Nutzung des Firmenwagen durch den Ehepartner
Fragestellung
Hallo,
Ich erhalte von meinem Arbeitgeber einen Firmenwagen, der über die Lohnbuchhaltung mit der 1% Regelung für die private Nutzung und dem 0,002% Satz für Indiviualversteuerung mit Entfernungskilometern für den ca.10km langen Arbeitsweg versteuert wird.
Mir ist seitens des Arbeitgebers freigestellt, dass mein Ehepartner den Firmenwagen privat nutzen darf. Mein Eherpartner darf also auch das Kfz für den Arbeitsweg zu einer anderen Tätigkeitsstelle nutzen?
Da uns ein weiteres KFZ zur Verfügung steht, müssen wir beide entscheiden, wer welches Kfz benutzt.
Ist es steuerlich sinnvoll und statthaft, regelmäßig meinen Firmenwagen meinem Ehepartner für den täglichen Arbeitsweg zur Verfügung zu stellen und darf mein Ehepartner für den Arbeitsweg die einfache Wegstrecke mit 0,30€/km als Werbunskosten ansetzen?
Meinem Ehepaar entstehen schließlich Kosten für die Nutzung des Wagens (jene pauschal versteuerten 1% des Firmenwagens)?
Muss ich für die Versteuerung des geldwerten Vorteils tatsächlich nur die von mir zu meinem Arbeitgeber zurückgelegten Fahrten zählen?
Danke
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Ihr Arbeitgeber (wie das häufig üblich ist) die Nutzung durch den Ehepartner erlaubt, kann dieser auch den Pkw zur Einkünfteerzielung nutzen.
Aus R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 8 der LStR ergibt sich, dass die Finanzverwaltung darauf verzichtet, für die Fahrten einen geldwerten Vorteil anzusetzen, die der Arbeitnehmer mit seinem Firmenwagen zurücklegt, um andere Einkünfte zu erzielen. Dies ist m.E. auch auf den Ehepartner zu überragen.
Beim Ehepartner selbst wird die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer ohnehin fahrzeugunabhängig ermittelt, auch ein zur Nutzung überlassener Pkw kann genutzt werden, ohne dass die Entfernungspauschale deswegen "verloren" gehen würde.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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