Online-Einsichtnahme in ein WEG-Konto
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Eigenschaft als Mit-Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft habe ich unseren neuen Verwalter gebeten mir die Berechtigung zu erteilen, im Rahmen des Online-Bankings, dauerhaft Einblick in die Konten der WEG nehmen zu können. Der Antrag war verbunden mit der Bitte, auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, dass sämtlichen Eingetümern die Einsichtnahme erlaubt wird, für den Fall, dass sich der Verwalter nicht berechtigt sieht mir, ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, die beantragte Erlaubnis zu erteilen.
Der Verwalter weigert sich, ohne Angabe von Gründen, mir die Online-Einsichtnahme zu ermöglichen. Des Weiteren ist er auch nicht bereit die Angelegenheit, wie von mir beantragt, auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen.
Ist der Verwealter berechtigt meine Anträge zurückzuweisen und wenn nein, welche Möglichkeiten stehen mir zur Durchsetzung meiner Rechte zu?
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
1) Nach §§ 675, 666 BGB wird man das grundsätzliche Einsichtsrecht bejahen können, solange es nicht übermäßig ausgeübt werden soll. Ein Fallurteil auf Einrichtung eines gesonderten online accounts alleine zur Einsichtnahme gibt es soweit ersichtlich nicht.
Insofern ist das prozessuale Risiko m.E. zu hoch. Sicher kann man aber Einsicht in die Original-Kontounterlagen beim Verwalter vor Ort wenigstens alle 2 Monate nehmen - Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.02.2011, Az.: 11.02.2011, Az.: V ZR 66/10. Bei berechtigtem Anlass, der einen Missbrauch anhand von Tatsachen "anbeweisen" kann, sicher auch öfters.
Insofern würde es sich m.E. eher empfehlen per Einwurfeinschreiben dem Verwalter eine Frist zwecks Einsicht in die Unterlagen vor Ort zu setzen. Eine online Zugang weicht noch zu sehr von der BGH Rechtsprechung der Einsichtnahme vor Ort ab. Sicher eine Frage der Zeit bis sich das geändert. M.E. aber zu riskant, das selber vor Gericht auszufechten.
2) Den Antrag muss der Verwalter aber m.E. zur Abstimmung stellen. Ob es ihm gefällt oder nicht. Insofern würde ich ihn auch per Einwurfeinschreiben eine Frist zur Bestätigung der Aufnahme des Punktes als TOP und auch als abzustimmende Frage setzen. Denn alleine die Einsichtnahme erleichtert über eine online account bringt erst einmal keinen erhöhten Aufwand mit sich oder ist schikanös - ganz im Gegenteil.
Über eine Bewertung mit 5 Sternen würde ich mich freuen. Bei Nachfragen bitte zuerst direkt hier im thread melden.
MfG
D. Saeger
- RA -
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vielen Dank für die schnelle und leicht verständliche Beantwortung meiner Anfrage.
Mit fvreundlichen Grüßen
und was ist, wenn die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass jedem Eigentümer das Einsichtsrecht gewährt wird und der Verwalter sich weigert die Vorausetzungen hierfür zu schaffen?
Mit freundlichen Grüßen
dann muss der Beschluss zwangsweise vor dem Amtsgericht durchgesetzt und der Verwalter verklagt werden.
MfG
D. Saeger
- RA -