einordnung als betrieblicher Anleger erstaunt war (meine Kapitalanlagen erfolgten ausschliesslich von meinem privaten Konto), bat ich um eine erneute Erläuterung der Bank. Diese antwortete draufhin:
"Mit der Ausbuchung Ihres Bestands von 10.080 Stück des Wertpapiers Deutsche Bank AG Call 11.12.13 Apple 670 (WKN DX1 ANT) haben wir am 16.12.2013 einen Verlust von 62.828,22 Euro in den Verrechnungstopf sonstiger Verlust eingestellt. Bitte beachten Sie, dass eine Verlustverrechnung nicht erfolgt, da Ihre Kundenverbindung dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. In der Folge führt dieser sogenannte 'Schattentopf' nicht zu einem Verlustvortrag in 2014."
Kann über diesen Weg vielleicht der Verlust geltend gemacht werden?
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
In Bezug auf die Steuererklärungen für 2014 und 2015 wäre ein Verlust aus den in 2013 ausgebuchten Optionsscheinen generell mit postiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Es ist nunmehr unzweifelhaft, dass Verluste aus Optionsgeschäften zu den negativen Einküngften aus Kapitalvermögen gehören (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG). Das setzt jedoch voraus, dass es zum 31.12.2013 einen Verlustfeststellungsbescheid gibt, was jedoch Stand heute nicht der Fall ist. Unklar ist, warum seinerzeit die Bank von der Zurechnung zu einem vermeintlichen Betriebsvermögen ausgegangen ist. Das müsste zumidnest klargestellt werden bzw. korrigiert werden, wobeiueine Steuerbeschenigung davon unabhängig auszustellen gewesen wäre. Eine Steuerbeschenigung kann naturgemäß erst nach Verfall der Option ausgestelt werden, wobei eine Frist (15.12.2013) innerhalb des laufenden Jahres nach meinem Dafürhalten überhaupt nicht existiert. Wenn Sie am 16.12.2013 einen Optionsverlust hatten, dann kann nach den Gesetzen der Denklogig auch nicht einen rtahg vorher (15.12.2013) eine Steuerbeschenigung beantragt werden.
Sollte man nun doch noch zu einer Steuerbeschenigung kommen, hätten Sie jeodch das Problem, dass wohl der Steuerbescheid für das Jahr 2013 bestandkräftig zu sein scheint, also eine Änderung des Steuerbescheids für 2013 nur unter Anwendung einer Korrekturvorschrift der Abgabenordnung in Frage käme. Das kann aber nur im Rahmen einer Folgeberatung darstellbar sein. Hierzu bedraf es weiterer Unterlagen, auch das Schreiben des Finanzamtes bzgl. der Steuerbescheinigung). Sollte es zu einem Verlustfeststellungsbescheid komen, wäre der sich ergebende Verlust natürlich nach 2014 ff vortragbar und mit positiven Einkünten aus Kapitalvermögen verrechenbar. Ein Verlust wird von Amtswgegen vorgetragen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen. Wenn Sie weitere Unterstützung durch mich wünschen, lassen Sie das mich bitte wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
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Mit freundlichen Grüßen, Dr. Rainer Schenk (Steuerberater, Certified Tax Advisor, Qualitätsmanager)
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