Nutzungsvertrag für Photovoltaikanlage
Fragestellung
Der Stadtrat in München hat etwa im Jahr 2001 die Städtische Wohnungsgesellschaftg Gewofag beauftragt, Dächer für den Bau von PV-Anlagen zur Verfügung zu stellen.
Das hat die Firma Klaus Gehrlicher und Aktivisten von Greencity dazu gebracht, Bürgerbeteiligungsmodelle zu verwirklichen.
An der Wendl-Dietrich-Straße ist Gehrlicher eine Anlage mit ca. 14 KWp übrig geblieben, die sie mir verkauft hat.
MIt der Gewofag hatte eine „Gehrlicher Umweltschonende Energiesysteme GmbH & Co, Solarpark 2002 KG“ einen entsprechenden Dachnutzungsvertrag abgeschlossen.
Diese GEsellschaft hat eine Reihe von Anlagen an Bürgerbeteiligungsgesesellschaften verkauft, sodaß nur noch die mir
verkaufte Anlage in ihrem Bestand war. Der scheinbaren Einfachheit halber wurde deshalb diese BEteiligungsgesellschaft auf mich üertragen.
Gehrlicher wollte eine Verständigung der GEwofag über den Eigentumsübergang nicht. Ich ließ mich im Vertrauen auf Gehrlicher darauf ein.
Als dann im Jahr2012 die Anlagen an Brandschutzvorschriften angepaßt werden mußte, erfuhr ich erst sehr spät davon. Die mit dem Umbau befaßte Firma Gehrlicher verständigte mich erst, als schon alles geregelt war und legte mir einen weit überhöhten Kostenvoranschlag vor.
Während die Gewofag Greencity Energy bei deren PV-Anlagen auf Dächern der Gewofag endlos Zeit gelassen hat und bei einigen Anlagen der Umbau bis heute nicht durchgeführt werden mußte, setzte mir Gewofag eine Frist von wenigen Tagen und trennte dann die Anlage vom Netz, um ein Gefahr abzuwenden, die sie bei Greencity nicht sah und durch die Trennung vom Netz nicht beseitigt werden kann, weil die Spannung bei Sonneneinstrahlung ja auch besteht, wenn eine Verbindung vom Netz nicht gegeben ist. Vielleicht wird die Gefahr dadurch sogar noch größer.
Gehrlicher hat den Umbau der weiteren Anlagen an der Wendl-Dietrich-Straße etwa im April 2013 ausgeführt. Meine Anlage wurde von einem von mir beauftragten Unternehmen zu einem angemessenen Preis Ende 2013 umgebaut. Es mußte ein Abstand zur benachbarten Anlage geschaffen werden. Die auch notwendige Verlegung der Kabel zum WEchselrichter aus dem stillgelegten Kamin in ein dafür angebrachtes Regenfallrohr war nicht möglich, weil Gehrlicher dieses Rohr durch die Verwendung von Erdkabel zugestopft hatte. Das Denkmalamt ließ nur dieses eine zusätzliche REgenfallrohr zu.
Die Gewofag weigerte sich, die Betreiber der benachbarten Anlage zu veranlassen, für Platz in dem unnötig verstopften REgenfallrohr zu sorgen und forderte mich auf, selbst nach Lösungen zu suchen. Eine Verfüllung des Kamins mit brandhemmendem Material schloss sie vonvorneherein aus.
Schließlich trennte sie meine Anlage wieder vom Netz, nachdem sie nach dem teilweisen Umbau die Anlage wieder anschließen hatte lassen.
Die Gewofag verschwieg mir, daß sie inzwischen bei den Anlagen von Greencity bei gleich Lage die Kaminverfüllung zugelassen hatte.
Ich legte der Gewofag mit der Bitte um Zustimmung einen Kostenvoranschlag für Kaminverfüllung des Unternehmens vor, das die Arbeiten bei Greencity durchgeführt hatte. Ich erhielt vier Monate lang trotz Erinnerungen - auch beim Vorstand - keine Antwort.
Nach einer Beschwerde beim Aufsichtsratsvorsitzenden machte man die Zustimmung von einer ÄNderung des Nutzungsvertrages abhängig,
die mir etwaige Schadensersatzansprüche für die willkürliche Abschaltung genommen hätte.
Ich habe mich ausdrücklich zu einer Vertragsänderung einverstanden, die sich auf die geänderten Umstände in Zusammenhang mit der Kaminverfüllung bezogen, habe aber dann trotz vielfacher Erinnerungen nichts mehr darüber gehört und mußte schließlich Klage beim Landgerichtg München I erheben lassen.
In dem Prozeß ergab sich, daß die Gewofag nur dann einem Wiederanschluß zuzustimmen bereit ist, wenn ich auf Schadensersatzansprüche verzichte, die inzwischen einen Umfang von weit über 10.000 Euro erreicht haben und immer höher werden.
Ob mir Schadensersatzansprüche zustehen oder nicht, hängt davon ab, welche Bedeutung das Gericht dem Umstand beimißt, daß im
ursprüngliche Nutzungsvertrag von einer „Gehrlicher Umweltschonende Energiesysteme GmbH & Co, Solarpark 2002 KG“
die Rede war, die erst durch Umbenennung der „Gehrlicher Umweltschonende Energiesysteme GmbH & Co, Solarpark 2001 KG“
entstehen sollte. Zur Umbenennung ist es versehentlich nicht gekommen.
Wenn das Verhältnis zur Gewofag nicht durch die schikanöse Abschaltung getrübt wäre, könnte die Namensverwechslung sicherlich
keine Rolle spielen. Die Umstimmigkeit ergab sich erst im Zivilprozeß.
Auch wenn ich aufgrund der Verwechslung kein Recht an der Dachnutzung hätte, wäre unverantwortbar, weiterhin die Abführung von Sonnenstrom zu unterbinden.
Meine Klage beim Landgericht München I wurde abgewiesen. Ich möchte Berufung einlegen und suche einen einfühlsamen, gewissenhaften Rechtsanwalt dafür. Mit dem bisherigen Anwalt bin ich unzufrieden. Erst heute hat er mir die ihm am 10. September zugestellte Entscheidung mitgeteilt.
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
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