Nutzungsänderung Kaminschacht.
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Anwalt
ich bin Eigentümer in einer WEG, die aus drei Eigentümern besteht.
Über 30 Jahre lang wurden die Abgase meiner Gas Heizung / Warmwasserbereitungsanlage durch einen Kaminschacht geleitet der nur von mir für die Abgasentsorgung benutzt wurde.
Dieser Kaminschacht läuft durch 3 Etagen.
Aufgrund einer Sanierung der Wohnung hat sich durch modernere Technik und neuer Raumaufteilung eine Änderung ergeben.
Eine neue Brennwerttherme konnte in einem Anbau untergebracht werden, sodas der alte
Kamin der Gasheizung seit 4 Jahren nicht genutzt wurde.
In der Sanierungsplanung ist aber und wird von mir gewünscht, ein Kaminofen vorgesehen der
an den alten Kaminschacht angeschlossen ( Gas Etagenheizung) werden sollte.
Um eine bauliche Veränderung zu vermeiden, der die übrigen Mitglieder der WEG ohnehin
nicht zugestimmt hätten, ( Einzug von einem Edelstahlrohr in den Kamin mit einem Endstück,
aus Edelstahl, Din und Normgerecht) fand ein Gespräch mit dem B.S. (BEZIRKS- Schornsteinfeger) statt.
Das Haus ist 1912 erbaut worden ( hier bsteht auch ein Bestandsschutz) und die Kaminschächte sind natürlicherweise für Brennstoffe wie Holz oder Kohle ausgelegt.
Mit dem B.S. war besprochen worden, eine Rauchgasprüfung durchzuführen um festzustellen
ob der Kamin noch dicht ist. Edelstahlrohre hätten dann nicht eingebaut werden müssen.
Diese war vom B.S. der Verwaltung schriftlich, und durch einen Aushang im Treppenhaus 3 Wochen vor der Durchführung des Tests allen Bewohnern des Hauses mitgeteilt worden.
Dieser Test konnte nicht durchgeführt werden da die Miteigentümerin 1. OG also über mir,
den Kamin mit einem Regal ( Bücherregal oder sonstiges) verbaut hatte. Eine ordentliche
Prüfung konnte somit nicht durchgeführt werden, da sie sich weigerte ( so der B.S.) ein paar Bretter
aus dem Regal herauszunehmen, wobei er ihr auch noch geholfen hätte, um die Prüfung durchzuführen.
Falls dieser Test positive für mich ausgefallen ware, hätte schlimmstenfalls eine Verkeidung des Kamins mit einer 1 cm starken wärmedämmenden Platte im 1. OG+ ein und Ausbaus des Regalteiles + Malerarbeiten erfolgen müssen.
Meine Fragen hierzu sehen folgendermaßen aus:
Der B.S. drückt sich schwammig in seinen Aussagen aus, eine konkrete Antwort oder etwas
schriftliches ist nicht zu erwarten.
Durfte die über mir wohnende Eigentümerin den Kaminzug mit Regalen verbauen und dadurch den
ungehinderten Zugriff auf das Gemeinschaftseigentum, auch im Fall neuer Bandschutzverordnungen verhindern?
Hätte sie nicht den ungehinderten Zugang zum Gemeinschaftseigentum ermöglichen müssen, den immerhin hat sie den Kamin umbaut und mußte damit rechnen das der Zugriff auf gemeinschaftliche Anlagen jeder Zeit gegeben sein muss ohne Kosten für die (Mit)-benutzung.
der anderen Eigentümer bestehen, denn es Bestand keine Nutzungsänderungs- Beschränkung Seitens des B.S.
Die Kosten der gescheiterten Rauchgasprüfung habe ich erstmal übernommen, wer hat sie den wirklich zu tragen?
Durch das Verhalten meiner über mir wohnenden Miteigentümerin sind meine Rechte zur uneingeschränkten Mitnutzung des Kamins meiner Meinung nach eingeschränkt und behindert. Zumal dieser Kamin schon seit über 35 Jahren nur allein von mir genutzt wurde.
Die Kaminzüge sind von ihrer Bauart für Holz und Kohle Dauerbefeuerung ausgelegt, wenn sie nicht verkleidet sind oder werden.( Brandgefahr bei Hitzestau)
Eine andere Alternative ware ein Edelstahlrohr einzuziehen, aber warum sollte ich diese Kosten
allein übernehmen da eine uneingeschränkte Nutzung des Gemeinschaftseigentums laut WEG- Gesetz mein Recht ist. das ich nicht ausüben kann, da keine Rauchgasprüfung stattfinden konnte.
Eine bauliche Veränderung die damit vorgenommen würde,wäre nur über Beschlussfassung der WEG durchzusetzen, was für mich den Klageweg bedeuten würde, der warscheinlich sowieso
nicht zu verhindern ist.
Wie sehen sie die Sachlage?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Spiske
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Antwort von Rechtsanwalt Ray Migge
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für das entgegengebrachte Vertrauen und die Beauftragung.
Der Abzug dürfte Gemeinschaftseigentum darstellen, selbst wenn bisher nur Sie diesen genutzt haben. Dies wurde bereits mehrfach von den deutschen Gerichten so entschieden (bsp.: BayObLG, Beschluss v. 20. 8. 1998, Az.: 2Z BR 44/98).
Dies bedeutet aber auch, dass die Veränderung hieran - soweit sie nicht zwingend sofortig erforderlich waren - nur durch die Eigentümerversammlung beschlossen werden können.
Dann, und nur dann wäre die Nachbarin auch verpflichtet, Zugang zu ihrer Wohnung und den Teil des Abzugs zu gewähren, der in ihrere Wohnung liegt.
So liegt es in Ihrem Fall jedoch nicht. Vielmehr möchte Sie eine Untersuchung des Gemeinschaftseigentums nicht zum Zwecke der Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, sondern zum Zwecke der Ergründung, ob Ihr persönliches Sondereigentum zur Nutzung eines offenen Kamins genutzt werden kann. In einem solchen Fall hat die Nachbarin jedoch das Recht, den Zugang zu ihrem eigenen Sondereigentum zu verwehren.
Da dies das Recht der Nachbarin ist, kann die Nachbarin auch nicht haftbar gemacht werden für die Kosten einer fehlgeschlagenen Untersuchung durch den Schornsteinfeger.
Es bleibt Ihnen daher leider nur der Weg über die Eigentümerversammlung. Diese müsste einen entsprechenden Beschluss fassen. Sinnvoll wäre es auch, eine Begründung zu finden, warum die Prüfung durch den Schornsteinfeger zur Instandhatlung des Kaminschacht notwendig ist. Dann nämlich wäre die Eigentümerversammlung geradezu gezwungen, der Prüfung zuzustimmen.
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Mit bestem Gruß
Ray Migge
-Rechtsanwalt-
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