Nutzung der 1/5 Regelung (letztes Gehalt 9/18, Auszahl. Abfindung 1/19
Fragestellung
Gemäß dem anhängenden gerichtlichen Vergleich endet mein Arbeitsverhältnis am 30.09.2018. Die zum Vergleich gehörende Abfindungssumme kann im Sept. 2018 oder Jan. 2019 zur Auszahlung kommen. Nach meinem Ermessen könnte sich die Auszahlung 1/2019 günstiger darstellen, da ich in 2019 ggf. kein (= nur Arbeitslosengeld) und/oder ein deutlich geringeres Einkommen (neue Job ggf. auch nicht fürs ganze Jahr) erzielen werde. Meine Frage: Wo läge die steueroptimale Vorgehensweise sofern die o.g. Variante aus ???Gründen wider erwarten so nicht möglich ist.
Melden Sie sich bitte gerne per mail oder mobil 0152/31041306 sofern o.g. Frage nicht sauber formuliert sein sollte oder sich evtl. Fragen nicht aus der Anlage beantworten.
Danke vorab für Ihre Bemühungen.
Herzliche Grüße
F. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe Ihnen eine Berechnung der beiden Varianten hochgeladen. Dort ist gesamte steuerliche Belastung ohne Berücksichtigung von Sozialabgaben ermittelt worden. Dies ist auf Basis des Grundtarifs erfolgt.
Wenn diese Abzüge noch miteinbezogen werden würden, würde sich nichts an der Tendenz für eine von beiden Varianten ändern.
Die Auszahlung sollte nicht in 2018 erfolgen, wo Sie neben der Abfindung noch laufenden Arbeitslohn beziehen würden. Die Abfindung, ausgezahlt in 2019, verbunden mit verglichen zu 2018, geringeren Einkünften aus Anstellung (Folgejob) bzw. Arbeitslosengeld führt zu einem etwas geringerem Steuersatz (ca. 2,5 %).
Ich verstehe Ihre abschließende Frage so, dass ggf. die Auszahlung in 2019 (die Variante) nicht möglich ist und geklärt werden müsste wie man dann vorgehen sollte. Nach dem Vergleich bliebe dann eigentlich nur die Auszahlung in 2018. Dabei ist darauf zu achten, dass die Auszahlung in einem Betrag erfolgt, weil sonst die ermäßigte Besteuerung nach der 1/5-Regelung nicht gewährt wird.
Falls Sie etwas anderen gemeint haben, können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Ich würde dann die Antwort präzisieren. Natürlich bekommen Sie die Rückmeldung noch am Wochenende.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen und den Berechnungen weiterhelfen konnte. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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das Finanzamt wird hier keine Gründe haben, die ermäßigte Besteuerung nicht anzuwenden.
Voraussetzung ist es, dass die Entschädigung in einem Kalenderjahr zufließt. Vorliegend wird das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2018 beendet. Bis zu diesem Termin werden die laufenden Bezüge weitergezahlt. Dies stellt keine Entschädigung dar, da die lfd. Bezüge trotz Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und Freizeitguthaben gezahlt werden. Diese Zahlungen beruhen folglich auf dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Sie werden nicht im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnis ausgezahlt.
Somit kommt es zur steuerlichen Gestaltung nur darauf an, dass der Zufluss der Entschädigung in einem Kalenderjahr erfolgt. Dies ist nach der Vereinbarung der Fall.
Für eine Zurechnung im Jahr 2019 ist es notwendig, dass die Abfindung Ihnen frühestens im Januar 2019 zufließt.
Der Arbeitgeber sollte auch darauf achten, dass hier versehentlich nicht die Anmeldung der Lohnsteuer für Dezember 2018 hinsichtlich der Abfindung erfolgt. Abfindungen sind sonstige Bezüge und als solche im Gegensatz zu laufendem Arbeitslohn nicht in dem Monat zu versteuern für den gezahlt wird, sondern in dem Monat in dem die Zahlung erfolgt.
Damit Ihr Arbeitgeber bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs die 1/5-Regelung anwendet, sollte ihm gegenüber klar gestellt werden, dass bei Auszahlung im Januar 2019 gegenüber dem Vorjahr 2018 eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Dies sollte dementsprechend bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Für das Jahr 2019 müssen Sie dann eine Einkommensteuererklärung einreichen. Die Entschädigung ist einfach über die Erfassung der Lohnsteuerbescheinigung auf der Anlage N anzugeben. Werbungskosten unmittelbar im Zusammenhang mit der Abfindung (Rechtsanwaltskosten) werden hier gesondert erklärt.
Bei dem Bezug von Arbeitslosengeld sollten Sie abwägen, ob Sie die Auszahlung von ALG I tatsächlich benötigen, da dies Ihren Steuersatz erhöhen würde. Je nachdem wie hoch die lfd. Einkünfte in 2019 sind, kann eine Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen hinsichtlich des neuen Arbeitsverhältnisses Sinn machen. Dieser Effekt ist bei einem normalen Jahresbruttogehalt natürlich größer als, wenn Sie nur 6 Monate Arbeitslohn beziehen.
Dem Finanzamt müssen Sie dann eine Kopie des gerichtlichen Vergleichs zusenden, damit hier eine schnelle Bearbeitung der Einkommensteuererklärung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff