Novemberhilfe
Fragestellung
Hallo Herr Thomas,
ich betreibe ein kleines Restaurant mit Lieferservice und würde gerne Novemberhilfe beantragen.
Ich hatte im November 2019 Umsätze wie folgt:
5.000,- Euro (7%) außer Haus
3.000,- Euro (19%) im Haus
Ich bin natürlich bei den Im-Haus-Umsätzen direkt betroffen.
Ich verstehe jedoch die Punkte 1.7 und 2.4 der FAQs zur Novemberhilfe nicht.
Zitat Teil des 1.7
Welche Regelungen gelten für Gastronomiebetriebe?
Gastronomiebetriebe gelten als direkt betroffen. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Betrachtung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe ausgenommen.
Beispiel:Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb gelten als Gastronomiebetriebe im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes. Da es sich um Gastronomiebetriebe handelt, sind die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Betrachtung ausgenommen und zählen nicht mit zum Umsatz(vgl. 2.4). Umgekehrt ist der Vergleichsumsatz und somit die Umsatzerstattung durch die Novemberhilfe auf 75 Prozent des Cafébetriebs begrenzt.Gleiches gilt im Falle anderer Unternehmen, die (auch) gastronomisch tätig sind (z.B. Metzgerei mit angeschlossenem Bistrobetrieb): Eine Antragsberechtigung liegt immer dann vor, wenn der Anteil der Umsätze mit dem gastronomischen Vorortverzehr mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes im Sinne der Novemberhilfe beträgt (bei welcher der Außerhausverkauf von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz nicht Teil der Umsatzbetrachtung ist, vgl. 2.4
Zitat Teil des 2.4
Beispiel:Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 5.800Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000Euro, anteilig für 29 Tage), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt(unabhängig von der Höhe der Umsätze aus Außerhausverkauf).
Zitat Ende
Meine Frage lautet:
Darf ich Novemberhife beantragen oder nicht, weil mein Innenumsatz in 2019 nicht 80% ausmachte?
Freundliche Grüße
N.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Abgrenzung ist leider etwas schwierig und Rechtsprechung liegt noch nicht vor, deswegen sind die Fragen auch schwierig zu beurteilen. Deswegen sollten Sie auf jeden Fall im Rahmen einer Antragstellung darauf achten, die Sachverhalte (insbesondere die Umsatzsanteile außer/ im Haus) vollständig darzulegen, damit Ihnen daraus kein Versuch einer betrügerischen Erschleichung von Hilfen gemacht werden kann.
Als Gastronomiebetrieb sind Sie zunächst als direkt betroffener Betrieb anzusehen. Somit gelten die Regelungen für indirekt oder mittelbar betroffene Betriebe nicht.
Somit halte ich es für sachgerecht, einen Antrag zu stellen.
Die Außerhausumsätze sind natürlich herauszurechnen. Die Hilfen können somit nur den ausgefallenen Umsatz im Haus (19 % Umsatzsteuer) betreffen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Vielen Dank für die Antwort.
Interessant wäre zu wissen, ob ich unter 1.5 (teilweise geschlossen) der FAQs falle oder 1.7 als Sonderregelung für Gaststätten dies eben ausschließt.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html
Grüße
N.